5. Es sei der Kläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: • Jeweils am Mittwoch, von 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr; • An jedem zweiten Wochenende (Kalenderwochen mit geraden Zahlen) von Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, 20:30 Uhr; • Im darüberhinausgehenden Ausmass gemäss übereinstimmender Absprache der Parteien.