8.2. Sollte die Liegenschaft LIG […] im Zeitpunkt des zu ergehenden Ehescheidungsurteils verkauft und der Nettoverkaufserlös dem von den Parteien gemeinsam bei der F._____ gehaltenen Konto aaa gutgeschrieben sein, so sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger am Nettoverkaufserlös beziehungsweise am Saldo dieses Kontos CHF 214’687.15, der Beklagten der Restsaldo zustehen.