2.4. Mit begründeter Scheidungsklage vom 2. Juli 2020 änderte der Kläger seine Klagebegehren 4 (betreffend Kinderunterhalt) und 7 (betreffend Güterrecht) wie folgt (Änderungen durch Kursivschrift hervorgehoben). " 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: • CHF 500.00 / Monat je Kind bis zum vollendeten 10. Altersjahr • CHF 700.00 / Monat je Kind ab 11. Altersjahr bis zum Abschluss deren Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit