123 ZGB hälftig zum Ausgleich zu bringen. Eventualiter seien für den Fall, dass die Ansprüche der Beklagten auf Leistung eines angemessenen Vorsorgeunterhalts nicht durch ausreichende nacheheliche Unterhaltsbeiträge abgedeckt werden können, die von der Parteien während der Dauer der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu ermitteln und es seien diese gestützt auf Art. 124b Abs. 3