9a + b vorstehend direkt vom verbleibenden Restsaldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F._____ (IBAN aaa) zu beziehen, bevor der Restbetrag an den Kläger überwiesen wird." 2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2022 vor dem Gerichtspräsidium Baden wurde den Parteien Gelegenheit zum Vorbringen von Noven gegeben. Die Beklagte bezifferte dabei das Begehren 6 (betreffend Kinderunterhalt) erstmals und die Begehren 9a und 9b (betreffend Güterrecht) neu (Änderungen kursiv):