Es sei der Beklagten im Rahmen der Schlussvorträge die Gelegenheit einzuräumen, die bis dahin bestehenden Unterhaltsausstände des Klägers zu beziffern. e) Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, die noch festzustellenden Ansprüche aus der hälftigen Bonusbeteiligung sowie die im Zeitpunkt der Schlussvorträge bestehenden Unterhaltsausstände zusätzlich zu den ihr zustehenden güterrechtlichen Beteiligungsforderungen gem. Ziff. 9a + b vorstehend direkt vom verbleibenden Restsaldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F.__