7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.00 pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch einen Dritten (z.B. Versicherung) gedeckt werden. Die hälftige Kostentragung setzt voraus, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Die gerichtliche Geltendmachung von Kosten gem. Art. 286 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten, soweit keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann.