Das Ferienbesuchsrecht sowie allgemeine Ferienabwesenheit seien beidseits mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien haben sich nach Möglichkeit Anfang des Jahres jeweils über ihre Ferienwünsche abzusprechen. Kommt keine Einigung zu Stande, sei die Beklagte in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl für berechtigt zu erklären, die Ferienzeiten festzulegen.