2.6. Mit Replik vom 19. April 2021 stellte der Kläger neu den Antrag, es seien die Erziehungsgutschriften der AHV den Parteien je hälftig anzurechnen (neue Ziffer 5). Ferner änderte er das Begehren Ziffer 7 (neu Ziffer 8) betreffend Güterrecht wie folgt (Änderungen gegenüber begründeter Klage kursiv): " 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungsweise die per 1. November 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen, dies vorläufig, damit unter Nachklagevorbehalt wie unter Vorbehalt des Beweisverfahrens, wie folgt: -7-