Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.40 / TR (OF.2019.202) Entscheid vom 11. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schweizer, […] Gegenstand Ehescheidung (Art. 114 ZGB) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten 25. Mai 2007 vor dem Zivilstandsamt Q._____. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, ge- boren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, hervorge- gangen. Die Parteien leben seit 1. August 2017 getrennt (Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. April 2018 im Eheschutzverfahren SF.2017.184). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. August 2019 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Ba- den, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die am 25. Mai 2007 vor Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, tt.mm. 2009, D._____, tt.mm. 2012 und E._____, tt.mm. 2015, seien unter Beibehaltung der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Obhut der Beklagten zu unterstellen und es sei gericht- lich festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kinder jeweilen de- ckungsgleich dem Wohnsitz der Beklagten entspricht. 3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten mit sich auf Besuch und für drei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: C._____ • CHF 700.00 / Monat bis zum Abschluss deren Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit D._____ • CHF 700.00 / Monat bis zum Abschluss dessen Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit E._____ • CHF 1’100.00 / Monat (inkl. CHF 400.00 Betreuungsunterhalt) bis 30. Juli 2020 • CHF 700.00 / Monat bis zum Abschluss dessen Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit dies zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen, sofern sie der Kläger bezieht / beziehen kann. -3- 5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Parteien je gegenseitig kein An- spruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragszahlungen gegenüber der je- weilen anderen Partei zusteht und/oder sie nicht entsprechend leistungs- fähig sind. 6. Es seien die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der Par- teien zu erheben und gemäss Art. 123 ZGB zu teilen/auszugleichen. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungs- weise die per 1. November 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. In einem separaten Beilageblatt zu ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2019 stellte die Beklagte folgende (vermeintlich schon mit Eingabe vom 28. Ok- tober 2019 gestellte) Begehren: " 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger AHV- und IV- Renten seien ausschliesslich der Beklagten anzurechnen. 5. Es sei der Kläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsa- men Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: • Jeweils am Mittwoch, von 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr; • An jedem zweiten Wochenende (Kalenderwochen mit geraden Zahlen) von Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, 20:30 Uhr; • Im darüberhinausgehenden Ausmass gemäss übereinstimmender Absprache der Parteien. Der Kläger sei sodann für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, jährlich während drei Wochen pro Jahr während den Schul- ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. -4- Das Ferienbesuchsrecht sowie allgemeine Ferienabwesenheit seien beid- seits mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien ha- ben sich nach Möglichkeit Anfang des Jahres jeweils über ihre Ferienwün- sche abzusprechen. Kommt keine Einigung zu Stande, sei die Beklagte in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl für berechtigt zu erklären, die Ferienzeiten festzulegen. Der Kläger sei darüber hinaus für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Os- tern, am zweiten Weihnachtstag und an Silvester, in geraden Jahren an Pfingsten, am 24. Dezember und an Neujahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 6. Es sei der Kläger zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, angemessene, indexierte Kinderunterhaltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu leisten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Be- klagte bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keinen anderweitigen Zahlungsempfänger bezeichnen oder eigenständige An- sprüche gegenüber dem Kläger erheben. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.00 pro Ausgabenpo- sition, z.B. Zahnarztkosten, kosten für schulische Förderungsmassnah- men etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, soweit diese Kos- ten nicht durch einen Dritten (z.B. Versicherung) gedeckt werden. Die hälf- tige Kostentragung setzt voraus, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Die gerichtliche Geltendma- chung von Kosten gem. Art. 286 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten, soweit keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann. 8. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene, inde- xierte und nach vollständiger Auskunftserteilung über dessen aktuelle Ein- kommensverhältnisse noch zu beziffernde nacheheliche Unterhaltsbei- träge, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 340.00 pro Monat, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus bis und mit November 2031 [Vollendung 16. Altersjahr von E._____]. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 1. November 2017 vor- zunehmen. 10. Es seien die von der Parteien während der Dauer der Ehe bis zur Einlei- tung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruf- lichen Vorsorge zu ermitteln und gestützt auf Art. 124b Abs. 3 ZGB mit Blick auf die die Beklagte inskünftig noch treffenden Kinderbetreuungsauf- gaben und die damit verbundene Einbusse im Ausbau der beruflichen Vor- sorge zugunsten der Beklagten überhälftig zu teilen. Eventualiter seien die von den Parteien während der Dauer der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsle[is]tungen -5- der beruflichen Vorsorge zu ermitteln und gem. Art. 123 ZGB hälftig zum Ausgleich zu bringen. 11. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen und es sei die- ser zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen." 2.3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 11. März 2020 vor dem Gerichts- präsidium Baden vermochten sich die Parteien betreffend den Verkauf der ehelichen Liegenschaft bzw. dessen Modalitäten zu einigen und erklärten sich mit der Beurteilung der strittigen Scheidungsfolgen durch den Ge- richtspräsidenten einverstanden. 2.4. Mit begründeter Scheidungsklage vom 2. Juli 2020 änderte der Kläger seine Klagebegehren 4 (betreffend Kinderunterhalt) und 7 (betreffend Gü- terrecht) wie folgt (Änderungen durch Kursivschrift hervorgehoben). " 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: • CHF 500.00 / Monat je Kind bis zum vollendeten 10. Altersjahr • CHF 700.00 / Monat je Kind ab 11. Altersjahr bis zum Abschluss deren Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit dies zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen, sofern sie der Kläger bezieht / beziehen kann. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungs- weise die per 1. November 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen, dies vorläufig, damit unter Nachklagevorbehalt wie unter Vorbehalt des Beweisverfahrens, wie folgt: 7.1. Die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft LIG […] sei zu verkaufen, und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien am Nettoverkaufserlös (= Verkaufspreis ./. Hypotheken ./. Maklergebühren ./. Grundbuch- und Notariatskosten ./. Grundstückgewinnsteuern ./. Penalty- Entschädigungen etc.) der Liegenschaft je zur Hälfte anteilsberechtigt sind. 7.2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 7.1. hievor güterrechtlich per Saldo gegenseitig auseinandergesetzt sind, die gerichtlich per Stichtag 1. November 2017 angeordnete Gütertrennung da- mit vollzogen ist." 2.5. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2020 zog die Beklagte den Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts am Mittwoch (17.30-20:30 Uhr) zurück -6- und stellte neu den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft (neue Ziffer 6). Ferner änderte sie die Begehren 9 und 10 (neu Ziffern 10 und 11) be- treffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich wie folgt (Änderungen gegen- über Begehren vom 9. Dezember 2019 kursiv): " 10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 1. November 2017 vor- zunehmen. Dabei seien die nachfolgenden Anordnungen zu treffen: a) Es sei dem Eigengut der Beklagten von dem noch zu erzielenden Net- toverkaufserlös der heute im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft LIG […] inkl. Nebengebäuden sowie Gartenanlage und befestigte Flächen an der […] vorab mindestens die eingebrachte Ein- lage in der Höhe von CHF 68’033.35 zuzuweisen, wobei die Beziffe- rung des entsprechenden Mehrwertanteils nach dem Verkauf der Lie- genschaft resp. nach Kenntnis des Nettoverkaufserlöses ausdrücklich vorbehalten bleibt. b) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nach erfolgter Auskunftser- teilung bzw. nach Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernden güterrechtlichen Ausgleichsbe- trag, mindestens jedoch von CHF 1.00 zu bezahlen. 11. Es seien die von den Parteien während der Dauer der Ehe bis zur Einlei- tung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruf- lichen Vorsorge zu ermitteln und gem. Art. 123 ZGB hälftig zum Ausgleich zu bringen. Eventualiter seien für den Fall, dass die Ansprüche der Beklagten auf Leis- tung eines angemessenen Vorsorgeunterhalts nicht durch ausreichende nacheheliche Unterhaltsbeiträge abgedeckt werden können, die von der Parteien während der Dauer der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungs- verfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu er- mitteln und es seien diese gestützt auf Art. 124b Abs. 3 ZGB mit Blick auf die die Beklagte inskünftig noch treffenden Kinderbetreuungsaufgaben und die damit verbundene Einbusse im Ausbau der beruflichen Vorsorge zugunsten der Beklagten überhälftig zu teilen. Die Bezifferung des ent- sprechenden Anspruches erfolgt nach erfolgter Auskunftserteilung über die Bonuszahlungen des Klägers resp. nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens. " 2.6. Mit Replik vom 19. April 2021 stellte der Kläger neu den Antrag, es seien die Erziehungsgutschriften der AHV den Parteien je hälftig anzurechnen (neue Ziffer 5). Ferner änderte er das Begehren Ziffer 7 (neu Ziffer 8) be- treffend Güterrecht wie folgt (Änderungen gegenüber begründeter Klage kursiv): " 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungs- weise die per 1. November 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen, dies vorläufig, damit unter Nachklagevorbehalt wie unter Vorbehalt des Beweisverfahrens, wie folgt: -7- 8.1. Die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft […] sei zu verkaufen, und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien am Net- toverkaufserlös (= Verkaufspreis ./. Hypotheken ./. Maklergebühren ./. Grundbuch- und Notariatskosten ./. Grundstückgewinnsteuern ./. Penalty- Entschädigungen etc.) der Liegenschaft je zur Hälfte anteilsberechtigt sind. 8.2. Sollte die Liegenschaft LIG […] im Zeitpunkt des zu ergehenden Eheschei- dungsurteils verkauft und der Nettoverkaufserlös dem von den Parteien gemeinsam bei der F._____ gehaltenen Konto aaa gutgeschrieben sein, so sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger am Nettoverkaufserlös beziehungsweise am Saldo dieses Kontos CHF 214’687.15, der Beklagten der Restsaldo zustehen. 8.3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 8.1. beziehungsweise eventualiter 8.2. hiervor güterrechtlich per Saldo gegen- seitig auseinandergesetzt sind, die gerichtlich per Stichtag 1. November 2017 angeordnete Gütertrennung damit vollzogen ist." Schliesslich stellte er den Antrag (Ziffer 9), es seien die Begehren der Be- klagten abzuweisen, soweit diese mehr oder anderes anbegehre. 2.7. Mit Duplik vom 28. Juni 2021 zog die Beklagte das Begehren um Errichtung einer Beistandschaft wieder zurück und änderte ihre Begehren betreffend nachehelichen Unterhalt und Güterrecht (neu wieder Ziffern 8 und 9) wie folgt (Änderungen gegenüber Klageantwort kursiv): " 8. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten angemessene, indexierte und nach vollständiger Auskunftserteilung über dessen aktuelle Einkom- mensverhältnisse sowie empfangene Bonuszahlungen resp. nach Ab- schluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernde nacheheliche Unter- haltsbeiträge, mindestens jedoch in nachfolgender Höhe zu bezahlen: - CHF 2’545.05 pro Monat, zahlbar jeweils auf den Ersten des Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2028; - 1’463.00 pro Monat, zahlbar jeweils auf den Ersten des Monats im Vo- raus ab 1. August 2018 bis und mit 30. November 2031 [Vollendung 16. Altersjahr von E._____]. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren und 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 1. November 2017 vor- zunehmen. Dabei seien die nachfolgenden Anordnungen zu treffen: a) Es sei festzustellen, dass der Beklagten eine güterrechtliche Beteili- gungsforderung (inkl. zurückzuerstattender Eigengutseinlage in die vormals eheliche Liegenschaft sowie dem darauf entfallenden Mehr- wertanteil) in der Höhe von mindestens CHF 301’246.00 zusteht, wo- bei die abschliessende Bezifferung der güterrechtlichen -8- Beteiligungsforderung nach Vorliegen der definitiven Grundstückge- winnsteuer sowie der Abrechnungen über die anteiligen Notariats- und Grundbuchgebühren erfolgen wird. b) Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, nach Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils die ihr zustehende Beteiligungsforderung in der Höhe von mindestens CHF 301’246.00 resp. in noch abschlies- send zu beziffernden Höhe direkt vom Saldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F._____ (IBAN aaa) zu beziehen, wobei allfällig davor ausgerichtete Akontozahlungen an die Beteiligungsforderung anzurechnen seien. c) Es sei der Beklagten nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Kläger betreffend die ihm seit 2019 (d.h. ab dem Geschäftsjahr 2018) bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgerichteten Bonuszah- lungen resp. nach Abschluss des Beweisverfahrens Frist zur Beziffe- rung ihrer Ansprüche aus der eheschutzrichterlich festgelegten hälfti- gen Bonusbeteiligung anzusetzen. d) Es sei der Beklagten im Rahmen der Schlussvorträge die Gelegenheit einzuräumen, die bis dahin bestehenden Unterhaltsausstände des Klägers zu beziffern. e) Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, die noch festzustellen- den Ansprüche aus der hälftigen Bonusbeteiligung sowie die im Zeit- punkt der Schlussvorträge bestehenden Unterhaltsausstände zusätz- lich zu den ihr zustehenden güterrechtlichen Beteiligungsforderungen gem. Ziff. 9a + b vorstehend direkt vom verbleibenden Restsaldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F._____ (IBAN aaa) zu beziehen, bevor der Restbetrag an den Kläger überwiesen wird." 2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2022 vor dem Gerichtsprä- sidium Baden wurde den Parteien Gelegenheit zum Vorbringen von Noven gegeben. Die Beklagte bezifferte dabei das Begehren 6 (betreffend Kinder- unterhalt) erstmals und die Begehren 9a und 9b (betreffend Güterrecht) neu (Änderungen kursiv): " 6. Es sei der Kläger zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2009, D._____, geb. tt.mm. 2012, und E._____, geb. tt.mm. 2015, angemessene, indexierte Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von jeweils mindestens CHF 1'484.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen zu leisten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keinen anderweitigen Zahlungsempfänger bezeichnen oder eigenständige Ansprüche gegenüber dem Kläger erheben. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 1. November 2017 vor- zunehmen. Dabei seien die nachfolgenden Anordnungen zu treffen: a) Es sei festzustellen, dass der Beklagten eine güterrechtliche Beteili- gungsforderung (inkl. zurückzuerstattender Eigengutseinlage in die vormals eheliche Liegenschaft sowie dem darauf entfallenden Mehr- wertanteil) in der Höhe von mindestens CHF242'346.35 zusteht. -9- b) Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, nach Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils die ihr zustehende Beteiligungsforderung in der Höhe von mindestens CHF242'346.35 direkt vom Saldo des ge- meinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F._____ (IBAN aaa) zu beziehen, wobei allfällig davor ausgerichtete Akontozahlungen an die Beteiligungsforderung anzurechnen seien." Alsdann erstatteten die Parteivertreter einen doppelten Vortrag und es wur- den die Parteien befragt. Abschliessend hielten die Parteivertreter die Schlussvorträge. 2.9. Mit Entscheid vom 30. Juni 2023 erkannte das Gerichtspräsidium Baden wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage wird die am 25. Mai 2007 vor dem Zivilstandsamt Q._____, R._____, geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012 und E._____, geboren am tt.mm. 2015, wird den Parteien über die Scheidung hinaus gemeinsam be- lassen. 3. 3.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, ge- boren am tt.mm. 2012 und E._____, geboren am tt.mm. 2015, werden un- ter die Obhut der Beklagten gestellt. 3.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger zustimmen muss, falls die Beklagte den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsorts auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat. 4. 4.1 Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012 und E._____, geboren am tt.mm. 2015, an jedem zweiten Wochenende (Kalenderwo- chen mit geraden Zahlen) von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntag- abend, 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.2 Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012 und E._____, geboren am tt.mm. 2015, jährlich während drei Wochen während den Schulferien der Kinder auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich das Ferienbesuchsrecht sowie allgemeine Ferien- abwesenheiten beidseits mindestens sechs Monate im Voraus - 10 - anzukündigen. Können sich die Parteien bezüglich der Ferienaufteilung nicht einigen, wird in geraden Kalenderjahren die Beklagte und in Kalen- derjahren mit ungerader Jahreszahl der Kläger berechtigt erklärt, die Feri- enzeiten festzulegen. 4.3 Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, am zweiten Weihnachtstag und an Silvester, in geraden Kalender- jahren an Pfingsten, am 24. Dezember und an Neujahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.4. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einverneh- men. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Kinder werden inskünftig gesamthaft der Beklagten angerechnet. 6. 6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der gemein- samen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, sowie der Beklagten persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Phase (ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit November 2025) Fr. 1'535.55 Kindesunterhalt C._____ (davon Fr. 244.35 Betreuungsunter- halt) Fr. 1'535.55 Kindesunterhalt D._____ (davon Fr. 244.35 Betreuungsunter- halt) Fr. 1'637.65 Kindesunterhalt E._____ (davon Fr. 244.35 Betreuungsunterhalt) Fr. 599.60 nachehelicher Unterhalt 2. Phase (ab Dezember 2025 bis und mit Mai 2027) Fr. 1'245.00 Kindesunterhalt C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 1'604.15 Kindesunterhalt D._____ (davon Fr. 309.20 Betreuungsunter- halt) Fr. 1'884.15 Kindesunterhalt E._____ (davon Fr. 309.20 Betreuungsunterhalt) Fr. 575.45 nachehelicher Unterhalt 3. Phase (ab Juni 2027 bis und mit Juli 2028) Fr. 852.25 Kindesunterhalt C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 1'606.90 Kindesunterhalt D._____ (davon Fr. 257.20 Betreuungsunter- halt) Fr. 1'878.90 Kindesunterhalt E._____ (davon Fr. 257.20 Betreuungsunterhalt) Fr. 769.35 nachehelicher Unterhalt 4. Phase (ab August 2028 bis und mit November 2031) Fr. 852.25 Kindesunterhalt C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 1'640.20 Kindesunterhalt D._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 1'690.20 Kindesunterhalt E._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 291.65 nachehelicher Unterhalt - 11 - 5. Phase (ab Dezember 2031 bis Volljährigkeit oder Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung) Fr. 712.25 Kindesunterhalt C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 712.25 Kindesunterhalt D._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Fr. 1'273.10 Kindesunterhalt E._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) Kein nachehelicher Unterhalt 6.2 Absolvieren die Kinder im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Beklagte zu leisten, bis die Kinder eine andere Zahlstelle bezeichnen. 6.3 Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 6.4 Ausserordentliche Kinderkosten im Sinne des Gesetztes, die den Betrag von Fr. 300.00 pro Einzelposition übersteigen, tragen die Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte, sofern keine Versicherung für die Kosten aufkommt. 6.5 Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gedeckt ist. 7. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: 1. Phase (ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit November 2025) - monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr.10'042.50 - monatliches Nettoeinkommen Beklagte; 50% (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'972.75 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatliches Nettoeinkommen D._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatliches Nettoeinkommen E._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'698.25 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'414.85 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf D._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf E._____: Fr. 1'197.35 2. Phase (ab Dezember 2025 bis und mit Mai 2027) - monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 10'042.50 - monatliches Nettoeinkommen Beklagte; 50% (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'972.75 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatliches Nettoeinkommen D._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - 12 - - monatliches Nettoeinkommen E._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'698.25 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'297.10 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf D._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf E._____: Fr. 1'362.25 3. Phase (ab Juni 2027 bis und mit Juli 2028) - monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 10'042.50 - monatliches Nettoeinkommen Beklagte; 50% (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'972.75 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatliches Nettoeinkommen D._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatliches Nettoeinkommen E._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'698.25 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'297.10 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf D._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf E._____: Fr. 1'362.25 4. Phase (ab August 2028 bis und mit November 2031) - monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 10'042.50 - monatliches Nettoeinkommen Beklagte; 80% (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'756.40 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatliches Nettoeinkommen D._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatliches Nettoeinkommen E._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'698.25 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'363.10 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf D._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf E._____: Fr. 1'102.25 5. Phase (ab Dezember 2031 bis Volljährigkeit oder Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung) - monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 10'042.50 - monatliches Nettoeinkommen Beklagte; 100% (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'945.50 - monatliches Nettoeinkommen C._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatliches Nettoeinkommen D._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatliches Nettoeinkommen E._____ (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'698.25 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'407.10 - monatlicher Notbedarf C._____: Fr. 1'102.25 - 13 - - monatlicher Notbedarf D._____: Fr. 1'102.25 - monatlicher Notbedarf E._____: Fr. 1'102.25 8. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 106.3 Punkten des Lan- desindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Mai 2023; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung ange- passt: Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.3 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht ent- sprechend der Teuerung gestiegen ist. 9. 9.1 Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung der anderen Partei. 9.2. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die G._____, […] R._____, wird ge- stützt auf Art.122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizü- gigkeitsguthaben des Klägers (Referenz-Nr. ccc) den Betrag von Fr. 41’055.35 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 5. August 2019 (Stichtag Einreichung Scheidungsklage) auf das Konto der Beklagten bei der H._____ ([…]) (AHV-Nr. ddd) zu überweisen. 10. 10.1. Das auf den gemeinsamen Namen der Parteien lautende Liegenschafts- konto bei der F._____ (IBAN aaa) ist zu saldieren. Vom entsprechenden Saldo steht der Beklagten ein Betrag von Fr. 286'166.20, dem Kläger ein Betrag von Fr. 6'436.90 zu. 10.2 Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand mit Ausnahme all- fälliger Forderungen aus ausstehenden Unterhaltszahlungen ab 2. März 2022, allfälliger Bonuszahlungen für Bonusansprüche ab Ge- schäftsjahr 2022, allfälliger Verzugszinsen bezüglich der geschuldeten Bo- nuszahlung (bis Geschäftsjahr 2021) ab 1. Juli 2023 sowie allfälliger For- derungen für ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 12'986.30, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'493.15 auferlegt. Der Anteil des Klägers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons. Die Beklagte hat ihren Anteil an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. Der Kläger ist zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). - 14 - 12. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechts- vertretern nach Rechtskraft je das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 41'705.30 (inkl. Spesen von Fr. 1'525.60 und MWST von Fr. 2'981.70) auszubezahlen. Die Beklagte ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Be- trags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet. Der Kläger ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 13, Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm in vollständig begründeter Fassung am 13. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 11. September 2023 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgen- den Anträgen: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 6.1., 6.4., 10.1. und 12. Des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden, Familiengerichtspräsi- dium, vom 30. Juni 2023 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der gemein- samen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015 die folgenden Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: 1. Phase (ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit November 2025) - C._____: CHF 1'358.00/Monat (davon CHF 244.35 Betreuungsun- terhalt) - D._____: CHF 1'358.00/Monat (davon CHF 244.35 Betreuungsunterhalt) - E._____: CHF 1'460.00/Monat (davon CHF 244.35 Betreuungsunterhalt) 2. Phase (ab Dezember 2025 bis und mit Mai 2027) - C._____: CHF 1'078.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - D._____: CHF 1'427.00/Monat (davon CHF 309.20 Betreuungsunterhalt) - E._____: CHF 1'707.00/Monat (davon CHF 309.20 Betreuungsunterhalt) 3. Phase (ab Juni 2027 bis und mit Juli 2028) - C._____: CHF 1'041.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - D._____: CHF 1'417.00/Monat (davon CHF 257.20 Betreuungsunterhalt) - E._____: CHF 1'689.00/Monat (davon CHF 257.20 Betreuungsunterhalt) 4. Phase (ab August 2028 bis und mit November 2031) - C._____: CHF 852.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - D._____: CHF 1'414.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - E._____: CHF 1484.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) 5. Phase (ab Dezember 2031 bis Volljährigkeit oder Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung) - C._____: CHF 349.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - D._____: CHF 349.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - 15 - - E._____: CHF 687.00/Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) bis Nov. 2033 CHF 398.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab Dez. 2033 6.4 Die Parteien schulden einander gegenseitig keine Beiträge an deren nach- ehelichen Unterhalt. 10.1. Das auf den gemeinsamen Namen der Parteien lautende Liegenschafts- konto bei der F._____ (IBAN aaa) ist zu saldieren. Vom entsprechenden Saldo steht dem Kläger ein Betrag von CHF 99'062.30, der Beklagten ein Betrag von CHF 193'540.80, zu. 12. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechts- vertretern nach Rechtskraft je das richterlich genehmigte Honorar von CHF 65'594.10 (inkl. Spesen von CHF 1'525.60 und MWST von CHF 4'689.65) auszubezahlen. Die Beklagte ist zur sofortigen Nachzah- lung dieses Betrags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).' Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids sei von Amtes wegen anzupassen. 3. Dem Kläger und Berufungskläger sei auch für das zweitinstanzliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeich- nete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 13. September 2023 stellte die Beklagte gegen den ihr am 13. Juli 2023 zugestellten Entscheid – unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – ebenfalls rechtzeitig Be- rufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6.1 des Entscheids des Präsidiums des Bezirks- gerichts Baden vom 30. Juni 2023 aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der ge- meinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, gebo- ren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, sowie der Beklagten persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines Monats an die Beklagte auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese im müt- terlichen Haushalt leben, keinen anderweitigen Zahlungsempfänger bezeichnen oder selbständige Ansprüche gegenüber dem Kläger gel- tend machen: 1. Phase (ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit November 2025) CHF 1'989.45 Kindesunterhalt für C._____ (davon CHF 621.80 Betreuungsunterhalt) - 16 - CHF 1'989.45 Kindesunterhalt für D._____ (davon CHF 621.80 Betreuungsunterhalt) CHF 2'0291.55 (recte wohl Fr. 2'091.55) Kindesunterhalt für E._____ (davon Fr. 621.80 Betreuungsunterhalt) CHF 1'032.25 nachehelicher Unterhalt an die Beklagte 2. Phase (ab Dezember 2025 bis und mit Mai 2027) CHF 1'358.80 Kindesunterhalt für C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) CHF 2'210.60 Kindesunterhalt für D._____ (davon CHF 801.85 Betreuungsunterhalt) CHF 2'490.60 Kindesunterhalt für E._____ (davon CHF 801.85 Betreuungsunterhalt) CHF 1'161.25 nachehelicher Unterhalt an die Beklagte 3. Phase (ab Juni 2027 bis und mit Juli 2028) CHF 852.25 Kindesunterhalt für C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) CHF 2'241.60 Kindesunterhalt für D._____ (davon CHF 801.85 Betreuungsunterhalt) CHF 2'513.60 Kindesunterhalt für E._____ (davon CHF 801.85 Betreuungsunterhalt) CHF 1'336.00 nachehelicher Unterhalt an die Beklagte 4. Phase (ab August 2028 bis und mit November 2031) CHF 852.25 Kindesunterhalt für C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) CHF 1'803.05 Kindesunterhalt für D._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) CHF 1'867.15 Kindesunterhalt für E._____ (davon CHF 14.60 Betreuungsunter- halt) CHF 1'297.05 nachehelicher Unterhalt an die Beklagte 5. Phase (ab Dezember 2031 bis Volljährigkeit oder Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) CHF 852.25 Kindesunterhalt für C._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) CHF 852.25 Kindesunterhalt für D._____ (davon kein Betreuungsunterhalt) CHF 1'523.40 Kindesunterhalt für E._____ (davon CHF 14.60 Betreuungsunter- halt) 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 11 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksge- richts Baden vom 30. Juni 2023 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 12'986.30, seien dem Kläger zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln, entsprechend CHF 3'246.55 [recte Fr. 9'739.75], und der Be- klagten im Umfang von höchstens einem Viertel, entsprechend CHF 3'246.55 aufzuerlegen. Der Anteil des Klägers geht infolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons. Die Beklagte hat ihren Anteil an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Es sei die Gerichtskasse Baden in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2023 anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten das rich- terlich genehmigte Honorar von CHF 42'465.70 (inkl. Spesen von CHF 1'526.60 sowie zzgl. 7.7 % MWST) auszubezahlen. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksge- richts Baden vom 30. Juni 2023 aufzuheben und es sei der Kläger dazu zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung im Betrag von mindestens CHF 21'232.85 zu bezahlen. - 17 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten auf- zuerlegen und es sei dieser zur Bezahlung einer angemessenen Partei- entschädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu verpflichten. Prozessualer Antrag 6. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, seine Zustimmung zur Aus- zahlung eines Betrages von CHF 20'000.00 an die Berufungsklägerin zwecks Finanzierung der Prozesskosten und unter Anrechnung an ihre gü- terrechtlichen Ansprüche vom Gemeinschaftskonto der Parteien bei der F._____ (IBAN aaa) zu erklären. 7. Eventualiter sei der Berufungsklägerin teilweise die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, als dass diese von der Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses für das Berufungsverfahren befreit wird." 3.3. Mit Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2023 wurde auf den (prozessualen) Berufungsantrag 6 der Beklagten we- gen sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten, die Gesuche beider Par- teien um unentgeltliche Rechtspflege (URP) abgewiesen und den Parteien Frist zur Bezahlung von Gerichtskostenvorschüssen von Fr. 7'250.00 (Klä- ger) und Fr. 3'500.00 (Beklagte) gesetzt. Während der Kläger gegen den Entscheid, soweit sein Gesuch um Bewilligung der URP abgewiesen wor- den war, subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (der kein Erfolg beschieden war, Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024, B[erufungs]-act. 318 ff.), ersuchte die Beklagte beim Gerichtspräsidium Baden um Verpflichtung des Klägers, seine Zustimmung zu einer Überweisung in der Höhe von Fr. 20'000.00 vom Gemeinschafts- konto der Parteien bei der F._____ zu erteilen, welches Begehren vom Ge- richtspräsidium Baden mit Entscheid vom 26. März 2024 gutgeheissen wurde (B-act. 330 ff.). Der Kläger zahlte den Kostenvorschuss am 5. April 2024 (B-act. 317), die Beklagte am 28. Mai 2024 (B-act. 351). 3.4. Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der klägerischen Berufung. Ausserdem wies sie auf ei- nen Verschrieb im Berufungsantrag 3 (Betrag von Fr. 3'246.55 sei durch Fr. 9'739.75 zu ersetzen) hin und beantragte neu eine Änderung von Dis- positiv-Ziffer 9.2 des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass als Empfänger des Vorsorgeausgleichs die Pensionskasse ihrer aktuellen Ar- beitgeberin aufzuführen sei. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 4. Juli 2024 beantragte der Kläger die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung der Beklagten. - 18 - 3.6. Die Beklagte äusserte sich unaufgefordert in einer Stellungnahme vom 26. August 2024. 3.7. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. November 2024 wurde der Kläger zur Einreichung diverser Unterlagen (über die ihm in den Jahren 2023 und 2024 ausgerichteten Bonuszahlungen, Lohnabrechnungen für die letzten drei Monate, Unterlagen über die Wohnkosten des von ihm und seiner Partnerin bewohnten Doppeleinfamilienhauses und Belege über den Umfang seiner Wohnkostenbeteiligung) aufgefordert. Er kam der Aufforde- rung mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nach. 3.8. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Januar 2025 wurde die Be- klagte aufgefordert, sich über die seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der I._____ AG (22. August 2024) allenfalls neu eingegangenen Ar- beitsverhältnisse (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Lohnausweise) zu dokumentieren. Sie kam der Aufforderung mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nach. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechter- haltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem keine der Parteien hin- sichtlich der noch streitigen Scheidungsfolgen (Kindes- und nachehelicher Unterhalt sowie Güterrecht) vollständig mit ihren jeweiligen Begehren durchgedrungen ist, sind sie beide durch den angefochtenen Entscheid be- schwert. Ferner haben beide Parteien die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) beachtet sowie die ihnen mit in- struktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2023 (B-act. 268 ff.) auf- erlegten Gerichtskostenvorschüsse geleistet, die Beklagte am 28. Mai 2024 (B-act. 351) während abgenommener Frist (instruktionsrichterliche Verfü- gung vom 24. November 2023, B-act. 301), der Kläger am 5. April 2024 (B-act. 317). Die Zahlung des Klägers erfolgte zwar nach abgewiesenem Gesuch um Fristabnahme; trotzdem ist sie zu berücksichtigen, hätte ihm doch nach abschlägigem Bundesgerichtsentscheid vom 24. April 2024 (B-act. 318 ff.) ansonsten noch eine Notfrist angesetzt werden müssen (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. Dezember 2023,10, B-act. 310 f.). Damit steht einem Eintreten auf die Berufungen der Parteien nichts ent- gegen. - 19 - 1.2. Soweit der vorinstanzliche Entscheid von keiner Partei angefochten worden ist, ist er in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies trifft auch auf den in Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids geregelten Vorsorgeausgleich zu. Aus diesem Grund ist auf den von der Beklagten mit der Berufungsantwort und auch mit ihrer Eingabe vom 26. August 2024 gestellte Antrag, es sei in Dispositiv-Ziffer 9 der Empfänger der Ausgleichs- zahlung auszuwechseln, nicht einzutreten. Es wird Sache der in Dispositiv- Ziffer 9.2 erwähnten Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers der Beklagten sein, die Ausgleichszahlung an die aktuelle Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung weiterzuleiten. 2. 2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu be- gründen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese im Rahmen der Begründung in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beru- fung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobe- nen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanziierungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Diese Novenschranke gilt allerdings nicht für Streitigkeiten, die – wie insbesondere Kinderbelange (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) – durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4, wonach Kinder- und Ehegattenunterhalt aus der Sicht der Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, sodass sich die Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestim- mung des Ehegattenunterhalts auswirke). Ferner gilt im Bereich der Kin- derbelange die Offizialmaxime: Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). - 20 - 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat – ohne Begründung, aber auf entsprechendes Begeh- ren (Ziffer 7) der Beklagten – in Dispositiv-Ziffer 6.4 festgehalten, dass aus- serordentliche Kinderkosten im Sinne des Gesetzes, die den Betrag von Fr. 300.00 pro Einzelposition überstiegen, die Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu tragen hätten, sofern keine Versicherung für die Kosten aufkomme. Der Kläger verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung dieser Anordnung mangels gesetzlicher Grundlage. Diesem Rechtsmittelantrag ist ohne Weiteres zu folgen (vgl. auch die Be- klagte in ihrer Berufungsantwort [S. 10], wonach dem Kläger zuzustimmen sei, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die – von ihr beantragte – Anordnung mangle). Für den Fall unvorhergesehener, ausserordentlicher Bedürfnisse, sieht das Gesetz eine (materiellrechtliche) Regelung vor (Art. 286 Abs. 3 ZGB), die es gegebenenfalls in einem streitigen Verfahren zu konkretisieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 III 302). 4. Unterhalt 4.1. Für die rechtlichen Grundlagen für die Unterhaltsfestsetzung (Kinderunter- halt inkl. Betreuungsunterhalt [Art. 276 ff. ZGB] einerseits und nacheheli- cher Unterhalt [Art. 125 ZGB] anderseits) nach der zweistufigen Methode (vgl. dazu grundlegend BGE 147 III 265) kann auf die Ausführungen in E. II.3.2 [S. 29] ff. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. immerhin E. 4.3.1 [zur Frage der Lebensprägung der Ehe] und E. 4.4.1 [betreffend Überschussverteilung]). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat fünf Unterhaltsphasen gebildet: - Phase 1: Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Unterhalts- punkt, vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.4 und 142 III 193 E. 5.3 dazu, dass der Unterhalt bei Vorliegen eines Eheschutz- oder Prälimi- narentscheids durch diesen bis zur Rechtskraft des Schei- dungsurteils im Unterhaltspunkt rechtskräftig geregelt wird) bis November 2025 - Phase 2: Dezember 2025 bis und mit Mai 2027 - Phase 3: Juni 2027 bis und mit Juli 2028 - Phase 4: August 2028 bis und mit November 2031 - Phase 5: ab Dezember 2031 (angefochtener Entscheid E. II.3.3.2). - 21 - Nachdem diese Phasenbildung von den Parteien nicht gerügt wird, ist sie grundsätzlich zu übernehmen. Im Folgenden sind allerdings zwei zusätzli- che Phasen (4b und 5b) zufolge Eintritts von D._____ und E._____ in die Volljährigkeit (Dezember 2030 bzw. November 2033) zu bilden. 4.2.2. 4.2.2.1. Aufseiten des Klägers ging die Vorinstanz für alle Phasen von einem Net- toeinkommen von Fr. 10'042.50 und von einem familienrechtlichen Exis- tenzminimum/Notbedarf von Fr. 3'698.25 (SchKG-Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'758.00, KVG-Prämie Fr. 340.95; Mehrkos- ten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00; VVG-Prämie Fr. 49.30; Versiche- rungs- und Kommunikationspauschale Fr. 130.00) aus. 4.2.2.2. Als Einkünfte der Kinder rechnete die Vorinstanz je nach Alter die Kinder- zulage von Fr. 200.00 (bei C._____ nur in der Phase 1, bei D._____ in den Phasen 1-3 und bei E._____ in den Phasen 1-4) und ansonsten die Aus- bildungszulage von Fr. 250.00 an. Auf der Bedarfsseite errechnete sie für C._____ und D._____ für alle Phasen familienrechtliche Existenzminima von je Fr. 1'102.25 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG-Prämie Fr. 100.00, VVG-Prämie Fr. 152.25), ebenso in den Phasen 4 und 5 für E._____. Dagegen resultierte für E._____ in der Phase 1 ein fa- milienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'197.35 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG-Prämie Fr. 100.00; Fremdbe- treuungskosten Fr. 367.25; VVG-Prämie Fr. 80.10) und für die Phasen 2 und 3 ein solches von Fr. 1'362.25 (Fr. 600.00 + Fr. 250.00 + Fr. 100.00 + Fr. 260.00 + Fr. 152.25). 4.2.2.3. Schliesslich veranschlagte die Vorinstanz aufseiten der Beklagten deren Eigenversorgungskapazität auf Fr. 2'972.75 (gemäss Schulstufenmodell [BGE 144 III 481] zumutbares hypothetisches Einkommen aus einer 50 %- Erwerbstätigkeit) in den Phasen 1-3, auf Fr. 4'756.40 in der Phase 4 (Erhö- hung des Erwerbspensums auf 80 %) und auf Fr. 5'945.50 in der Phase 5 (Erhöhung des Erwerbspensums auf 100 %). Auf der Bedarfsseite ging sie für die erste Phase 1 von einem familienrecht- lichen Existenzminimum der Beklagten von Fr. 3'414.85 aus (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'440.00 [= Fr. 2'190 {inkl. Parkplatz von Fr. 130.00 bei einem Auto mit Kompetenzcharakter} ./. Wohnkostenanteile der Kinder von 3 x Fr. 250.00], KVG-Prämie Fr. 399.20, Arbeitsweg Fr. 56.00, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; VVG-Prämie Fr. 79.65, Ver- sicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 130.00). - 22 - Für die weiteren Phasen (2-5) berücksichtigte die Vorinstanz unverändert den Grundbetrag (Fr. 1'200.00), die KVG-Prämie (Fr. 399.20), die VVG- Prämie (Fr. 79.65) sowie die Versicherungs- und Kommunikationspau- schale (Fr. 130.00). Neu veranschlagte sie ab der Phase 2 den Wohnkos- tenanteil der Beklagten auf Fr. 1'310.00 (Mietzins von Fr. 2'060.00 {ohne Parkplatz, weil dem Auto der Beklagten kein Kompetenzcharakter mehr beigemessen wurde} abzüglich der drei Wohnkostenanteile der Kinder à je Fr. 250.00). Zuzüglich der – in ihrer Höhe vom Erwerbspensum abhängigen – Gewinnungskosten von Fr. 178.25 (Arbeitsweg Fr. 68.25; auswärtige Ver- pflegung – zunächst unverändert – Fr. 110.00 in den Phasen 2 und 3), Fr. 244.25 (Fr. 68.25 + Fr. 176.00) in der Phase 4 und Fr. 288.25 (Fr. 68.25 und Fr. 220.00) in der Phase 5 resultierte für die Beklagte in den Phasen 2-5 ein familienrechtliches Existenzminium von Fr. 3'297.10 (Phasen 2 und 3), Fr. 3'363.10 (Phase 4) und Fr. 3'407.10 (Phase 5). 4.2.3. Für die Phase 1 ergaben sich unter Berücksichtigung der vorstehend er- wähnten Einkommen und familienrechtlichen Existenzminima sowie von Steueranteilen von Fr. 460.00 (Kläger), Fr. 291.00 (Beklagte), je Fr. 101.00 (C._____ und D._____), Fr. 108.00 (E._____) sowie eines Betrags von Fr. 23.69 für Vorsorgeunterhalt der Beklagten bei einer Verteilung des dem Kläger verbleibenden Überschusses von Fr. 2'015.61 nach "grossen Köp- fen" (2/7 bzw. Fr. 575.89) auf die Parteien und "kleinen Köpfen" (1/7 bzw. Fr. 287.94) auf ihre Kinder Unterhaltsbeiträge gemäss folgender Berech- nung: [Tabelle 1] Die Unterhaltsberechnungen für die weiteren Phasen gestalten sich ge- mäss angefochtenem Urteil wie folgt: Phase 2: Steueranteile Fr. 460.00 (Kläger), Fr. 294.00 (Beklagte), je Fr. 105.00 (C._____ und D._____) sowie Fr. 125.00 (E._____); kein Vor- sorgeunterhalt; unveränderter Überschuss-Verteilschlüssel (Parteien je 2/7, Kinder je 1/7): [Tabelle 2] Phase 3: Steueranteile Fr. 480.00 (Kläger), Fr. 190.00 (Beklagte), Fr. 69.00 (D._____) und Fr. 81.00 (E._____); Vorsorgeunterhalt Fr. 12.42; neu Über- schuss-Verteilschlüssel: Parteien je 1/3, D._____ und E._____ je 1/6: [Tabelle 3] Phase 4: Steueranteile Fr. 620.00 (Kläger), Fr. 435.00 (Beklagte), je Fr. 163.00 (D._____ und E._____); kein Vorsorgeunterhalt; unveränderter Überschuss-Verteilschlüssel (Parteien 1/3; D._____ und E._____ 1/6): - 23 - [Tabelle 4] Wegen der Erhöhung des hypothetischen Einkommens der Beklagten in der Phase 4 prüfte die Vorinstanz (erneut, vgl. schon die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.3.3.3 [S. 49] des angefochtenen Ent- scheids zur ersten Phase), ob eine Begrenzung des nachehelichen Unter- halts auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard zu erfolgen habe, weil das Mehreinkommen von Fr. 3'504.40 (Fr. 15'498.90 inkl. Ausbildungs- / Kinderzulagen der Phase 4 gegenüber Fr. 11'994.50 inkl. Kinderzulagen im Jahre 2016) die Mehrkosten des Getrenntlebens übersteige, und verneinte die Frage (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 59-61]; vgl. dazu nach- folgende E. 4.4). Phase 5: Steueranteile: Fr. 950.00 (Kläger) Fr. 470.00 (Beklagter), Fr. 120.00 (E._____); kein Vorsorgeunterhalt; plafonierte Überschussan- teile von je Fr. 1'254.61 (Parteien) und Fr. 551.13 (E._____): [Tabelle 5] 4.3. Lebensprägung 4.3.1. Der Kläger rügt in seiner Berufung (S. 15 ff., B-act.111 ff.) die "lapidare" Feststellung der Vorinstanz, es liege eine lebensprägende Ehe der Par- teien vor, als "völlig unbegründet, als gleichermassen zu kurz wie offen- sichtlich falsch". Wie auch die Vorinstanz grundsätzlich erkannt habe, sei nach der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Ehe nicht wegen der Ehedauer und/oder Kindern lebensprägend, sondern einzig dann, wenn einer Partei durch die Ehe nachweislich ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei und sie nachweise, dass sie ohne Ehe wirtschaft- lich besser gestellt wäre und so ein höheres Einkommen erzielen würde als mit Ehe. Vertiefte Vorbringen dazu, weshalb ihr durch die Ehe mit dem Klä- ger ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei, habe die Beklagte in der Klageantwort und Duplik nicht vorgebracht und das Bezirksgericht habe im angefochtenen Entscheid weder ansatzweise noch vertieft ihre Beurtei- lung, wonach die Ehe lebensprägend gewesen sei, begründet, vielleicht aus Nachlässigkeit, vermutlich aber eher deshalb, weil der Beklagten durch die mit dem Kläger geführte Ehe ganz offensichtlich kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. An der Hauptverhandlung habe sich bestätigt, dass die Beklagte vor ihrer Ehe als medizinische Praxisassistentin tätig ge- wesen und zwischenzeitlich wieder in diesem angestammten Beruf in ei- nem 50 %igen Erwerbspensum aktiv geworden sei und dabei ein monatli- ches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'972.75 erziele. Dass sie heute ohne Ehe Weiterausbildungen absolviert hätte und so in anderer beruflicher Stellung mit einem anderen Einkommen tätig wäre, habe sie zu Recht nicht behauptet und wäre auch nicht glaubhaft gewesen. - 24 - 4.3.2. Mit der Scheidung endet die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB; es bestehen einzig noch Nachwirkungen der Ehe aufgrund "nachehe- licher Solidarität" (BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine der Schei- dungsfolgen beschlägt den nachehelichen Unterhalt. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind nach Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu be- rücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe (Ziff. 1), die Dauer der Ehe (Ziff. 2), die Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), das Alter und die Gesundheit der Ehegatten (Ziff. 4), Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten (Ziff. 5), der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Ziff. 6), die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung des anspruchsberechtigten Ehegatten (Ziff. 7) so- wie die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnis- ses der Teilung der Austrittsleistungen (Ziff. 8). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausgangs- punkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (BGE 148 III 161 E. 4.1). Es geht darum, zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprä- gung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist. Die Frage der Lebensprägung hat und hatte in der Rechtsprechung stets einen ökonomischen Hintergrund. Einzig dort, wo nach früherer Rechtspre- chung ein Kind für sich genommen eine Lebensprägung bewirkte, wurde sie vordergründig aus "nicht ökonomischen" Überlegungen angenommen, aber historisch gesehen nur deshalb, weil man seinerzeit von einer zwangsläufig damit verbundenen Einschränkung der Erwerbskapazität ausging. Von dieser Sichtweise ist das Bundesgericht nunmehr abgewi- chen (BGE 148 III 161 E. 4.2 und E. 4.3). Lebensprägung lässt sich namentlich dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Ent- schlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit ver- bundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit die- sem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (BGE 147 III - 25 - 308 E. 5.6). Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang auch von einer gemeinsamen Lebensplanung, die bestanden haben muss, um auf Lebensprägung schliessen zu können (BGE 147 III 249 E. 3.4.3), und wel- che für die Erwerbssituation eines Ehegatten wirtschaftliche Folgen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.1 f., nicht publ. in: BGE 150 III 305). 4.3.3. 4.3.3.1. Vorab trifft der klägerische Vorwurf nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, es liege eine lebensprägende Ehe vor, nicht begründet habe: Die Vorinstanz hat den lebensprägenden Charakter der Ehe der Par- teien damit begründet, dass diese bis zur Einreichung des Eheschutzbe- gehrens über zehn Jahre und bis zum Scheidungsurteil mehr als 16 Jahre verheiratet gewesen und aus der Ehe drei gemeinsame Kinder hervorge- gangen seien, wobei sich die Beklagte während des Zusammenlebens vor- wiegend um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert habe, während der Kläger seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; damit habe die Beklagte ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haus- haltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben. Der damit einherge- hende lange Unterbruch in der Erwerbstätigkeit der Beklagten, der unbe- strittenermassen durch ihr Teilzeitpensum bis heute teilweise anhalte, stelle entgegen dem Kläger durchaus einen wirtschaftlichen Nachteil dar. So hätten die Ehe und die dieser entsprungenen drei Kinder zur Folge, dass die Beklagte aus ihrer Erwerbstätigkeit herausgerissen worden sei und nicht sofort wieder an ihre voreheliche Erwerbstätigkeit anknüpfen könne. Zu beachten sei zudem, dass die Beklagte in ihrem beruflichen Fort- kommen durch diese ehebedingten Nachteile durchaus eingeschränkt wor- den sei. Aus diesem Grund sei die vorliegende Ehe entgegen der Ansicht des Klägers als lebensprägend zu bezeichnen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. II.3.3.1 [S. 34]). 4.3.3.2. Auch in der Sache kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Denn die Be- klagte hat zufolge eines gemeinsamen Entschlusses der Parteien (etwas Gegenteiliges ist jedenfalls vom Kläger nicht behauptet) wegen der Besor- gung des Haushaltes und der Erziehung der gemeinsamen Kinder ihre frühere Berufstätigkeit auf 40 % reduziert (vgl. Gesuch S. 13 im Eheschutz- verfahren SF.2017.184, diese Pensenreduktion durch die Beklagte wurde als solche in der Gesuchsantwort S. 16 nicht bestritten). In einer solchen Konstellation darf die Beklagte als bisher haushaltführender und kinderbe- treuender Elternteil das Schulstufenmodell (BGE 144 II 481) in Anspruch nehmen, womit ihre Eigenversorgungskapazität bis auf Weiteres einge- schränkt bleibt und auch nach der aktuellen Rechtsprechung eine wirt- schaftliche Lebensprägung zu bejahen ist. Immerhin wird ihr aufgrund des Schulstufenmodells ab dem Zeitpunkt, da das jüngste Kind der Parteien - 26 - (E._____) das 16. Altersjahr vollenden wird (d.h. ab Phase 5) eine Vollzeit- tätigkeit zugemutet. Da sie dannzumal im angestammten Beruf einer Me- dizinischen Praxisassistentin (MPA) ein Einkommen wird erzielen können, mit dem sie ihren letzten ehelichen Lebensstandard selber wird halten kön- nen, wird – zufolge ausreichender Eigenversorgungskapazität – kein per- sönlicher nachehelicher Unterhaltsanspruch der Beklagten mehr bestehen. Damit ist mit der Vorinstanz eine lebensprägende Ehe zu bejahen und die Beklagte hat folglich Anspruch auf Fortführung des letzten ehelichen Le- bensstandards. Allerdings ist nur der nacheheliche Unterhalt in diesem Sinn begrenzt. Kinder können dagegen unter Umständen am höheren Le- bensstandard des Unterhaltsschuldners teilhaben (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 147 II 265 E. 5.4, 147 III 293 E. 4.4). Dabei ist zu differenzieren: Ha- ben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Wor- ten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den ange- stammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begren- zen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung ge- stattet. Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der El- tern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich An- spruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit. Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist – analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unter- halts – das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benö- tigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehal- ten zu können (das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3 und 2.4.4). Wie die nach- folgenden Ausführungen aufzeigen, haben sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Klägers seit der Trennung der Parteien erheblich verbessert. So belief sich sein Einkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, aber offen- bar exkl. Bonus) gemäss der im Eheschutzverfahren der Parteien am 18. April 2018 geschlossenen Konvention noch auf Fr. 8'422.00 (vgl. Disposi- tiv-Ziffer 2./8 des Eheschutzentscheids); seither ist es um über Fr. 2'800.00 auf Fr. 11'242.55 gestiegen; dazu kommt ein tendenziell steigender Bonus - 27 - (vgl. E. 4.5.1.4). Unter diesen Umständen partizipieren die Kinder der Par- teien an dieser höheren Lebensstellung des Klägers. 4.4. Letzte eheliche Lebenshaltung Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung für die Phasen 1 und 4 geprüft, ob der in Anwendung der zweistufigen Methode ermittelte gebührende Unterhalt der Beklagten einen höheren Lebensstandard verschafft als den letzten ehelichen Dabei errechnete die Vorinstanz für das letzte Jahr des Zusammenlebens der Parteien (2016) für die gesamte Familie einen "Notbedarf" (inkl. VVG-Prä- mien und Steuern, aber auch Säule 3a) in der Höhe von Fr. 7'603.35 (Grundbeträge Fr. 1'700.00 + 3 x Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 1'323.00, KVG- und VVG-Prämien gesamthaft Fr. 979.00, Gewinnungskosten Fr. 400.00 [Arbeitsweg] bzw. Fr. 288.00 [auswärtige Verpflegung], Fremdbe- treuungskosten Fr. 53.35, Säule 3a Fr. 500.00, Steuern von Fr. 1'160.00). Bei dem bereits erwähnten Familieneinkommen von Fr. 11'994.50 habe ein Überschuss von Fr. 4'391.15 bestanden. Daran habe die Beklagte mit Fr. 1'254.61 partizipiert (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 59-61]). Diese Berechnung der letzten ehelichen Lebenshaltung durch die Vor- instanz (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 59-61]) erscheint zur Hauptsache nachvollziehbar und wird von den Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch nicht gerügt. Dennoch sind folgende Bemer- kungen angezeigt. Erstens ist die Subsumtion des Betrags von Fr. 500.00 für die Säule 3a im Notbedarf nicht korrekt, weil es sich dabei um eine (ver- mögensbildende) Spartätigkeit handelt. Dies hat indes keinen Einfluss auf die Höhe des Überschusses, weil im Umfang der Spartätigkeit die Einkünfte nicht für eine (das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien über- steigende) Lebenshaltung verbraucht wurden. Zweitens wird die Herleitung des von der Vorinstanz auf Fr. 1'254.61 bezifferten Überschussanteils der Parteien nicht erklärt. Indes entspricht der Betrag von Fr. 1'254.61 als Über- schussanteil der Parteien exakt zwei Siebteln (28.57 %) des von der Vor- instanz ermittelten Gesamtüberschusses von Fr. 4'391.15. Ein solcher An- teil entspricht aber demjenigen, der nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts (BGE 147 III 265 E. 7.3) in einer fünfköpfigen Familie einem El- ternteil als "grossem Kopf" zukommt (der Kleine-Kopf-Anteil der Kinder be- trug demgemäss Fr. 598.75 und entgegen E. II.3.3.6 [S. 61] des angefoch- tenen Entscheids nicht Fr. 930.75). Unter diesen Umständen ist der Be- klagten Unterhalt in dem Umfang zuzusprechen, als sie mit ihrem eigenen Einkommen (dazu unten E. 4.6.1) ihr aktuelles familienrechtliches Existenz- minimum (inkl. Steuern und VVG) zuzüglich dieses Überschussanteils von Fr. 1'254.61 nicht zu decken vermag. Drittens ist zur Sicherstellung, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird, noch die Versicherungs- / Kommu- nikationspauschale in den damaligen Familienbedarf aufzunehmen. Aus- gehend von der von der Vorinstanz unbestritten gebliebenen Versiche- rungs- und Kommunikationspauschalen von Fr. 130.00 ist dieser Betrag in - 28 - Anbetracht der Tatsache, dass sich mit der Haushaltsgrösse im Wesentli- chen nur die Kosten für Mobiltelefonie und Versicherungsprämien (letztere unterproportional), nicht aber die Kosten für Internet, TV und (allenfalls) Festnetz erhöhen, um ca. die Hälfte auf Fr. 200.00 zu erhöhen. Damit re- duziert sich während des Zusammenlebens der Überschuss der Familie auf Fr. 4'191.15 und der Zwei-Siebtel-Überschussanteil der Beklagten auf Fr. 1'197.45. 4.5. Kläger 4.5.1. Einkommen 4.5.1.1. Die Vorinstanz ist aufseiten des Klägers unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und von Bonuszahlungen (ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten 4 Jahre) von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'042.50 ausgegangen (angefochtener Entscheid E. II.3.3.3 [S. 36 f.]). 4.5.1.2. Der Kläger wendet dagegen ein, schon die Aufrechnung des 13. Monats- gehalts auf jeden Monat könne gerade bei (wie vorliegend) überdurch- schnittlichen Einkommen bewirken, dass ein Unterhaltsschuldner in den elf vor der Auszahlung des 13. Monatslohnes liegenden Monaten allfällig unter seinem Bedarf leben müsse; noch einschneidender sei es, wenn ein Ge- richt Unterhaltsberechnungen unter Berücksichtigung eines 13. Monatsloh- nes und eines Bonus vornehme. Dies zeige sich eindrücklich im vorliegen- den Fall, wo bei einer Gegenüberstellung seines Nettoeinkommens ohne Anteil am 13. Monatslohn einerseits und seines von der Vorinstanz berech- neten familienrechtlichen Bedarfs ohne Steuern und der von dieser festge- setzten Unterhaltsbeiträge anderseits ein Fehlbetrag von Fr. 878.75 und bei Gegenüberstellung seines Einkommens inkl. 13. Monatslohn einerseits und seines familienrechtlichen Bedarfs zuzüglich Steuern sowie der fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge anderseits ein Fehlbetrag von Fr. 661.45 re- sultiere. Da erstens dem Kläger kein vertraglich zugesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf Bonuszahlungen zustehe, zweitens weder für den Kläger, dessen Arbeitgeberin noch das Gericht bestimmbar sei, ob bzw. in welcher Höhe Bonusentschädigungen ausbezahlt würden und drit- tens mit Bonusentschädigungen ohnehin nur zu rechnen sei, wenn der Klä- ger übermässige, d.h. höhere Leistungen erbringe als für sein ordentliches Nettoerwerbseinkommen mit einem Arbeitspensum von 100 % erwartet, erweise sich das Vorgehen der Vorinstanz, "dem Kläger einen fiktiven durchschnittlichen, de facto eindeutig inexistenten, da gar nicht einklagba- ren Bonusanteil mit gleichermassen fiktiven […] CHF 1'237.35/Monat zu erhöhen als […] falsch". Es sei bei ihm unter Berücksichtigung des auch gesicherten 13. Monatslohns von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 8'805.15 auszugehen (Berufung des Klägers S. 8 ff., B-act. 104 ff.). - 29 - 4.5.1.3. Diese Argumente erweisen sich als unbehelflich: 4.5.1.3.1. Das für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Zukunft massge- bende Einkommen ist naturgemäss in jedem Fall ungewiss, weshalb An- nahmen zu treffen sind. Jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner wie im vorliegenden Fall von seiner Erwerbsfähigkeit im vom Gesetz geforder- ten Umfang Gebrauch macht, wird im Normalfall angenommen, dass das in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Einkommen weiterhin generiert werden kann. In diesem Sinn hat die Vorinstanz dem Kläger das tatsäch- lich erzielte Einkommen inkl. Anteil am 13. Monatslohn angerechnet und einen Betrag addiert, der dem Durchschnitt der in den vier Jahren vorher dem Kläger ausbezahlten Boni entsprach. Damit wurde für den Kläger das mutmassliche künftige Einkommen bestimmt und nicht ein "inexistentes fik- tives Einkommen ohne jedweden Realitätsbezug", wie er geltend macht. 4.5.1.3.2. Insbesondere macht auch der Umstand, dass es sich beim Bonus nicht um einen vertraglich zugesicherten Lohnbestandteil handelt, den Bonusteil nicht zu einem hypothetischen Einkommensbestandteil. Die Rechtsord- nung kommt im Bereich des Unterhaltsrechts selbstredend nicht darum herum, auch Unterhaltsschuldnern, die nur teilweise oder überhaupt nicht über fixe(s) Einkommen(sbestandteile) verfügen, Einkommen anzurech- nen. Dies gilt insbesondere für Selbständigerwerbende, die über keine zu- gesicherten Einkommen verfügen. Dem Umstand, dass die Einkommen Selbständigerwerbender variieren, wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Durchschnitt (in aller Regel der letzten drei Jahre) – unter Ausklamme- rung von ausserordentlichen Geschäftsjahren – ermittelt und in die Unter- haltsberechnung eingesetzt wird (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 1 Rz. 47 ff.). Umso mehr muss es zulässig sein, auch bei einem Arbeitnehmer einen jährlich ausbezahlten Bonus in durchschnittlicher Höhe zu berücksichtigen, zumal der Bonus häufig (und so auch im vorliegenden Fall) einen untergeordneten Anteil der Entlohnung ausmacht (im vorliegenden Fall gemäss vorinstanzlicher Be- rechnung ca. einen Achtel). Auch das Bundesgericht erachtet den Fall von unregelmässig oder regelmässig, aber in unterschiedlicher Höhe ausbe- zahlten Boni wie das Einkommen eines Selbständigerwerbenden als Fall schwankenden Einkommens, dem durch Ermittlung eines Durchschnitts über mehrere Jahre Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2018 vom 14. März 2019 E. 5.3.1). Massgebend ist, ob in Anbetracht der konkreten Umstände (weiterhin) mit dem durchschnittlichen Einkommen(sbestandteil) gerechnet werden kann. Ein Selbständigerwerbender oder ein Arbeitnehmer muss deshalb geltend machen können, dass das bisher erzielte Einkommen inskünftig nicht mehr - 30 - erreichbar sein wird (dem Unterhaltsgläubiger muss es spiegelbildlich mög- lich sein, geltend zu machen, dass inskünftig mit wesentlich mehr Einkom- men gerechnet werden kann). Dafür genügt es allerdings nicht, dass ledig- lich in abstrakter Weise vorgebracht wird, die künftige Auszahlung sei dem Umfang oder gar dem Grundsatz nach ungewiss. Vielmehr sind im Bestrei- tungsfall konkrete Gründe anzuführen und im Rahmen des Möglichen auch zu belegen, weshalb in Zukunft nicht mehr mit gleich hohem Einkommen bzw. nicht mehr mit Bonuszahlungen in bisherigem (durchschnittlichem) Umfang zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall lässt es der Kläger bei der blossen, durch nichts plausibilisierten Behauptung bewenden, es sei völlig ungewiss, ob und in welchem Umfang Bonuszahlungen stattfinden würden. Die vom Kläger auf gerichtliche Aufforderung hin nachgereichten Unterla- gen (Lohnabrechnungen für die Monate März 2023 und März 2024 als Mo- nate der Bonusauszahlungen) haben nun aber im Gegenteil ergeben, dass der Kläger auch in den Jahren 2023 und 2024 Boni für das jeweilige Vorjahr in mindestens vergleichbarem Umfang erhalten hat (dazu unten E. 4.5.1.4). Damit gibt es keinen Grund zur Annahme, dass der Kläger anders als in den Jahren 2018-2023 künftig keine Bonuszahlungen mehr erhalten wird. 4.5.1.3.3. Soweit der Kläger an sich nachvollziehbar aufzeigt, dass er mit dem ihm ausbezahlten monatlichen Nettolohn exkl. Anteil am 13. Monatslohn und Bonus bzw. dem 13. Monatslohn exkl. Bonus nicht in der Lage ist, den von der Vorinstanz für ihn errechneten familienrechtlichen Notbedarf ohne Steuern bzw. inkl. Steuern zu decken und die ihm auferlegten Unterhalts- beiträge für seine Kinder und die Beklagte zu bezahlen und deshalb eine Kürzung der von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge ohne separate Bonusteilung verlangt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten. In erster Linie ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eben zu- lässig und üblich, den 13. Monatslohn und die Bonuszahlung auf die Mo- nate zu verteilen. Dies ist grundsätzlich auch nicht unbillig. Denn es hängt vom Zufall ab, wie lange der Zeitraum zwischen Ausfällung des die Unter- haltsbeiträge festsetzenden Urteils und der Auszahlung des 13. Monatsloh- nes oder Bonus ausfällt. Es ist aber grundsätzlich nicht zielführend, je nach- dem nach Dauer des Intervalls verschiedene Unterhaltsregelungen zu tref- fen. Vielmehr ist es einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich zumutbar, seine Geldmittel einzuteilen (insbesondere gewisse im Grundbetrag enthal- tene Ausgaben [etwa für Kleider und Kultur] können vorübergehend zurück- gestellt werden), vorübergehend auf Erspartes zurückzugreifen, oder auch Verwandte, Bekannte oder die Arbeitgeberin (Lohnvorschuss) um Hilfe an- zugehen. Vor allem ist zu bedenken, dass sich die Parteien seit Jahren in familienrechtlichen Verfahren um Unterhalt streiten. Damit war es dem Klä- ger auch zuzumuten, vorsichtshalber aus den bisher ausbezahlten 13. Mo- natslöhnen bzw. Boni Rückstellungen zu bilden. Anzufügen bleibt, dass es dem Kläger offensichtlich ohnehin darum geht, den Bonus, obwohl er Teil seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bildet, zu seinen Gunsten - 31 - komplett aus der Unterhaltsrechnung herauszuhalten. Wenn schon müsste bei einer Ausklammerung des Bonus bei der Bestimmung der monatlichen Unterhaltsbeiträge eine separate Bonusregelung ins Urteil aufgenommen werden. 4.5.1.3.4. Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Kläger offenbar einen Zusammenhang zwischen den Bonuszahlungen und einer überobligatorischen Arbeitsleis- tung von seiner Seite zu schaffen versucht. Erstens hat das Bundesgericht in BGE 147 III 265 (E. 7.1) klargestellt, dass es keine Vorabzuteilung von Einkommensbestandteilen für "überobligatorische Arbeitsanstrengung" gibt, auch wenn diese im Rahmen der Überschussverteilung Berücksichti- gung finden kann. Es handelt sich aber ohnehin nicht um eine überobliga- torische Leistung, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der normalen Ar- beitszeit eine höhere Leistung erbringt als ein Arbeitskollege und deshalb abhängig von der in dieser normalen Arbeitszeit erbrachten Leistung einen (höheren) Bonus erhält (für Überstunden steht einem Arbeitnehmer grund- sätzlich ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 321c OR zu). Im Übrigen wird in (grösseren) Unternehmungen ein ausbezahlter Bonus häu- fig aufgrund mehrerer Kriterien bemessen (neben persönlicher Leistung, die Performance seiner Abteilung oder des Gesamtunternehmens). Für den vorliegenden Fall hat der Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt, dass er wegen seiner persönlichen Leistung einen höheren Bonus erhält als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position. 4.5.1.4. Wie bereits erwähnt, wurde der Kläger im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. November 2024). Dieser Aufforderung ist der Kläger mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nachgekommen. Die Lohnab- rechnungen für die Monate März sowie September bis und mit November 2024 zeigen eine deutliche Erhöhung des klägerischen Bruttoeinkommens von Fr. 9'975.00 (inkl. Kaderpauschale von Fr. 475.00) im März 2023 auf Fr. 11'235.00 (inkl. Kaderpauschale von Fr. 535.00) jedenfalls seit März 2024. Ausgehend davon, dass der Bruttolohn und die Kaderpauschale 13- mal jährlich ausbezahlt werden, resultieren brutto Fr. 146'055.00 (= 13 x [Fr. 10'700.00 + Fr. 535.00]) bzw. monatlich Fr. 12'171.25. Hievon sind zu- nächst die Beiträge von 7.07 % für AHV/IV/EO, ALV sowie NBU in Abzug zu bringen. Vom Rest, Fr. 11'310.75, sind weiter Fr. 812.30 (Pensionskas- senbeitrag Fr. 714.40, KTG-Prämie von Fr. 91.90, GAV-Solidaritäts- und Weiterbildungsbeiträge von zusammen Fr. 6.00) zu subtrahieren, sodass Fr. 10'498.45 resultieren. Die Parkplatzgebühr von Fr. 40.00 sowie der EV- Beitrag (offenbar Betrag für das Laden eines Electric Vehicle) von Fr. 89.75 sind, obwohl sie dem Kläger vom Lohn abgezogen werden, bei der Bestim- mung seines massgeblichen Nettolohnes nicht in Abzug zu bringen, - 32 - nachdem der Kompetenzcharakter eines Privatfahrzeugs nicht nachgewie- sen ist (vgl. unten E. 4.5.2.3.4). Dem Kläger werden jedenfalls seit 2018 Boni ausbezahlt, in tendenziell steigender Höhe. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise glaubhaft ge- macht, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird. Unter diesen Um- ständen ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger nicht den Durchschnittsbo- nus der letzten drei Jahre (2021-2023) anzurechnen. Dieser belief sich auf brutto Fr. 18'408.65 (= [Fr. 18'598.00 + Fr. 17'636.00 + Fr. 18'992.00] : 3) und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 7.07 % (AHV/IV/EO, ALV, NBU) auf Fr. 17'107.15 bzw. monatlich Fr. 1'425.60. Zusammen resultiert ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von gerundet Fr. 11'924.00 (= Fr. 10'498.45 + Fr. 1'425.60) pro Monat (bzw. Fr. 143'088.50 pro Jahr, vgl. der Kläger in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2024, wo er sein jährliches Nettoeinkommen auf "ca. Fr. 140'000.00" beziffert). 4.5.2. Familienrechtliches Existenzminimum 4.5.2.1. Das familienrechtliche Existenzminimum (= familienrechtlicher Grundbe- darf) des Klägers (allerdings ohne Steuern, deren Höhe massgeblich vom Ausgang des zugesprochenen Unterhalts abhängt) hat die Vorinstanz auf Fr. 3'698.25 veranschlagt (vgl. E. 4.2.2.1). 4.5.2.2. Diesbezüglich hat sich gegenüber den im angefochtenen Entscheid be- rücksichtigten Verhältnissen die bedeutsame Änderung eingestellt, dass der Kläger während des Berufungsverfahrens (gemäss Beklagter offenbar im Juli 2023; vgl. deren Berufung S. 27, B-act. 152) – unbestrittenermassen – von T._____ nach U._____ umgezogen ist, wo er nun mit seiner Partnerin und deren beiden Kindern in einem Doppeleinfamilienhaus im Konkubinat lebt. Die Beklagte leitete aus dieser Änderung eine Reduktion des klägeri- schen Bedarfs um ca. Fr. 1'608.00 ab, weil als Grundbetrag nur mehr die Hälfte des Ehegattengrundbetrags von Fr. 1'700.00, somit Fr. 850.00 (statt Fr. 1'200.00), und als Wohnkosten nur noch ein Betrag von Fr. 500.00 (statt Fr. 1'758.00) zu berücksichtigen seien (vgl. beklagtische Berufung S. 15 und 22 f., B-act. 145 und 152 f.). Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass sich sein Bedarf durch den Umzug nicht unerheblich erhöht habe, bezifferten sich doch seine hälftigen Wohnkosten auf etwas über Fr. 2'000.00; ausserdem habe sich sein Arbeitsweg auf 25 km erhöht. Da er seine Arbeitsstelle von seinem neuen Wohnort aus nicht innert ver- nünftiger/verträglicher Frist mit Fussmärschen und öffentlichen Verkehrs- mitteln erreichen könne, komme seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu. Die Arbeitswegkosten seien auf Fr. 762.00 zu veranschlagen (25 km x 2 x 21.75 x Fr. 0.70). Im Übrigen seien aus seiner Sicht auf seiner Seite - 33 - aktualisierte Bedarfsberechnungen weder geboten noch zwingend, weil das Zusammenleben noch relativ frisch sei und sich erst noch weisen müsse, ob es länger Bestand haben werde oder, wie das vorliegende Ver- fahren wohl trefflich dokumentiere, nicht (klägerische Berufungsantwort S. 15 f.). Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des familien- rechtlichen Existenzminimums nicht irgendwelche tatsächlichen Auslagen (für Wohnen und Arbeitsweg), sondern bloss angemessene Kosten einzu- setzen sind. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich durch das Zusammenleben als (Ehe- oder Konkubinats-) Paar die Le- benshaltungskosten pro Kopf vermindern und nicht erhöhen (umgekehrt entstehen bei der Trennung erfahrungsgemäss in aller Regel Mehrkosten). Dabei spielt es hier von vornherein keine Rolle, ob das Konkubinat des Klägers gefestigt erscheint. Während eine Unterhaltsgläubigerin grund- sätzlich keine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts verlangen kann, ist es dem Unterhaltschuldner nämlich stets möglich, eine erhebliche und dau- ernde Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation (auch zufolge Auf- lösung eines Konkubinats) abänderungsweise geltend zu machen (Art. 129 ZGB). 4.5.2.3. 4.5.2.3.1. Grundbetrag sowie (halbe) Versicherungs- und Kommunika- tionspauschale Klar ist, dass sich durch das Konkubinat des Klägers dessen Grundbetrag auf Fr. 850.00 vermindert (halber Ehegattengrundbetrag gemäss Ziff. I.3 SchKG-Richtlinien). Ausserdem ist wegen des Konkubinats die Versiche- rungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 200.00 (vgl. oben E. 4.4.3 in fine) zu halbieren (Fr. 100.00); die andere Hälfte ist von der Lebenspartne- rin zu tragen. 4.5.2.3.2. Wohnkosten Auf gerichtliche Aufforderung (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. November 2024) hin hat der Kläger in seiner Eingabe vom 11. Dezem- ber 2024 Belege zu den mit seiner Partnerin zu tragenden Wohnkosten nachgereicht (Beilagen 4-14 zur besagten Eingabe), und seinen hälftigen Wohnkostenanteil auf Fr. 1'900.00 (Hypothekarzins sowie – direkte und in- direkte – Amortisation von zusammen Fr. 3'791.65) zuzüglich hälftiger Ne- benkostenanteil von Fr. 230.00 beziffert. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Amortisationen, weil vermögensbil- dend und damit zur Sparquote gehörend (BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKom- mentar Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 107 zu Art. 125 ZGB), nicht zum Bedarf gerechnet werden können, in dem lediglich Verbrauchspositionen berück- sichtigt werden (so zu Recht die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2025, S. 5 Rz. 10). - 34 - Der Kläger und seine Partnerin haben eine SARON-Flex-Hypothek über Fr. 1'620'000.00 abgeschlossen, die nach ihrer ausserordentlichen Amorti- sation um Fr. 350'000.00 gemäss unwiderruflichem Zahlungsversprechen der J._____ noch Fr. 1'270'000.00 beträgt. Darauf ist ein Hypothekarzins geschuldet, der sich aus einem variablen Basiszinssatz (SARON) und ei- nem festen Zuschlag von 0.85 % zusammensetzt (Beilage 4 zur klägeri- schen Eingabe vom 11. Dezember 2024), wobei sich der Basiszinssatz no- torischerweise um den Leitzins der Schweizerischen Nationalbank (SNB) herum bewegt. Gemäss der aktuellsten der drei vom Kläger verurkundeten Hypothek-Quartalsabrechnungen für das dritte Quartal 2024 (Beilage 8) zahlten der Kläger und seine Partnerin Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 6'597.30 (was einen Fr. 2'199.10 pro Monat ergibt) (Beilage 8 zur Ein- gabe vom 11. Dezember 2024). Damals lag der SNB noch bei 1.75 %. Am 20. März 2025 wurde er auf 0.25 % gesenkt. Demgemäss ist von auf den Monat umgerechneten Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 1'164.15 (= Fr. 1'270'000.00 x 1.1 % [= 0.25 % + 0.85 %] : 12) auszugehen. Hinzu kommen die Wohnnebenkosten. Der Kläger macht für sich selber einen hälftigen Nebenkostenanteil von Fr. 230.00 geltend. Soweit ersicht- lich resultiert dieser von ihm nicht weiter erklärte Betrag wenigstens annä- herungsweise, wenn man die in den Beilagen 12-14 ausgewiesenen Be- träge (Jahresrechnung der Aargauischen Gebäudeversicherung über Fr. 519.65, Hausrat-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherungs-Prämie der K._____ über Fr. 927.36, Zusammenstellung für L._____/Strom/Was- ser und Serafe über Fr. 4'382.35) addiert, was Fr. 5'829.36 pro Jahr ergibt, und diesen Jahresbetrag auf einen Monat herunterbricht und dann halbiert (Fr. 5'829.36 : 12 : 2 = Fr. 242.90). Die Beklagte will dem Kläger in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2025 (S. 5) lediglich Fr. 90.00 (für Wasser) zugestehen, dies mit der Begründung, dass die vom Kläger redigierte Auf- stellung neben Kommunikationskosten (L._____ und Serafe) auch Strom- kosten enthielten, die "bekanntlich" durch den Grundbetrag abgedeckt seien. Auch wenn der Kläger einen eigentlichen Nachweis nur für einen Teil der Nebenkosten erbracht hat, so ist die Beklagte mit ihrem Einwand nicht zu hören. Erstens sind im SchKG-Grundbetrag nur die Stromkosten für Be- leuchtung und Kochen im Grundbetrag enthalten, nicht aber die Heizkosten (die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten von Fr. 2'368.00 [nur drei Quartalsbeträge!] überschreiten aber die Kosten für Beleuchtung und Ko- chen offensichtlich). Zweitens ist zu beachten, dass sich der geltend ge- machte Nebenkostenbetrag von Fr. 460.00 nur auf rund 35 % des Betrags beläuft, den Banken für die Tragbarkeit für Nebenkosten und Unterhalt (die ersteren werden im Mietverhältnis auf den Mieter abgewälzt, während die Unterhaltskosten vom Vermieter zu tragen sind), einsetzen (1 % des Ver- kehrswerts [Fr. 1'620'000.00], somit Fr. 16'200.00 pro Jahr bzw. Fr. 1'350.00 pro Monat). Die Beklagte reklamiert im Übrigen für sich selbst jährliche Wohnnebenkosten (ohne Unterhaltskosten) von Fr. 5'507.10 - 35 - (Beilage 35, dazu unten E. 4.6.2.2.), was (zufällig den vom Kläger für sich und seine Partnerin geltend gemachten Wohnnebenkosten von) Fr. 460.00 pro Monat entspricht. Nach dem Gesagten sind die Wohnkosten des Klägers und seiner Partne- rin auf Fr. 1'624.15 (= Fr. 1'164.15 + Fr. 460.00) zu veranschlagen. Davon sind – mit der Beklagten – Fr. 500.00 (2 x Fr. 250.00) als Wohnkostenan- teile für die bei der Partnerin lebenden Kinder in Abzug zu bringen. Der Rest von Fr. 1'124.15 ist hälftig zwischen dem Kläger und seiner Partnerin zu teilen, sodass für ihn ein Wohnkostenanteil von gerundet Fr. 562.10 ein- zusetzen ist (vgl. beklagtische Stellungnahme vom 10. Februar 2025, wo die Beklagte dem Kläger einen Wohnkostenanteil von Fr. 710.00 zuge- steht). 4.5.2.3.3. KVG-Prämie Der Kläger belegt mit seiner Eingabe vom 11. Dezember 2024 zwar eine Erhöhung seiner Krankenkassenprämie. Allerdings belaufen sich die Prä- mien für die obligatorische Versicherung und die Zusatzversicherung aus- weislich des Versicherungsausweises 2025 der M._____ (Beilage 15 zur Eingabe vom 11. Dezember 2024) auf Fr. 403.05 bzw. Fr. 47.10, zusam- men Fr. 450.15. Woher der vom Kläger in seiner Eingabe vom 11. Dezem- ber 2024 genannte Betrag Fr. 527.25 stammt, wird weder erklärt noch lässt er sich ohne Weiteres den Akten entnehmen. 4.5.2.3.4. Kosten Arbeitsweg Es versteht sich zwar von selbst, dass beim Wohnort U._____ und Arbeits- ort T._____ der Arbeitsweg nicht mit "Fussmärschen" zurückgelegt werden kann. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Kläger für den Arbeitsweg die Kosten, die bei Benützung eines Autos anfallen, beanspruchen kann. Es fehlen jegliche substanziierten Ausführungen des Klägers dazu, dass bzw. aus welchen Gründen ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar ist (vgl. dazu auch die unbestritten gebliebene Sachverhaltsdar- stellung der Beklagten in der Eingabe vom 10. Februar 2025). Damit sind im familienrechtlichen Bedarf die auf den Monat heruntergebrochenen Kos- ten von Fr. 174.75 für ein 6-Zonen-Jahresabonnement A-Welle von Fr. 2'097.00 einzusetzen. 4.5.2.3.5. Damit ist das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers auf gerundet Fr. 2'357.00 zu veranschlagen (halber SchKG-Ehegattengrundbetrag Fr. 850.00; Wohnkostenanteil Fr. 562.10; KVG-Prämie Fr. 403.05; auswär- tige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitsweg Fr. 174.75; VVG-Prämie Fr. 47.10; halbe Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00). - 36 - 4.6. Beklagte 4.6.1. Einkommen 4.6.1.1. Hinsichtlich des Einkommens der Beklagten wird im angefochtenen Ent- scheid (E. II.3.3.3 [S. 37]) dafürgehalten, dass ihr, weil der jüngste Sohn E._____ mittlerweile sieben Jahre alt sei, gemäss dem Schulstufenmodell (gemeint BGE 144 III 481 ff.) grundsätzlich ein 50 %-Pensum zuzumuten sei, was von ihr selbst auch anerkannt werde. Sofern die Beklagte geltend mache, ihr sei ein hypothetisches Einkommen [aus einem solchen Pensum] trotzdem nicht anrechenbar, weil ihr die tatsächliche Möglichkeit zur Erhö- hung des Pensums fehle, sei zwar glaubhaft dargelegt, dass ein höheres reguläres Pensum an ihrer derzeitigen Arbeitsstelle in einer Arztpraxis nicht möglich sei. Der Nachweis, dass dies (gemeint offensichtlich ein 50 %-Pen- sum) auch in keiner anderen Praxis möglich sei, werde jedoch nicht er- bracht und es sei auch nicht ersichtlich, welche Gründe dagegensprechen würden. Sofern eine Erhöhung des Pensums in der aktuellen Anstellung nicht absehbar gewesen sei, wäre die Beklagte gehalten gewesen, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Sie habe bereits in der Vergangenheit nach Kündigungen mehrmals rasch wieder eine neue Stelle gefunden. Da ihr ein Auto zur Verfügung stehe, könne sie auch ohne Wohnsitzwechsel in einem genügend grossen Umkreis Stellen annehmen. In Übereinstimmung mit dem vom Obergericht im Verfahren ZSU.2021.232 betreffend Abänderung Eheschutz am 4. April 2022 gefällten Entscheid (E. 3.2.1.4.1) sei die Be- klagte verpflichtet, ihre Erwerbskraft nach Massgabe des Schulstufenmo- dells voll auszuschöpfen, und es sei "ohne Weiteres" davon auszugehen, dass sie auch tatsächlich eine Anstellung im 50 %-Pensum finden könne. Die Beklagte habe seit Abschluss jenes Verfahrens bereits über ein Jahr Zeit für die Stellensuche gehabt, was als Übergangsfrist ausreiche. Damit sei der Beklagten bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein hypo- thetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum anzurechnen. Für dessen Be- rechnung erscheine es angemessen, von ihrem derzeitigen Stundenlohn auszugehen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20.85 Stunden und einem Ferienanspruch von fünf Wochen ergebe sich eine Jahresarbeitszeit von 979.95 Stunden (47 Wochen x 20.85 Stunden). Der Stundenlohn inkl. 13. Monatslohn sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung der Beklagten betrage seit November 2021 Fr. 40.53 brutto. Nach Abzügen von 7.199 % für AHV/IV/EO/UV/NBU/KTG sowie eines monatlich fixen Betrags von Fr. 98.75 für die berufliche Vorsorge (Beilagen Beklagte 153/1-3 vom 9. September 2022) resultiere ein Nettolohn von rund Fr. 35’673.10 (= 979.95 x Fr. 40.53 x 0.92801 ./. 12 x Fr. 98.75) jährlich bzw. Fr. 2’972.75 (= Fr. 35’673.10 : 12) monatlich. 4.6.1.2. In ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, ausgehend vom Entscheid des Obergerichts vom 4. April 2022 hätte die Vorinstanz korrekterweise für ein 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 76'899.60 - 37 - (= Fr. 79'434.75 [= 41.7 Wochenstunden x Stundenlohn Fr. 40.53 x 47 Ar- beitswochen] ./. Fr. 2'535.15 [von der Vorinstanz übersehener Abzug für 7.5 Feiertage à 8.34 Stunden x Fr. 40.53]) bzw. – bei Sozialabzügen von 7.199 % für AHV/IV/EO/UV/NBU/KTG und einem von der Vorinstanz über- sehenen Abzug von 7.5 % für Pensionskasse – von netto Fr. 65'602.40 ermitteln müssen. So ergäben sich bei der Beklagten anrechenbare Ein- kommen von Fr. 2'733.45 (statt Fr. 2'972.45) in einem 50 %-Pensum für die Zeit bis und mit Juli 2028, von Fr. 4'373.50 (statt Fr. 4'756.40) in einem 80 %-Pensum im Zeitraum August 2028 bis und mit November 2031 und schliesslich von Fr. 5'466.65 (statt Fr. 5'945.50) in einem 100 %-Pensum ab Dezember 2031 (beklagtische Berufung S. 5 ff, B-act. 136 ff.). In ihrer Antwort auf die klägerische Berufung (S. 15 ff.) führte die Beklagte neu aus, dass ihr das bisherige Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2024 gekündigt worden sei, sie aber per 16. Mai 2024 eine neue Stelle wiederum als Medizinische Praxisassistentin (MPA) an einem neu eröffneten Stand- ort der I._____ AG habe antreten können. Mit Eingabe vom 26. August 2024 (S. 5) teilte die Beklagte mit und belegt (Beilage 22), dass ihr dieses Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf den 22. August 2024 ge- kündigt worden sei. Auf Aufforderung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2025 hin, sich über seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der I._____ AG allenfalls neu eingegangene Arbeitsverhältnisse auszuweisen, legte die Beklagte mit Eingabe vom 10. Februar 2025 den Vertrag über ein per 1. November 2024 eingegangenes Arbeitsverhältnis in einem 60 %- Pensum als MPA in der Praxis von N._____, V._____, sowie Unterlagen über erste Monatslöhne ins Recht. 4.6.1.3. Der Kläger bringt zum Einkommen der Beklagten in seiner Berufungsant- wort (S. 9) im Wesentlichen vor, dass für den Fall, dass das Obergericht zur Auffassung gelangen sollte, der im angefochtenen Urteil ermittelte Be- darf der Beklagten und/oder der Kinder sei zu korrigieren, der Beklagten Einkommen von Fr. 3'600.00 bei einem 50 %-Pensum, Fr. 4'760.00 (recte wohl Fr. 5'760.00) bei einem 80 %-Pensum und Fr. 7'200.00 bei einem 100 %-Pensum anzurechnen wären. Denn eine MPA könne wegen des seit Jahren bestehenden Mangels an medizinischem Pflegepersonal ohne Wei- teres bei einer Festanstellung (gemeint wohl in einer Vollzeitanstellung) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.00 bzw. inkl. Anteil am 13. Mo- natslohn von Fr. 7'250.00 erzielen. Bei geschicktem Verhandeln sei es ob der Personalnot in Spitälern und Arztpraxen durchaus möglich, sogar nicht unerheblich höhere Nettoeinkommen zu erzielen. - 38 - 4.6.1.4. 4.6.1.4.1. Auszugehen ist grundsätzlich vom Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481. Danach ist der Beklagten derzeit ein 50 %-Pensum zumutbar, nach- dem das jüngste Kind (E._____, geboren am tt.mm. 2015) noch die Primar- schule besucht. Ab dessen Eintritt in die Oberstufe (August 2028) ist ihr ein 80 %-Pensum und ab Dezember 2031 eine Vollzeitstelle zumutbar (so auch die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 57]). Die Beklagte hat den Beruf einer MPA erlernt (Klageantwort der Beklagten im Verfahren SF.2021.22, act. 28). Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren nie geltend gemacht hat, die Beklagte könne in einer anderen als dieser angestammten Tätigkeit eine höhere Eigenversorgungskapazität erreichen, ist ihr das mit der MPA-Tätigkeit erzielbare Einkommen anzu- rechnen. Dabei ist vorab dem vom Kläger in seiner Berufungsantwort (S. 8 f.) unter Hinweis auf einen allgemein bzw. gerichtsnotorisch bekannten Fachkräftemangel in Spitälern und Arztpraxen vorgebrachten Argument entgegenzutreten, dass die Beklagte "ohne Weiteres" ein Nettoerwerbsein- kommen von Fr. 6'500.00 (ohne 13. Monatslohn) bzw. Fr. 7'250.00 (inkl. anteiligem 13. Monatslohn) erzielen könne. Abgesehen davon, dass ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.00 durch den anteiligen 13. Monatslohn nicht auf Fr. 7'250.00 (sondern auf ca. Fr. 7'040.00) erhöht wird, sind die vom Kläger behaupteten Verdienstmöglichkeiten einer MPA weder allgemein bekannt oder gerichtsnotorisch, noch ist die entspre- chende Behauptung substanziiert vorgetragen. Damit bestand / besteht für die Beklagte, obwohl sie als Unterhaltsansprecherin gemäss Art. 8 ZGB für den Unterhaltsanspruch im Allgemeinen und das Fehlen ihrer Eigenversor- gungskapazität als negativer Anspruchsvoraussetzung an sich beweisbe- lastet ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4), keine Veranlassung, weiter auf diese unsubstanziierte Behauptung einzugehen (vgl. MAIER, Das Gericht wird es nicht mehr richten, in: FA- MPra.ch 4/2024 S. 917). 4.6.1.4.2. In der aktuellen 60 %-Anstellung als MPA erzielte die Beklagte einen mo- natlichen Bruttolohn von Fr. 3'708.60 ("Lohnabrechnung [Januar] 2025"). Bei prozentualen Sozialversicherungsbeiträgen für AHV/IV/EO, ALV, NBU und KTG von 7.836 % einerseits und einem "1/13"-PK-Abzug von Fr. 207.60 anderseits resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'477.90 bzw. gerundet Fr. 3'478.00 (= 13 x [Fr. 3'708.60 x 0.92164 ./. Fr. 207.60] : 12) (Beilage 26 zur beklagtischen Eingabe vom 10. Februar 2025). In ihrer Eingabe vom 10. Februar 2025 (S. 3) veranschlagt die Be- klagte ihr Einkommen dennoch auf lediglich Fr. 2'831.60 (Fr. 3'397.60 [of- fenbar Fr. 3'479.90 ./. Abzug für Parkplatz am Arbeitsplatz von Fr. 90.00 bzw. recte Fr. 80.00 {vgl. die oben erwähnte Lohnabrechnung}] : 60 x 50), zum einen mit dem Argument, dass ihr in Anbetracht von E._____ Alter von - 39 - noch nicht einmal 10 Jahren nur ein Erwerbspensum von 50 % abverlangt werden könne; sie sei "seitens des RAV dazu gehalten [gewesen], die Stelle anzunehmen, […] was mit Blick auf die Betreuungspflichten der drei Kinder selbstredend äusserst unglücklich und belastend ist". Zum andern habe sie den Parkplatz bei der Arbeitgeberin zwingend anmieten müssen. Der Beklagten kann insoweit nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass allfällige Parkplatzkosten grundsätzlich auf der Bedarfsseite zu veranschla- gen sind, fehlt es erstens an einer Begründung und (an einem leicht zu beschaffenden) Beweis (Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin) für die an sich wenig glaubhafte Behauptung, sie habe den Parkplatz am Arbeits- platz zwingend anmieten müssen. Soweit sie vorbringt, sie sei vom Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum dazu verhalten worden, ein 60 %-Pen- sum anzunehmen, obwohl sie eigentlich lediglich ein nach dem Schulstu- fenmodell zumutbares 50 %-Pensum anstrebe, ist diese Behauptung von der Sache her wenig glaubhaft; sie wird auch durch nichts belegt. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beklagte eine 60 %- Anstellung versehen, sich aber nur ein 50 %-Einkommen anrechnen lassen will (vgl. schon ihre Sachdarstellung in der Berufungsantwort [S. 16], dass sie schon die vorherige Anstellung bei der I._____ AG vorübergehend in einem 60 %-Pensum habe starten müssen, dieses Pensum aber ["sobald der Personalbestand genügend aufgebaut und das Team eingespielt sein werde"] auf das von ihr geforderte [gewünschte] Arbeitspensum von 50 % reduzieren werde). Das von der Beklagten im 60 % Pensum erzielte Einkommen von Fr. 3'478.00 entspricht auf 50 % umgerechnet Fr. 2'898.00. Dieser Betrag bleibt unter dem von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ermittel- ten Einkommen von Fr. 2’972.75 (bei 50 %-Pensum), weshalb zu prüfen ist, ob letzterer Betrag als hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen. Zum einen verdiente die Beklagte in der letzten 60 %-Anstellung als MPA, wie sie in ihrer Berufungs- antwort (S. 16) vorrechnet (zur uneingeschränkten novenrechtlichen Zuläs- sigkeit der dort gemachten Vorbringen wegen der Bedeutung für den Kin- derunterhalt, vgl. E. 2.1) und vom Kläger auch nicht – in einer jederzeit zulässigen "Replik" (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1 bzw. nun der am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Abs. 3 von Art. 53 ZPO) – bestritten wurde, ein Nettoeinkommen von Fr. 3'193.10. Auf Pensen von 50 %, 80 % und 100 % umgerechnet, resultieren die von der Beklagten korrekt errechneten Ein- kommen von Fr. 2'660.90, Fr. 4'257.45, Fr. 5'321.85. Der erste Betrag von Fr. 2'660.90 deckt sich praktisch mit dem für die Beklagte im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz ermittelten Betrag von Fr. 2'699.00 (Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2021.232 vom 4. April 2022 E. 3.2.1.4.2). Unter diesen Umständen wäre davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer angestammten Tätigkeit als MPA in einem 50%-Pensum ca. Fr. 2'700.00 netto verdienen könnte. Zum andern zeigt die Beklagte in - 40 - ihrer Berufung (S. 7, B-act. 137) auf, dass die Ermittlung ihres Einkommens bei Fr. 2'972.75 durch die Vorinstanz zu hoch ausgefallen ist, weil die Vo- rinstanz bei der – ausgehend von einem (nicht streitigen) Stundenlohn von Fr. 40.53 – angestellten Berechnung des Jahreslohnes keinen Abzug für 7.5 Feiertage vornahm und den BVG-Abzug zu tief veranschlagte, sodass bei (gemäss Beklagter) korrekter Berechnung ein Einkommen von Fr. 2'733.45 (50 % des Jahreslohnes von Fr. 65'602.40 : 12) resultiert. Die Herleitung dieses Betrags ist nachvollziehbar und wird vom Kläger in seiner Berufungsantwort keiner Kritik unterzogen. Nach dem Gesagten ist der Beklagten ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'478.00 anzurechnen (bei 60 %). Nach E._____ Übertritt in die Ober- stufe im August 2028 (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6) ist ihr in der Phase 4 ein Einkommen von Fr. 4'637.00 aus einer 80 %-Tätigkeit (= Fr. 3'478.00 : 6 x 8) bzw. nach Vollendung des 16. Altersjahres durch E._____ in der Phase 5 ein solches von Fr. 5'797.00 aus einer 100 %- Tätigkeit (= Fr. 3'478.00 : 6 x 10) anzurechnen. 4.6.2. Familienrechtliches Existenzminimum Die Vorinstanz hat im familienrechtlichen Notbedarf der Beklagten folgende Positionen berücksichtigt: - Grundbetrag von Fr. 1'200.00 in allen Phasen - Wohnkostenanteil von Fr. 1'440.00 (Miete Fr. 2'190.00 [inkl. Fr. 130.00 für Parkplatz] ./. Wohnkostenanteile der Kinder von 3 x Fr. 250.00) in Phase 1 bzw. Fr. 1'310.00 (Miete Fr. 2'060.00 [ohne Parkplatzmiete] ./. 3 x Fr. 250.00) ab Phase 2 - KVG-Prämie Fr. 399.20 in allen Phasen - Kosten für Arbeitsweg Fr. 56.00 in Phase 1 und Fr. 68.25 ab Phase 2 - Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 110.00 in den Phasen 1-3, Fr. 176.00 in Phase 4 und Fr. 220.00 in Phase 5 - VVG-Prämie Fr. 79.65 in allen Phasen - Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 130.00 in al- len Phasen Es resultierten so für die Beklagte Bedarfszahlen (ohne Steueranteil) von Fr. 3'414.85 (Phase 1), Fr. 3'297.10 (Phasen 2 und 3), Fr. 3'363.10 (Phase 4) und Fr. 3'407.10 (Phase 5) (vgl. E. 4.2.2.3). Unbestrittene Positionen sind einzig die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung, die Versicherungs- und Kommunikationspauschale sowie ab der Phase 2 auch die Arbeitsweg- kosten. Immerhin sind die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in den Phasen 1-3 entsprechend dem oben angerechneten Erwerbspensum von 60 % auf Fr. 132.00 zu erhöhen. - 41 - 4.6.2.1. Grundbetrag Die Beklagte rügt, dass entgegen der höchstrichterlichen Vorgabe (in BGE 147 III 265 E. 7.2) ihr nicht der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums zugestanden, sondern lediglich ein solcher von Fr. 1'200.00 einge- setzt worden sei (beklagtische Berufung S. 8, B-act. 138). In der Tat hat das Bundesgericht in besagtem Entscheid festgehalten, dass die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz her- ausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zugrunde zu legen seien. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3) und von den kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert wor- den sind (BÜHLER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7), die den Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für alleinerziehende Schuldner nicht kennen. Die in den schweizerischen (anders als in den aar- gauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einen al- leinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begrün- det und ist im Gefüge der Grundbeträge auch in keiner Weise nachvollzieh- bar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines al- leinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Per- sonen" oder eines Paares mit Kindern von Fr. 1'700.00 betragen soll. Dies zumal (1.) die Existenzminima von Kindern insbesondere inkl. der mit ei- nem Mehrpersonenhaushalt mit Kindern üblicherweise verbundenen höhe- ren Wohnkosten und allfälliger Kosten der Kinderbetreuung separat be- rücksichtigt werden, (2.) in einem Mehrpersonenhaushalt Synergien und nicht Mehrkosten eintreten und (3.) umgekehrt dem nicht obhutsberechtig- ten Elternteil dafür, dass er die Kinder an den Wochenenden und während den Ferien betreut, grundsätzlich keine Zuschläge gewährt werden. Nach dem Gesagten bleibt es auch für die Beklagte bei einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00. 4.6.2.2. Wohnkosten Mit ihrer Berufung (S. 8 ff., B-act. 138 ff.) beanstandet die Beklagte weiter, dass die Vorinstanz lediglich die tatsächlichen Wohnkosten von (damals) Fr. 2'060.00 bzw. – unter Berücksichtigung der Parkplatzmiete von Fr. 130.00 – Fr. 2'190.00 veranschlagt habe. Sie habe schon vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die von ihr und den Kindern nach dem Verkauf der ehelichen Wohnung bezogene Viereinhalbzimmerwohnung bereits zu klein - 42 - sei, zumal es oft zu Streitigkeiten zwischen den Söhnen komme. Obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 2021 betreffend die Ab- änderung des Eheschutzurteils noch ausgeführt habe, dass die Wohnung der Beklagten nicht übermässig gross erscheine, und darauf hingewiesen habe, dass die Wohnkosten des Klägers nur 15 % unter den ihrigen (mit den Kindern) lägen, erachte sie es nun im angefochtenen Entscheid als den Söhnen zumutbar, ein Zimmer zu teilen. Soweit die Vorinstanz weiter darauf hinweise, dass die Beklagte ihren Wunsch nach höherem Wohn- komfort aus einem allfälligen Überschuss finanzieren könne, unterwandere sie den mit der zweistufigen Unterhaltsberechnung verfolgten Zweck. In deren Rahmen seien nämlich den finanziellen Verhältnissen der Eheleute angemessene und nicht bloss am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung lasse es schliesslich in einer Konstellation, wo ein Ehegatte seinen Wohn- komfort freiwillig oder notgedrungen einschränke, mit Blick auf den Gleich- behandlungsgrundsatz zu, dass nicht nur die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten angerechnet würden, sondern derjenige Betrag, der an sich verbraucht werden dürfte. Die Vorinstanz hätte bei der Beklagten und den Kindern angemessene Wohnkosten von Fr. 2'600.00 berücksichtigen müssen, sodass nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder von 3 x Fr. 250.00 bei der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'850.00 einzusetzen seien. Bezüglich der Wohnkosten der Beklagten ist vorauszuschicken, dass sich diese in ihrer Berufungsantwort über eine Mietzinserhöhung per 1. Mai 2024 von Fr. 2'060.00 auf Fr. 2'235.00 brutto wie auch über eine Neben- kostenabrechnung für den Zeitraum Oktober 2022 bis und mit September 2023 ausgewiesen hat, mit der Fr. 2'099.45, d.h. Fr. 175.00 pro Monat, nachgefordert wurden (Mietvertragsänderung sowie Nebenkostenabrech- nung 2022/23; beklagtische Berufungsantwortbeilagen 11-13). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte die Beklagte als Beilage 35 eine aktuelle Ne- benkostennachforderung in praktisch identischer Höhe (Fr. 2'147.10) ein. Nachdem auch diese neuen Behauptungen und Beweismittel unbesehen der Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2.1 in fine), ist von Wohnkosten (ohne Parkplatzkosten von Fr. 130.00) der Beklagten mit Kindern in der Höhe von Fr. 2'410.00 (= Fr. 2'235.00 + Fr. 175.00) auszugehen. Zumindest vor diesem Hintergrund ist entgegen beklagtischer Auffassung hinsichtlich der Wohnkosten kein Korrekturbedarf (mehr) ersichtlich. Viel- mehr erscheinen die aktuellen Mietkosten von Fr. 2'410.00 sowohl bei einer relativen als auch bei einer absoluten Betrachtung angemessen. Im Ver- hältnis zu den von der Vorinstanz dem Kläger zugestandenen Fr. 1'758.00 ist zu beachten, dass diesem mit Blick auf das von ihm als Pflichtrecht aus- zuübende Besuchsrecht gegenüber drei Kindern nicht nur eine Ein- oder Zweizimmerwohnung zugestanden werden konnte. Kommt hinzu, dass die - 43 - Gleichbehandlung von geschiedenen Eheleuten, die ohnehin nur nach Massgabe tatsächlicher Gleichheit der Verhältnisse erfolgen darf, nicht hin- sichtlich einer einzelnen Bedarfsposition (hier der Wohnkosten) auf die Spitze zu treiben ist. Vielmehr hat eine Gesamtschau zu erfolgen. In die- sem Zusammenhang durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Be- klagten höhere Krankenkassenprämien und dem Kläger wegen der dama- ligen Nähe seiner Wohnung zum Arbeitsplatz keine Kosten für den Arbeits- weg zugestanden wurden. Ohnehin ist aktuell kein Missverhältnis der Wohnkosten beider Parteien ersichtlich. In absoluter Hinsicht erscheint eine (Viereinhalbzimmer-) Wohnung mit einer Fläche von 126 m2 (Mietver- trag, beklagtische Duplikbeilage 88) für die Beklagte mit den drei Kindern keinesfalls ungenügend. Natürlich kann nicht übersehen werden, dass bei einer Viereinhalbzimmerwohnung zwei Kinder (hier D._____ und E._____) ein Zimmer teilen müssen. Dies ist Brüdern, wie auch die Vorinstanz aus- geführt hat, aber nicht grundsätzlich unzumutbar. Ob vorliegend die von der Beklagten thematisierten Streitigkeiten zwischen D._____ und E._____ – im Wesentlichen – darauf zurückzuführen sind, dass sie sich ein Zimmer teilen müssen, was zumindest nicht explizit behauptet ist, kann offenblei- ben. Entscheidend ist, dass sich für Fr. 2'410.00 auch eine Fünfeinhalbzim- merwohnung finden liesse. Nach dem Gesagten sind für den Haushalt der Beklagten Wohnkosten von Fr. 2'410.00 (ohne Parkplatz) zu veranschlagen, wovon je Fr. 250.00 als Wohnkostenanteile im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind, sodass für die Beklagte ein Wohnkostenanteil von Fr. 1'660.00 (= Fr. 2'410.00 ./. 3 x Fr. 250.00) verbleibt. 4.6.2.3. Arbeitsweg Die Vorinstanz hat dem Auto der Beklagten Kompetenzcharakter zugestan- den, weil diese nur mit dem Auto E._____ in die Krippe, die erst um 07:00 Uhr öffne, bringen und den Beginn der Arbeitszeit (07:15 Uhr) am Arbeits- platz einhalten könne (angefochtener Entscheid E. II.3.3.3 [S. 43 f.]; so schon die Beurteilung im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz ZSU.2021.232, vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 4. April 2022 E. 4.2). Sie hat deshalb für die Phase 1 ausgehend von einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70 Arbeitswegkosten der Beklagten in der Höhe von Fr. 56.00 berücksichtigt (3.7 km x 2 [Weg hin und zurück] x 21.7 [offenbar durchschnittliche monatliche Werktage pro Monat] x Fr. 0.70/km x 0.5 [Erwerbspensum]). In ihrer Berufung (S. 12 f., B-act. 142 f.) kritisiert die Beklagte den errech- neten Betrag als aus dreierlei Gründen zu tief angesetzt. Erstens habe die Vorinstanz übersehen, dass die Beklagte ihr 50 %-Pensum an drei Tagen erfülle und den Weg somit sechsmal pro Woche zurücklege; schon unter diesem Gesichtspunkt erhöhten sich die Arbeitswegkosten auf Fr. 68.00 (3.7 km x 2 x 21.7 x Fr. 0.70/km x 0.6). Zweitens habe die Vorinstanz die - 44 - Beklagte mit dem Betrag von Fr. 56.00 zu Unrecht schlechter gestellt als für den Fall der Benützung des öffentlichen Verkehrs; die auf den Monat umgerechneten Kosten eines Jahresabonnements A-Welle für 1-2 Zonen, die die Vorinstanz ab der Phase 2 im beklagtischen Bedarf eingesetzt habe, beliefen sich auf Fr. 68.25. Drittens habe die Vorinstanz den Grundsatz der festen und veränderlichen Kosten gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien missachtet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Prämie für die Motorfahrzeugversicherung (Fr. 1'207.40) und der Strassenverkehrsab- gabe als fixe Kosten sowie den variablen Unterhalts- und Betriebskosten (mindestens eine Tankfüllung pro Monat à Fr. 90.00) seien die von der Be- klagten an der Hauptverhandlung geltend gemachten Arbeitswegkosten von zumindest Fr. 200.00 pro Monat angemessen bzw. sogar nachgewie- sen. Der erste Einwand vermag ohne Weiteres zu überzeugen. Für die Richtig- keit des zweiten scheinen auf einen ersten Blick "gesetzessystematische" Gründen zu sprechen. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, nachdem offen ist, ob die Krippenöffnungszeiten und die Einhaltung der Arbeitszeiten für die Beklagte die Benützung eines Autos erforderlich ma- chen. Demnach sind lediglich die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen. Das Jahresabonnement A-Welle für 1-2 Zo- nen kostet Fr. 855.00, was Fr. 71.25 pro Monat entspricht. Demgemäss sind auch keine Parkplatzkosten (weder am Wohnort noch am Arbeitsplatz) einzusetzen. 4.6.2.4. KVG- / VVG-Prämien Mit ihrer Berufungsantwort und nun auch mit Eingabe vom 10. Februar 2025 weist sich die Beklagte über die jährliche Anpassung der Kranken- kassenprämien aus. Gemäss den Policen 2025 (Beilage 30 zur beklagti- schen Eingabe vom 10. Februar 2025) belaufen sich die KVG-Prämie seit 1. Januar 2025 auf Fr. 447.65 und die Zusatzversicherungsprämien auf ins- gesamt Fr. 95.85 (gegenüber Fr. 399.20 bzw. Fr. 79.65 gemäss angefoch- tenem Urteil). Diese Erhöhungen sind als zulässige Noven (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 2.1 in fine) zu berücksichtigen. 4.6.2.5. Zusammenfassend stellt sich der familienrechtliche Notbedarf der Beklag- ten in den verschiedenen Phasen wie folgt dar: - Phasen 1 bis 3 (bei 60 %-Pensum): gerundet Fr. 3'737.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'660.00 [Fr. 2'410.00 ./. 3 x Fr. 250.00], KVG-Prämie Fr. 447.65, Arbeits- wegkosten Fr. 71.25, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 132.00, VVG-Prämie Fr. 95.85, Versicherungs- und Kommu- nikationspauschale Fr. 130.00). - 45 - - Phase 4 (bei 80 %-Pensum): gerundet Fr. 3'781.00 (wegen Er- höhung der Mehrkosten auswärtiger Verpflegung um Fr. 44.00 von Fr. 132.00 auf Fr. 176.00) - Phase 5 (bei 100 %-Pensum) gerundet Fr. 3'825.00 (wegen weiterer Erhöhung der Mehrkosten auswärtiger Verpflegung um Fr. 44.00 von Fr. 176.00 auf Fr. 220.00). 4.7. Kinder 4.7.1. Einkünfte Als unbestrittene Einkommen der Kinder sind die für sie ausgerichteten Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen (Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00) einzusetzen. Weitere Einkünfte der Kinder sind weder geltend gemacht noch sonst er- sichtlich. 