7.2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 7.1. hievor güterrechtlich per Saldo gegenseitig auseinandergesetzt sind, die gerichtlich per Stichtag 1. November 2017 angeordnete Gütertrennung damit vollzogen ist." 2.5. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2020 zog die Beklagte den Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts am Mittwoch (17.30-20:30 Uhr) zurück -6-