Es sei der Beklagten nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Kläger betreffend die ihm seit 2019 (d.h. ab dem Geschäftsjahr 2018) bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgerichteten Bonuszahlungen resp. nach Abschluss des Beweisverfahrens Frist zur Bezifferung ihrer Ansprüche aus der eheschutzrichterlich festgelegten hälftigen Bonusbeteiligung anzusetzen. d) Es sei der Beklagten im Rahmen der Schlussvorträge die Gelegenheit einzuräumen, die bis dahin bestehenden Unterhaltsausstände des Klägers zu beziffern. e)