5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Parteien je gegenseitig kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragszahlungen gegenüber der jeweilen anderen Partei zusteht und/oder sie nicht entsprechend leistungsfähig sind. 6. Es seien die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der Parteien zu erheben und gemäss Art. 123 ZGB zu teilen/auszugleichen. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungsweise die per 1. November 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."