Beteiligungsforderung nach Vorliegen der definitiven Grundstückgewinnsteuer sowie der Abrechnungen über die anteiligen Notariats- und Grundbuchgebühren erfolgen wird. b) Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die ihr zustehende Beteiligungsforderung in der Höhe von mindestens CHF 301’246.00 resp. in noch abschliessend zu beziffernden Höhe direkt vom Saldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F.___