Es sei dem Eigengut der Beklagten von dem noch zu erzielenden Nettoverkaufserlös der heute im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft LIG […] inkl. Nebengebäuden sowie Gartenanlage und befestigte Flächen an der […] vorab mindestens die eingebrachte Einlage in der Höhe von CHF 68’033.35 zuzuweisen, wobei die Bezifferung des entsprechenden Mehrwertanteils nach dem Verkauf der Liegenschaft resp. nach Kenntnis des Nettoverkaufserlöses ausdrücklich vorbehalten bleibt. b)