" 10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 1. November 2017 vorzunehmen. Dabei seien die nachfolgenden Anordnungen zu treffen: a) Es sei dem Eigengut der Beklagten von dem noch zu erzielenden Nettoverkaufserlös der heute im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft LIG […] inkl. Nebengebäuden sowie Gartenanlage und befestigte Flächen an der […] vorab mindestens die eingebrachte Einlage in der Höhe von CHF 68’033.35 zuzuweisen, wobei die Bezifferung des entsprechenden Mehrwertanteils nach dem Verkauf der Liegenschaft resp.