3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten mit sich auf Besuch und für drei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: