124b Abs. 3 ZGB mit Blick auf die die Beklagte inskünftig noch treffenden Kinderbetreuungsaufgaben und die damit verbundene Einbusse im Ausbau der beruflichen Vorsorge zugunsten der Beklagten überhälftig zu teilen. Die Bezifferung des entsprechenden Anspruches erfolgt nach erfolgter Auskunftserteilung über die Bonuszahlungen des Klägers resp. nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens. "