4.7.2. Familienrechtliche Existenzminima 4.7.2.1. Auch die von der Vorinstanz eingesetzten Kinderkrankenkassenprämien (zu den KVG-Prämien junger Erwachsener, vgl. E. 4.7.2.4) wurden in den Berufungen nicht gerügt. Dennoch ist dazu Folgendes anzumerken. Die Vorinstanz hat bei allen Kindern für alle Phase für die obligatorische Versi- cherung einen runden Betrag von Fr. 100.00 eingesetzt, dies unter Hinweis auf die Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (im Folgenden Empfehlungen), obwohl sich die ausgewiesenen Prämien von C._____ und D._____ auf Fr. 101.80 und diejenige von E._____ auf Fr. 37.30 beliefen (zu den zwischenzeitlichen Prämienerhöhungen vgl. den nachfolgenden Absatz). Dieses Vorgehen erscheint problematisch. Denn die Empfehlungen sind eine Anleitung zur vereinfachten Berechnung des Kinderunterhalts in Beratungssituationen (so ausdrücklich Ziffer 1.4 der Empfehlungen). In einem Unterhaltsprozess erfolgt aber gerade keine ver- einfachte Berechnung des Kindesunterhalts. Die Berücksichtigung der Pauschale gemäss den Empfehlungen mag insbesondere angehen, wenn die Parteien diese in einem familienrechtlichen Verfahren übereinstimmend einsetzen. Sobald sie aber die konkreten Krankenkassenprämien geltend machen (vgl. dazu den nächsten Absatz) oder gravierende Abweichungen offenkundig sind (sei es wegen Prämienverbilligung, sei es ohne solche [im Fall von E._____ gemäss Vorinstanz wegen eines zwischenzeitlich entfal- lenen Rabatts "ab 3. Kind", vgl. beklagtische Berufungsantwortbeilage 16 einerseits und Beilage 33 zur beklagtischen Eingabe vom 10. Februar 2025]), ist grundsätzlich die tatsächliche Prämienlast zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2025 die aktuellen Kran- kenversicherungspolicen der Kinder ins Recht gelegt (zur novenrechtlichen Zulässigkeit vgl. wieder E. 2.1). Demnach beträgt nun die KVG-Prämie aller Kinder Fr. 104.25, nachdem sie eben gemäss angefochtenen Urteil noch massgeblich differiert hatten (Fr. 101.10 im Fall von C._____ und D._____ - 46 - und Fr. 37.30 im Fall von E._____). Die Zusatzversicherungsprämien be- laufen sich 2025 auf Fr. 83.10 (C._____), Fr. 51.75 (D._____) und Fr. 48.00 (E._____). Mit Bezug auf diese VVG-Prämien erscheint aus Praktikabili- tätsgründen eine gewisse Vereinfachung angezeigt. Denn auch wenn die Prämienunterschiede derzeit relativ betrachtet erheblich erscheinen mögen (die Prämie von C._____ beträgt aktuell 173 % derjenigen von E._____), fallen sie bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen (keine Mankositu- ationen) wegen ihrer absoluten Geringfügigkeit (Fr. 35.10) in den Unter- haltsberechnungen nur marginal ins Gewicht. Deswegen rechtfertigt sich insbesondere keine Bildung zusätzlicher Unterhaltsphasen, in denen auf- grund ausgedehnter Unterhaltsberechnungen minimal abweichende Unter- haltsbeiträge resultieren können. Dies gilt umso mehr, als Unterhaltsbe- rechnungen naturgemäss eine Scheingenauigkeit anhaftet. Schliesslich werden sich die altersabhängig fein abgestuften Zusatzprämien von D._____ und E._____ in (nur mit unverhältnismässigem zusätzlichem Auf- wand ermittelbaren) zukünftigen Zeitpunkten denjenigen von C._____ an- gleichen. Insgesamt ist allen drei Kindern für Zusatzversicherungen in allen Phasen ein Betrag von Fr. 85.00 einzusetzen. Dafür sind nur mehr die ak- tuellen Zusatzversicherungen der Kinder bei der P._____ zu berücksichti- gen, nicht mehr aber die von der Vorinstanz noch zusätzlich berücksichtig- ten Zahnzusatzversicherungen bei der M._____. Denn im Gegensatz zu 2023 enthalten nun die VVG-Policen der P._____ Zahnzusatzversicherun- gen. Es wurden denn auch im Berufungsverfahren keine Policen der M._____ mehr verurkundet. 4.7.2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsantwort vor, dass mit einem höheren Erwerbspensum von 60 % auch höhere Fremdbetreuungskosten (für E._____) verbunden seien. Da die Beklagte höhere Fremdbetreuungskos- ten, als sie von der Vorinstanz errechnet und vom Kläger nicht beanstandet wurden, nicht beziffert, geschweige denn belegt hat, hat es bei den genann- ten Beträgen sein Bewenden. 4.7.2.3. Was die im Fall von C._____ zusätzlich geltend gemachten Abonnements- kosten von Fr. 22.35 vgl. Berufungsantwort S. 19 Ziff. 42; Eingabe vom 10. Februar 2025 S. 4 Ziff. 6) anbelangt, ist – ebenfalls (vgl. E. 4.7.2.1) – zwecks Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Kinder bei gleichzeiti- ger Geringfügigkeit des Betrags auf eine Berücksichtigung zu verzichten (vgl. E. 4.7.2.4). 4.7.2.4. Zusammenfassend beläuft sich das familienrechtliche Existenzminimum (exkl. Steueranteil) von C._____ und D._____ während seiner Minderjäh- rigkeit auf gerundet Fr. 1'040.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenan- teil Fr. 250.00, KVG-Prämie Fr. 104.25, VVG-Prämie Fr. 85.00), ebenso im - 47 - Falle von E._____ in den Phasen 4 und 5. In der Phase 1 ist E._____ fami- lienrechtliche Existenzminimum bei einem SchKG-Grundbetrag von noch Fr. 400.00 einerseits und unbeanstandeten Fremdbetreuungskosten von Fr. 367.25 anderseits auf gerundet Fr. 1'207.00 zu veranschlagen und in den Phasen 2 und 3 auf Fr. 1'300.00 (Erhöhung des SchKG-Grundbetrags auf Fr. 600.00 bei Reduktion der Fremdbetreuungskosten um Fr. 107.25 auf Fr. 260.00). Die Beklagte macht in ihrer Berufungsantwort (S. 10 und 19 Ziff. 20 und 42) ab Volljährigkeit der Kinder KVG-Prämien von mindestens Fr. 350.00 gel- tend und verlangt zusätzlich die Berücksichtigung angemessener Kosten für Kommunikation, Mobilität und auswärtige Verpflegung. Was die obligatorische Krankenversicherung anbetrifft, wird sich die KVG- Prämie der Kinder mit dem Erreichen der Volljährigkeit in der Tat massge- blich erhöhen, weil sie in die Kategorie "junge Erwachsene" wechseln. Da- bei erscheint es angezeigt, von der kantonalen Richtprämie auszugehen (Fr. 4'040.00 pro Jahr bzw. Fr. 336.65 pro Monat). Was die Kommunikationskosten anbelangt, stellt die Volljährigkeit anders als bei der obligatorischen Krankenversicherung keine Zäsur dar. Denn Abonnemente für Mobiltelefonie verteuern sich nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Die Kommunikationskosten volljähriger Kinder sind deshalb nach wie vor in der Versicherungs- und Kommunikationspauschale der El- tern enthalten. Was schliesslich die Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung (ge- nereller Schul- und Ausbildungskosten) anbelangt, folgt zwar auf die obli- gatorische Schulzeit (die im Übrigen im Normalfall gut zwei Jahre vor Er- reichen der Volljährigkeit abgeschlossen wird, wenn die Kinder zwischen 15 und 16 Jahre alt sind) in aller Regel der Besuch einer Mittelschule oder das Absolvieren einer Lehre. Auch wenn Kinder damit noch nicht wirtschaft- lich selbständig sind, differiert die Höhe der Ausbildungs- bzw. Schulkosten in Abhängigkeit vom Arbeits- / Schulweg erheblich, weshalb dafür kein Be- trag eingesetzt werden kann, solange sich der Ausbildungsweg des Kindes nicht konkret abzeichnet. Dies gilt umso mehr, als es zu bedenken gilt, dass sich das eine Lehre absolvierende Kind mit seinem Lehrlingslohn an der Bestreitung seines Unterhalts zu beteiligen hat (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Unter Umständen deckt dieser Beitrag die ganzen Ausbildungskosten (vgl. Ziffer IV.2 der SchKG-Richtlinien, wonach der Beitrag bis zur Höhe des SchKG- Grundbetrags von Fr. 600.00 gehen kann). Im heutigen Zeitpunkt lassen sich aber im Fall von D._____ sowie E._____ schon wegen ihres Alters und im Fall von C._____ mangels entsprechender Angaben keine Annahmen zu den Ausbildungskosten treffen (zur Vernachlässigbarkeit von C._____ aktuellen Abonnementskosen vgl. E. 4.7.2.3). - 48 - Nach dem Gesagten ist das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder der Parteien, das die obere Grenze für den Volljährigenunterhalt setzt (BGE 147 III 265 E. 7.3), auf gerundet Fr. 1'272.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG-Prämie Fr. 336.65, VVG-Prämie Fr. 85.00) zu beziffern. 4.8. Unterhaltsberechnungen 4.8.1. Für die nachfolgenden Unterhaltsberechnungen seien an dieser Stelle nochmals die massgebenden Einkommen/Einkünfte und Bedarfszahlen im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs rekapituliert (fett markiert sind die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder nach Eintritt der Volljährig- keit): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (bis und (Dez. 2025 (Juni 2027 (Aug. 2028 (ab Dez. mit Nov. bis und mit bis und mit bis und mit 2031) 2025) Mai 2027) Juli 2028) Nov. 2031) C._____ Einkommen 200 250 250 250 250 Famr EM 1'040 1'040 1'272 1'272 1'272 D._____ Einkommen 200 200 200 250 250 Famr EM 1'040 1'040 1'040 1'040 1'272 (ab 1'272 Jan. 2031) E._____ Einkommen 200 200 200 200 250 Famr EM 1'207 1'300 1'300 1'040 1'040 1'272 (ab Dez. 2033) Kläger Einkommen 11'924 11'924 11'924 11'924 11'924 Famr EM 2'357 2'357 2'357 2'357 2'357 Beklagte Einkommen 3'478 3'478 3'478 4'637 5'797 Famr EM 3'737 3'737 3'737 3'781 3'825 Famr EM = familienrechtliches Existenzminimum (ohne Steuern) Sodann ist der über den familienrechtlichen Notbedarf (Existenzminimum) inkl. Steuern hinaus zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebens- haltung notwendige Betrag von Fr. 1'197.45 in Erinnerung zu rufen (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 4.8.2. Vorsorgeunterhalt Über den Verbrauchsunterhalt hinaus hat die Beklagte Anspruch auf Vor- sorgeunterhalt. Die Vorinstanz hat für zwei Phasen (1 und 3) ebensolchen - 49 - zugesprochen (im Umfang von Fr. 23.65 bzw. Fr. 12.42). Den Vorsorgeun- terhalt für die Phase 1 hat die Vorinstanz wie folgt errechnet: Mit Bezug auf den Vorsorgeunterhalt stellen sich diverse Fragen/Probleme: 4.8.2.1. Erstens fragt sich, ob Vorsorgeunterhalt erst dann zuzusprechen ist, wenn nach Bestimmung des (Verbrauchs-) Unterhalts, der die Fortführung der letzten ehelichen Lebenshaltung deckt, noch ein Überschuss verbleibt (so sind allenfalls die Ausführungen bei BÜCHLER/RAVEANE [a.a.O., N. 13 zu Art. 125 ZGB] zu verstehen) oder ob Vorsorgeunterhalt vom Unterhalts- schuldner schon aus dem ihm aus der Gegenüberstellung von Einkommen und familienrechtlichem Existenzminim verbleibenden Überschuss zu be- streiten ist. Vorzuziehen ist die zweite, auch von der Vorinstanz gewählte Lösung. Dies aus Gründen der Gleichbehandlung. Denn der unselbständig erwerbstätige Unterhaltsschuldner (hier der Kläger) betreibt von Gesetzes wegen über die Scheidung hinaus Vorsorge im Rahmen seiner Erwerbstä- tigkeit, ohne dass dies Einfluss auf die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hätte (weil dort nur Nettoeinkommen Berücksichtigung finden; vgl. AESCHLI- MANN/BÄHLER, FamKommentar Scheidung, a.a.O., Anh. UB N. 22). Obwohl diese Vorgehensweise somit vorzuziehen ist, darf nicht verkannt werden, dass sie die Gefahr schafft, dass eine Unterhaltsgläubigerin den Vorsorgeunterhalt gleich dem Überschussanteil sofort für die Lebenshal- tung verwendet und so für die Bestreitung ihres aktuellen Lebensunterhalts mehr Mittel zur Verfügung hat als der Unterhaltsschuldner. Aber abgese- hen, dass sie so letztlich Selbstschädigung betreibt, weil sie sich so der für die eigene Vorsorge gedachten Mittel entledigt, kann dieser Zweckentfrem- dung dadurch begegnet werden, dass die direkte Zahlung des Vorsorgeun- terhalts an den Träger der Vorsorgeeinrichtung gerichtlich angeordnet wird (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZGB unter Hinweis auf eine mutmassliche Gegenmeinung von BÄHLER). Eine solche Anordnung setzt - 50 - allerdings, weil der nacheheliche Unterhalt von der Dispositionsmaxime be- herrscht wird, einen entsprechenden Antrag voraus, an dem es vorliegend mangelt. 4.8.2.2. Wegen dieser Zweckgebundenheit des Vorsorgeunterhalts ist von vornhe- rein kein Steueranteil auf dem Vorsorgeunterhalt zu gewähren (anders wohl HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Kapitel 5 Rz. 192). Denn der Unterhalts- gläubiger hat – nicht zuletzt zur Schonung des Unterhaltsschuldners – da- für zu sorgen, dass der Vorsorgeunterhalt durch Einkäufe in seine Pensi- onskasse oder die Äufnung einer Säule 3a steuerwirksam in Abzug ge- bracht wird. Damit ist (mit der Vorinstanz) bei der Beklagten entgegen den von ihr in ihren Berufungsbeilagen 3 ff. angestellten Vorsorgeunterhaltsbe- rechnungen von vornherein keine mit dem Vorsorgeunterhalt verbundene zusätzliche Steuerbelastung zu berücksichtigen. 4.8.2.3. Vor allem aber stellt sich die Frage, was die Basis für die Berechnung des fiktiven Bruttolohnes ist, der letzte eheliche Lebensstandard (hier also der "familienrechtliche Notbedarf + Steuern + Betrag, der zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung erforderlich ist [hier Fr. 1'197.45]") oder der unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers für eine bestimmte Phase konkret resultierende Verbrauchsunterhalt im Sinne von "familienrechtlicher Notbedarf + Steuern + hälftiger konkreter Überschus- santeil während der betreffenden Phase" (so offenbar die Vorinstanz, vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.3.3 [S. 51]). In BGE 135 III 158 (E. 4.4) wird dazu ausgeführt: "Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen …". Damit ver- mag die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Die Vorsor- gelücke als solche ist unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die in verschiedenen Phasen der Unterhaltsberech- nung variieren kann, zu bestimmen, dagegen sehr wohl unter Berücksich- tigung der Eigenversorgungskapazität der Unterhaltsgläubigerin, die eben- falls variieren kann. Dieser letzten ehelichen Lebenshaltung kommt bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts die Bedeutung eines fiktiven Nettoerwerbseinkommens zu. Ausgehend davon, dass die Sozialversicherungsbeiträge inkl. Beiträge an die berufliche Vorsorge ca. 13 % betragen, ist die letzte Lebenshaltung (lLH) nach der Formel lLH : 87 x 100 auf ein "Bruttoeinkommen" hochzu- rechnen (so korrekt die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. II.3.3.3 [S. 51]). - 51 - 4.8.2.4. Mit Bezug auf weitere Details der vorinstanzlichen Berechnung der Vorsor- gelücke sind folgende Bemerkungen anzubringen (vgl. grundsätzlich Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008, teilweise pu- bliziert in BGE 135 III 158). Erstens rechtfertigt es sich, die BVG-Beiträge auf dem koordinierten Lohn (sowohl auf dem fiktiven Bruttolohn als auch dem tatsächlich erzielten Bruttolohn) auf 15 % (gegenüber Vorinstanz 16 %) festzusetzen. Denn die Beklagte weist eine Vorsorgelücke nur im Altersabschnitt 45-54 auf und in diesem betragen die Altersgutschriften ge- mäss Art. 16 BVG 15 % (sodass kein Durchschnitt zu ermitteln ist). Sodann wird von AESCHLIMANN/BÄHLER (a.a.O., Anh UB N. 28) postuliert, dass bei der Berechnung der Vorsorgelücke in der ersten Säule nur mit Beiträgen an die AHV (derzeit [2025] 8.7 % = 2 x 4.35 %) – und nicht ca. 10 % – zu rechnen ist. Wie es sich damit verhält, ist indes im vorliegenden Fall ohne Belang. Denn bei der Bestimmung der Vorsorgelücke im Bereich der 1. Säule sind nicht nur die Beiträge, die auf dem tatsächlichen oder hypo- thetischen Einkommen abzuführen sind bzw. wären, sondern auch die Er- ziehungsgutschriften (derzeit [2025] Fr. 45'360.00) in Abzug zu bringen. Die der Beklagten angerechneten Einkommen zuzüglich der Erziehungs- gutschriften (Fr. 45'360.00) übersteigen aber den fiktiven Bruttolohn, so- dass die Beklagte AHV-rechtlich besser gestellt ist, als wenn sie aus- schliesslich einen dem letzten ehelichen Lebensstandard entsprechenden Bruttolohn erzielen würde. Es besteht demnach im Bereich der ersten Säule keine Vorsorgelücke. 4.8.3. In den nachfolgend für die verschiedenen Phasen (1, 2, 3, 4a, 4b und 5a) vorgenommen Berechnungen der steuerlichen Belastungen der beiden Haushaltungen werden folgende Abzüge berücksichtigt: Kinderabzüge: kantonale Steuern: bis zum vollendeten 14. Altersjahr Fr. 9'300.00, bis zu vollendeten 18. Altersjahr Fr. 10'300.00 und ab Volljährigkeit (in Ausbil- dung) Fr. 12'400.00 (§ 42 Abs. 1 StG) direkte Bundessteuer: Fr. 6'800.00 (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) Versicherungsabzüge: kantonale Steuern: Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) direkte Bundessteuer: Fr. 1'800.00 für die Parteien und Fr. 700.00 je Kind (Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG) Berufskosten (§ 35 StG bzw. Art. 26 DBG): a) Mehrkosten auswärtiger Verpflegung: pauschal Fr. 3'200.00 bei 100 %- Pensum (Kläger in allen Phasen, Beklagte in der Phase 5), Fr. 1'920.00 (Beklagte in Phasen 1-3 bei 60 %-Pensum), Fr. 2'560.00 (Beklagte in Phasen 4/a bei 80 % Pensum) - 52 - b) Arbeitsweg: Abonnementskosten gemäss Urteil, d.h. Fr. 2'097.00 beim Kläger, Fr. 855.00 bei Beklagter (vgl. E. 4.5.2.3.4 bzw. E. 4.6.2.3) c) übrige Berufskosten: 3 % des Nettolohnes (Beklagte in den Phase 5a/b Fr. 2'087.00), minimal Fr. 2'000.00 (Beklagte in den Phasen 1-4b), ma- ximal Fr. 4'000.00 (Kläger in allen Phasen) Fremdbetreuung (§ 40 Abs. 1 lit. a StG bzw. § 33 Abs. 3 DBG) Nur im Fall von E._____: Phasen 1 und 2 Fr. 4'407.00 (Fr. 367.25 x 12); Phase 3 Fr. 3'120.00 (Fr. 260.00 x 12) Zudem wurde der bundesgerichtlichen Vorgabe (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3) Rechnung getragen, dass der Betreuungsunterhalt die darauf entfallenden Steuern mitumfasst (vgl. Beispielsrechnung zu Ende von E. 4.8.4). Da die Beklagte den Vorsorgeunterhalt steuerlich abzugsberech- tigt anlegen muss, wurde schliesslich der errechnete Vorsorgeunterhalt grundsätzlich nicht als steuerbares Einkommen behandelt (vgl. E. 4.8.2.2). Da sie indes in den Phasen 1-3 weniger persönlichen Unterhalt eingeklagt hat, als ihr zusteht, und ihr nach der Dispositionsmaxime nicht mehr zuge- sprochen werden kann, als verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO), muss ihr zuge- standen werden, die in den Phasen 1 und 2 zugesprochenen Unterhalts- beiträge (Fr. 1'032.25 bzw. Fr. 1'161.25) bzw. den in der Phase 3 zuge- sprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'336.00 bis zum Betrag von Fr 1'197.45 für die Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung zu verwenden. Dies mit der Folge, dass nur der in der Phase 3 verbleibende Differenzbetrag von Fr. 198.55 (= Fr. 1'336.00 ./. Fr. 1'197.45) steuerab- zugsberechtigt zum Aufbau der Vorsorge behandelt wird. 4.8.4. Phase 1 (ab Rechtskraft dieses Entscheids bis und mit Novem- ber 2025) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ergeben sich gesamthafte Ein- künfte der beiden Haushaltungen von Fr. 16'002.00 (Fr. 11'924.00 + Fr. 3'478.00 + 3 x Fr. 200.00) (statt Fr. 13'615.25 [Fr. 10'042.50 + Fr. 2'972.75 + 3 x Fr. 200.00] gemäss angefochtenem Urteil). Die familien- rechtlichen Existenzminima (ohne Steuern) belaufen sich demgegenüber auf rund Fr. 9'381.00 (Fr. 2'357.00 + Fr. 3'737.00 + 2 x Fr. 1'040.00 + Fr. 1'207.00) (statt Fr. 10'514.95 [Fr. 3'698.25 + Fr. 3'414.85 + 2 x Fr. 1'102.25 + Fr. 1'197.35]). Es resultiert ein Differenzbetrag von Fr. 6'621.00 (statt Fr. 3'100.30). Dieser reicht aus, um den Parteien sowie den Kindern die letzte eheliche Lebenshaltung (zwei grosse Köpfe à Fr. 1'197.45 + 3 kleine Köpfe à Fr. 598.75) zuzüglich Steuern von Fr. 1'375.00 (Kläger ca. Fr. 540.00; beklagtischer Haushalt ca. Fr. 835.00 [davon Steueranteile Beklagte Fr. 401.00, C._____/D._____ je Fr. 140.00 und E._____ Fr. 154.00; vgl. dazu die Berechnung zu Ende der vorliegen- den Erwägung) und dem Kläger zudem die Weiterführung der Sparquote von Fr. 500.00 (Säue 3a) zu ermöglichen (total Fr. 6'066.10). Dazu ist noch der Betrag für Vorsorgeunterhalt hinzuzuschlagen. Unter dem - 53 - Gesichtspunkt, dass die Beklagte in der Phase 1 für sich lediglich einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'032.25 beansprucht, der sogar un- ter dem für die Aufrechterhaltung der letzten Lebenshaltung notwendigen Betrag von Fr. 1'197.45 und über den wegen der insoweit zur Anwendung gelangenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), könnte an sich auf die Berechnung verzichtet werden. Indes ist kein Grund ersichtlich, wieso die Überschussanteile aufgrund des Verzichts des obhutsberechtigten El- ternteils anwachsen sollten. Der Vorsorgeunterhalt errechnet sich wie folgt: Basis p.m. Basis p.a. Vorsorgeunter halt Letzter ehelicher Lebensstandard (87 %) 5'400 (1) 64'800 Fiktiver Bruttolohn (100%) 74'483 Koordinierter BVG-Lohn auf fiktivem Brutto- 48'023 lohn (bei Koordinationsabzug Fr. 26'460.00) tatsächliches Bruttoeinkommen 44'503 (2) Koordinierter BVG-Lohn auf tatsächlichem 18'043 Lohn (bei Koordinationsabzug Fr. 26'460.00) Vorsorgelücke 1. Säule Fiktiver Bruttolohn 74'483 ./. tatsächliches Bruttoeinkommen ./. 