der beruflichen Vorsorge zu ermitteln und gem. Art. 123 ZGB hälftig zum Ausgleich zu bringen. 11. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen." 2.3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 11. März 2020 vor dem Gerichtspräsidium Baden vermochten sich die Parteien betreffend den Verkauf der ehelichen Liegenschaft bzw. dessen Modalitäten zu einigen und erklärten sich mit der Beurteilung der strittigen Scheidungsfolgen durch den Gerichtspräsidenten einverstanden.