Der Kläger sei darüber hinaus für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, am zweiten Weihnachtstag und an Silvester, in geraden Jahren an Pfingsten, am 24. Dezember und an Neujahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.