b) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nach erfolgter Auskunftserteilung bzw. nach Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernden güterrechtlichen Ausgleichsbetrag, mindestens jedoch von CHF 1.00 zu bezahlen.