8.3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 8.1. beziehungsweise eventualiter 8.2. hiervor güterrechtlich per Saldo gegenseitig auseinandergesetzt sind, die gerichtlich per Stichtag 1. November 2017 angeordnete Gütertrennung damit vollzogen ist." Schliesslich stellte er den Antrag (Ziffer 9), es seien die Begehren der Beklagten abzuweisen, soweit diese mehr oder anderes anbegehre.