in noch abschliessend zu beziffernden Höhe direkt vom Saldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F._____ (IBAN aaa) zu beziehen, wobei allfällig davor ausgerichtete Akontozahlungen an die Beteiligungsforderung anzurechnen seien. c) Es sei der Beklagten nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Kläger betreffend die ihm seit 2019 (d.h. ab dem Geschäftsjahr 2018) bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgerichteten Bonuszahlungen resp.