44'503 ./. Erziehungsgutschriften ./. 45'360 AHV-Beiträge (von 8.7 % oder 10 %) auf 0 0 Vorsorgelücke 2. Säule Koordinierter BVG-Lohn auf fiktivem Brutto- 48'023 lohn ./. koordinierter BVG-Lohn auf tatsächlichem ./. 18'043 Lohn 15 % BVG-Beiträge auf 29'980 4'497 p.a. bzw. 375 p.m (1) Fr. 3'737.00 (familienrechtlicher Bedarf ohne Steuern) + Fr. 450.00 (hypothetischer Steueranteil ohne Berücksichtigung der Unterklagung) + Fr. 1'197.45 (Überschussan- teil) (2) 12 x Fr. 3'708.60 (vgl. E. 4.6.1.4.2). Damit verbleibt dem Kläger ein Betrag von Fr. 180.00 (= Fr. 6'621.00 ./. Fr. 6'066.10 ./. Fr. 375.00). An dieser somit gegenüber der letzten Zeit des ehelichen Zusammenlebens der Parteien erhöhten Leistungsfähigkeit der Parteien des Klägers partizipieren die Kinder, nicht aber die Beklagte (vgl. E. 4.4). Der 1/7-Anteil der Kinder als kleine Köpfe am Überschuss von Fr. 4'371.00 (= Fr. 16'002.00 [Gesamteinkommen] ./. Fr. 9'381.00 [familien- rechtliche Existenzminima] ./. Fr. 375.00 [Vorsorgeunterhalt] ./. Fr. 1'375.00 [Steuern] ] ./. Fr. 500.00 [Sparquote]) beläuft sich auf (gerundet) Fr. 625.00. Im Umfang, in dem die Beklagte ihr familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steueranteil (Fr. 3'737.00 + Fr. 401.00) nicht durch eigene Einkünfte (Fr. 3'478.00) zu decken vermag, d.h. im Umfang von Fr. 660.00 ist Betreu- ungsunterhalt geschuldet. Er ist je zu einem Drittel mit Fr. 220.00 auf die Kinder zu verteilen. - 54 - Damit ergeben sich die folgenden (hier wie in den weiteren Phasen jeweils mathematisch auf die nächsten Fr. 5.00 gerundeten) Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulage): Beklagte: Fr. 1'032.25 gemäss Dispositionsmaxime bei einem Unterhalts- anspruch von an sich Fr. 1'572.45 (= Fr. 1'197.45 zuzüglich Vorsorgeunter- halt von Fr. 375.00). C._____/D._____: Fr. 1'040.00 (familienrechtlicher Notbedarf) + Fr. 140.00 (Steueranteil) + Fr. 625.00 (Überschussanteil) + Fr. 220.00 (Betreuungsun- terhalt) ./. Fr. 200.00 (Kinderzulage) = je Fr. 1'825.00 E._____: Fr. 1'207.00 + Fr. 154.00 + Fr. 625.00 + Fr. 220.00 ./. Fr. 200.00 = Fr. 2'005.00 Steuerberechnungen (gemäss Steuerberechnungstool auf www.ag.ch): Kläger: steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 62'841.00 (= 12 x [Fr. 11'924.00 ./. Fr. 6'687.25 {Un- terhaltsbeiträge}] ./. Fr. 12'297.00 (Berufsauslagen Fr. 4'000.00; auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.00; Arbeitsweg Fr. 2'097.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) = Fr. 50'500.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 62'841.00 ./. Fr. 11'097.00 (Abzüge grundsätzlich wie oben ausser Versicherungsabzug Fr. 1'800.00 statt Fr. 3'000.00) = Fr. 51'700.00 ➔ mutmassliche Steuer Fr. 6'461.15 (Fr. 538.45 p.m.) Beklagtischer Haushalt; steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 129'183.00 (= 12 x Fr. 10'765.25 [= Einkommen Beklagte Fr. 3'478.00 + Unterhaltsbeitrag Beklagte Fr. 1'032.25 + Kinderunterhaltsbeiträge 2 x Fr. 1'825.00 bzw. Fr. 2'005.00 + Kinderzulagen 3 x Fr. 200.00) ./. Fr. 7'775.00 (Berufs- auslagen Fr. 2'000.00, auswärtige Verpflegung Fr. 1'920.00 bei 60 %-Pensum, Arbeitsweg Fr. 855.00 und Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) ./. Fr. 4'407.00 (Fremdbetreuung E._____) ./. Fr. 28'900.00 (Kinderabzüge: Fr. 10'300.00 + 2 x Fr. 9'300.00) = Fr. 88'100.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 129'183.00 ./. Fr. 8'675.00 (Abzüge wie oben ausser Versicherungsabzug Fr. 3'900.00 statt Fr. 3'000.00) ./. Fr. 4'407.00 (Fremdbetreuung E._____) ./. Fr. 20'400.00 (Kinderabzüge: 3 x Fr. 6'800.00) = Fr. 95'700.00 → mutmassliche Steuer Fr. 9'994.00 (Fr. 832.85 p.m.) Beispiel Berechnung Steueranteile des beklagtischen Haushalts: Beklagte C._____ D._____ E._____ 3'478 200 200 200 Einkünfte 1'032 1'825 1'825 2005 Unterhaltsbeiträge 660 ./. 220 ./. 220 ./. 220 Betreuungsunterhalt 5'170 1'805 1'805 1'985 →10'765 48.05 % 16.75 % 16.75 % 18.45 % → 100 % 401 140 140 154 → 835 (Steuern) 4.8.5. Phase 2 (Dezember 2025 bis und mit Mai 2027) Die beiden einzigen Änderungen auf der Einkommens- und Bedarfsseite (familienrechtliche Existenzminima ohne Steuern) sind in der Phase 2 die Erhöhung des Gesamteinkommens um Fr. 50.00 (C._____ erhält neu eine - 55 - Ausbildungszulage von Fr. 250.00 anstelle der Kinderzulage von Fr. 200.00) sowie die Erhöhung von E._____ familienrechtlichem Bedarf um Fr. 93.00 von Fr. 1'207.00 auf Fr. 1'300.00. Zudem verlangt die Beklagte in dieser Phase für sich Fr. 129.00 mehr an persönlichen Unterhalt, nämlich statt Fr. 1'032.25 Fr. 1'161.25, welcher – nach der Dispositionsmaxime massgebliche – Betrag aber immer noch unter dem zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung notwendiger Betrag von Fr. 1'197.45 zuzüglich Vorsorgeunterhalt von an sich Fr. 375.00 liegt. Insgesamt erhöht sich dadurch das steuerbare Einkommen des beklagtischen Haushalts um Fr. 1'000.00 (= [Fr. 50.00 + Fr. 129.00 ./. Fr. 93.00] x 12). Da diese Ände- rungen sich praktisch nicht auf die (ohnehin approximative) steuerliche Be- lastung des beklagtischen Haushalts auswirken, ist die für die Phase 1 er- mittelte für den beklagtischen Haushalt steuerliche Belastung (Fr. 835.00) zu übernehmen. Auch die Steueranteile können übernommen werden, weil diese für die Kinder unter Ausscheidung des Betreuungsunterhalts ermittelt wurden und die Summe des Betreuungsunterhalts für alle Kinder gleich bleibt (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3), ebenso der Vorsorgeunterhalt wegen unveränderter Eigenversorgungskapazität der Beklagten (Fr. 375.00). Der Betreuungshalt von nach wie vor Fr. 660.00 ist, nachdem C._____ in dieser Phase die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben wird, nur mehr auf D._____ und E._____ mit je Fr. 330.00 zu verteilen. Der Überschuss redu- ziert sich leicht um Fr. 43.00 (= Fr. 93.00 [Erhöhung der familienrechtlichen Existenzminima gegenüber Phase 1]./. Fr. 50.00 [Mehreinkommen gegen- über Phase 1]) von Fr. 4'371.00 auf Fr. 4'328.00 und der 1/7-Überschus- santeil der Kinder auf Fr. 618.00. Es ergeben sich folgende (gerundeten) Unterhaltsbeiträge: Beklagte: Fr. 1'161.25 gemäss Dispositionsmaxime bei einem Unterhalts- anspruch von nach wie vor an sich Fr. 1'572.45 inkl. Vorsorgeunterhalt C._____: Fr. 1'040.00 (familienrechtlicher Notbedarf) + Fr. 140.00 (Steuer- anteil) + Fr. 618.00 (Überschussanteil) + Fr. 0 (Betreuungsunterhalt) ./. Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) = Fr. 1'550.00 D._____: Fr. 1'040.00 + Fr. 140.00 + Fr. 618.00 + Fr. 330.00 ./. Fr. 200.00 = Fr. 1'930.00 E._____: Fr. 1'300.00 + Fr. 155.00 + Fr. 618.00 + Fr. 330.00 ./. Fr. 200.00 = Fr. 2'205.00 4.8.6. Phase 3 (Juni 2027 bis und mit Juli 2028) Grund für die Bildung der Phase 3 war für die Vorinstanz der Umstand, dass C._____ im Mai 2027 volljährig wird. Dadurch erhöht sich ihr familien- rechtliches Existenzminimum (ohne Steuern) um Fr. 232.40 (Erhöhung der Krankenkassenprämie von Fr. 104.25 auf Fr. 336.65) von Fr. 1'040.00 auf - 56 - Fr. 1'272.40. Der direkt an das Kind zu bezahlende Volljährigenunterhalts- anspruch findet – wie der Betreuungsunterhalt für eine unverheiratete Mut- ter – beim familienrechtlichen Existenzminimum seine obere Grenze (BGE 147 III 265 E. 7.3), das nun keine Steuern mehr umfasst. Denn mit Steuern bei Volljährigenunterhalt verhält es sich folgendermassen: Das volljährige Kind muss den Unterhaltsbeitrag nicht versteuern und der unterhaltspflich- tige Elternteil kann den (nunmehr direkt an das volljährige Kind zu bezah- lenden) Unterhaltsbeitrag nicht mehr abziehen, dafür steht ihm jetzt der Kinderabzug zu (§§ 33 Abs. 1 lit. e i.V.m. 32 lit. f StG bzw. Art. 24 lit. e i.V.m. Art. 23 lit. f DBG; Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2.; FOUN- TOULAKIS, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 277 ZGB). Nach dem Gesagten reduziert sich der Unterhaltsbeitrag, den der Kläger C._____ zu bezahlen haben wird, auf gerundet Fr. 1'020.00 (= Fr. 1'272.40 [familienrechtliches Existenzminimum ohne Steuern] ./. Fr. 250.00 [Ausbil- dungszulage]). Ohne C._____ belaufen sich die gesamthaften Einkünfte der beiden Haus- haltungen auf Fr. 15'802.00 (Fr. 11'924.00 + Fr. 3'478.00 + 2 x Fr. 200.00) und die familienrechtlichen Existenzminima (ohne Steuern) auf Fr. 8'434.00 (Fr. 2'357.00 + Fr. 3'737.00 + Fr. 1'040.00 + Fr. 1'300.00). Der Differenzbe- trag von Fr. 7'368.00 (= Fr. 15'802.00 ./. Fr. 8'434.00) reicht nach wie vor bzw. erst recht aus, um den Parteien sowie (nur mehr) D._____ und E._____ die letzte eheliche Lebenshaltung zuzüglich Steuern und Vorsor- geunterhalt sowie dem Kläger zudem die Weiterführung der Sparquote und die Zahlung des Unterhaltsbetrags von Fr. 1'020.00 an C._____ zu ermög- lichen. Dafür sind über den familienrechtlichen Bedarf hinaus Fr. 6'772.40 (= 2 x Fr. 1'197.45 + 2 x Fr. 598.75 + Fr. 1'280.00 [Steuern, davon Fr. 545.00 aufseiten des Klägers und Fr. 735.00 aufseiten des beklagti- schen Haushalts {mit Steueranteilen Fr. 418.00 Beklagte, Fr. 148.00 D._____ sowie Fr. 169.00 E._____}] + Fr. 375.00 + Fr. 500.00 + Fr. 1'020.00) erforderlich. Der 1/6-Anteil der Kinder (nach C._____ Ausschei- den von der Überschussverteilung) als kleine Köpfe am Überschuss von Fr. 4'193.00 (= Fr. 15'802.00 [Gesamteinkommen] ./. Fr. 8'434.00 [familien- rechtliche Existenzminima] ./. Fr. 375.00 [Vorsorgeunterhalt] ./. Fr. 1'280.00 [Steuern] ./. Fr. 500.00 [Sparquote] ./. Fr. 1'020.00 [Unterhaltsbeitrag C._____]) beläuft sich auf Fr. 699.00. Der Betreuungsunterhalt für die Beklagte reduziert sich zufolge des tieferen Steueranteils auf Fr. 677.00 (= Fr. 3'737.00 + Fr. 418.00 ./. Fr. 3'478.00) und ist (wie in der Phase 2) hälftig auf D._____ und E._____ zu verteilen mit Fr. 339.00. - 57 - Es resultieren folgende Unterhaltsbeiträge: Beklagte: Fr. 1'336.00, welcher – nach der Dispositionsmaxime massge- bliche – Betrag weiterhin unter dem ihr an sich zustehenden Unterhaltsan- spruch von Fr. 1'572.35 bleibt D._____: Fr. 1'040.00 + Fr. 148.00 (Steueranteil) + Fr. 699.00 (Überschus- santeil) + Fr. 339.00 (Anteil Betreuungsunterhalt) ./. Fr. 200.00 = gerundet Fr. 2'025.00 E._____: Fr. 1'300.00 + Fr. 169.00 + Fr. 699.00 + Fr. 339.00 ./. Fr. 200.00 = gerundet Fr. 2'305.00 Steuerberechnungen (gemäss Steuerberechnungstool auf www.ag.ch): Kläger: steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 75'096.00 (= 12 x [Fr. 11'924.00 ./. Fr. 5'666.00 {Un- terhaltsbeiträge exkl. Volljährigenunterhaltsbeitrag C._____}] ./. Fr. 12'297.00 (Abzüge wie in Phase 1) ./. Fr. 12'400.00 (Kinderabzug C._____) = Fr. 50'400.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 75'096.00 ./. Fr. 11'097.00 (Abzüge wie in Phase 1) ./. Fr. 6'800.00 (Kinderabzug) = Fr. 57'200.00 ➔ mutmassliche Steuer Fr. 6'564.40 (Fr. 547.05 p.m.) Beklagtischer Haushalt; steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 112'865.40 (= 12 x Fr. 9'405.45 [= Einkommen Be- klagte Fr. 3'478.00 + Unterhaltsbeitrag Beklagte Fr. 1'197.45 [vgl. E. 4.8.3 in fine] + Kin- derunterhaltsbeiträge Fr. 2'025.00 und Fr. 2'305.00 + Kinderzulagen 2 x Fr. 200.00) ./. Fr. 7'775.00 (Abzüge wie in Phase 1) ./. Fr. 3'120.00 (Fremdbetreuungskosten E._____ 12 x Fr. 260.00) ./. Fr. 19'600.00 (Kinderabzüge D._____ und E._____ Fr. 10'300.00 bzw. Fr. 9'300.00) = Fr. 82'300.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 112'865.40 ./. Fr. 8'675.00 (Abzüge wie in Phase 1) ./. Fr. 3'120.00 (Fremdbetreuungskosten E._____) ./. Fr. 13'600.00 (Kinderabzüge D._____ und E._____ 2 x Fr. 6'800.00) = Fr. 87'400.00 → mutmassliche Steuer Fr. 8'836.30 (Fr. 736.35 p.m.) 4.8.7. Phase 4 (August 2028 bis und mit November 2031) 4.8.7.1. Phase 4a (August 2028 bis und mit Dezember 2030) Im August 2028, in welchem Monat E._____ voraussichtlich in die Ober- stufe eintreten und D._____ die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben wird, beginnt die Phase 4. Auf jenen Zeitpunkt hin hat die Beklagte ihr Erwerbspensum auf zumutbare 80 % zu erhöhen, womit ihr neu ein Ein- kommen von Fr. 4'637.00 anzurechnen ist. Durch die Erhöhung des Er- werbspensums steigen ihre Mehrkosten auswärtiger Verpflegung um Fr. 44.00 von Fr. 132.00 auf Fr. 176.00, sodass ihr familienrechtlicher Be- darf neu auf Fr. 3'781.00 (Fr. 3'737.00 + Fr. 44.00) zu veranschlagen ist. E._____ familienrechtlicher Notbedarf reduziert sich um die nicht mehr not- wendigen Fremdbetreuungskosten (Fr. 260.00), sodass D._____ und E._____ nun beide einen identischen Bedarf aufweisen. Neu erhält aber D._____ eine Ausbildungszulage von Fr. 250.00 anstelle der Kinderzulage von Fr. 200.00. - 58 - Die gesamthaften Einkünfte der beiden Haushaltungen (ohne C._____) be- laufen sich neu auf Fr. 17'011.00 (Fr. 11'924.00 + Fr. 4'637.00 + Fr. 250.00 + Fr. 200.00) und die familienrechtlichen Existenzminima (ohne Steuern) neu auf Fr. 8'218.00 (Fr. 2'357.00 + Fr. 3'781.00 + Fr. 1'040.00 + Fr. 1'040.00). Der Differenzbetrag von Fr. 8'793.00 (= Fr. 17'011.00 ./. Fr. 8'218.00) reicht nach wie vor bzw. erst recht aus, um den Parteien sowie D._____ und E._____ die letzte eheliche Lebenshaltung zuzüglich Steuern und Vorsorgeunterhalt und dem Kläger zudem die Weiterführung der Spar- quote und die Zahlung des Unterhaltsbetrags von Fr. 1'020.00 an C._____ zu ermöglichen. Dafür sind über den familienrechtlichen Bedarf hinaus Fr. 6'922.40 (= 2 x Fr. 1'197.45 + 2 x Fr. 598.75 + Fr. 1'610.00 [Steuern Kläger Fr. 740.00; Steuern beklagtischer Haushalt Fr. 870.00 mit Steuer- anteilen von Fr. 488.00 Beklagter, je Fr. 191.00 D._____ und E._____}] + Fr. 200.00 [Vorsorgeunterhalt, vgl. übernächsten Absatz] + Fr. 500.00 + Fr. 1'020.00) erforderlich. Der 1/6-Anteil der Söhne als kleine Köpfe am Überschuss von Fr. 5'463.00 (= Fr. 17'011.00 [Gesamteinkommen] ./. Fr. 8'218.00 [familienrechtliche Existenzminima] ./. Fr. 200.00 [Vorsorgeun- terhalt] ./. Fr. 1'610.00 [Steuern] ./. Fr. 500.00 [Sparquote] ./. Fr. 1'020.00 [Unterhaltsbeitrag C._____]) beläuft sich auf Fr. 911.00. Für die Phase 4 ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Ei- genversorgungskapazität der Beklagten mit Fr. 4'637.00 ihr familienrechtli- ches Existenzminimum von Fr. 3'781.00 zuzüglich ihren Steueranteil über- steigt. Die Vorsorgelücke und damit der Vorsorgeunterhalt errechnen sich neu wie folgt: Basis p.m. Basis p.a. Vorsorgeun- ter- halt p.a. Letzter ehelicher Lebensstandard (87 %) 5'450 (1) 65'400 Fiktiver Bruttolohn (100%) 75'172 Koordinierter BVG-Lohn auf fiktivem Brutto- 48'712 lohn (bei Koordinationsabzug Fr. 26'460.00) tatsächliches Bruttoeinkommen (80 %) 59'338 (2) Koordinierter BVG-Lohn auf tatsächlichem 32'878 Lohn (bei Koordinationsabzug Fr. 26'460.00) Vorsorgelücke 1. Säule Fiktiver Bruttolohn 75'172 ./. tatsächliches Bruttoeinkommen ./. 59'338 ./. Erziehungsgutschriften ./. 45'360 AHV-Beiträge (von 8.7 % oder 10 %) auf 0 0 Vorsorgelücke 2. Säule Koordinierter BVG-Lohn auf fiktivem Brutto- 48'712 lohn ./. koordinierter BVG-Lohn auf tatsächlichem 32'878 Lohn - 59 - 15 % BVG-Beiträge auf 15'834 2'375 p.a. bzw. 200 p.m. (1) Fr. 3'781.00 (familienrechtlicher Bedarf) + Fr. 488.00 + Fr. 1'197.45 (Überschussanteil) (2) Fr. 3'708.60 x 12 : 6 x 8 Es ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Beklagte: Fr. 3'781.00 + Fr. 488.00 + Fr. 1'197.45 ./. Fr. 4'637.00 = Fr. 829.45 zuzüglich Vorsorgeunterhalt von Fr. 200.00 = gerundet Fr. 1'030.00 D._____: Fr. 1'040.00 + Fr. 191.00 + Fr. 911.00 ./. Fr. 250.00 = gerundet Fr. 1'890.00 E._____: Fr. 1'040.00 + Fr. 191.00 + Fr. 911.00 ./. Fr. 200.00 = gerundet Fr. 1'940.00 Für C._____ ist, solange sie in Erstausbildung ist, weiterhin ein Volljäh- rigenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'020.00 geschuldet. Steuerberechnungen (gemäss Steuerberechnungstool auf www.ag.ch): Kläger: steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 84'768.00 (= 12 x [Fr. 11'924.00 ./. Fr. 4'860.00 {Un- terhaltsbeiträge exkl. Volljährigenunterhaltsbeitrag C._____}] ./. Fr. 12'297.00 ./. Fr. 12'400.00 (Abzüge wie in Phase 3) = Fr. 60'000.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 84'768.00 /. Fr. 11'097.00 ./. Fr. 6'800.00 (Abzüge wie in Phase 3) = Fr. 66'800.00 ➔ mutmassliche Steuer Fr. 8'867.25 (Fr. 738.95 p.m.) Beklagtischer Haushalt; steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 116'964.00 (= 12 x Fr. 9'747.00 [= Einkommen Be- klagte Fr. 4'637.00 + Unterhaltsbeitrag Beklagte Fr. 830.00 [ohne Vorsorgeunterhalt] + Kin- derunterhaltsbeiträge Fr. 1'890.00 und Fr. 1'940.00 + Kinderzulagen Fr. 250.00 und Fr. 200.00) ./. Fr. 7'819.00 gegenüber Phase 3 um Fr. 44.00 erhöhte Auslagen wegen 80 %-Pensum) ./. Fr. 19'600.00 (Kinderabzüge D._____ und E._____ wie in Phase 3) = Fr. 89'500.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 116'964.00 ./. Fr. 8'719.00 (gegenüber Phase 3 um Fr. 44.00 erhöhte Abzüge Abzüge) ./. Fr. 13'600.00 (Kinderabzüge D._____ und E._____ wie in Phase 3) = Fr. 94'600.00 → mutmassliche Steuer Fr. 10'472.10 (Fr. 872.45 p.m.) 4.8.7.2. Phase 4b (Januar 2031 bis und mit November 2031) Ab Januar 2031 (Phase 4b) ist auch bei D._____ zufolge Volljährigkeit nur mehr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'020.00 (familienrechtliches Existenz- minimum von Fr. 1'272.00 ./. Ausbildungszulage Fr. 250.00) geschuldet. Die gesamthaften Einkünfte der beiden Haushaltungen der Parteien (ohne Ausbildungszulagen von C._____ und D._____) belaufen sich auf Fr. 16'761.00 (Fr. 11'924.00 + Fr. 4'637.00 + Fr. 200.00) und die familien- rechtlichen Existenzminima (ohne Steuern) auf Fr. 7'178.00 (Fr. 2'357.00 + - 60 - Fr. 3'781.00 + Fr. 1'040.00). Der Differenzbetrag von Fr. 9'583.00 (= Fr. 16'761.00 ./. Fr. 7'178.00) reicht weiterhin aus, um den Parteien so- wie nunmehr nur noch E._____ die letzte eheliche Lebenshaltung zuzüg- lich Steuern und Vorsorgeunterhalt und dem Kläger zudem die Weiterfüh- rung der Sparquote und die Zahlung der Volljährigenunterhaltsbeiträge an C._____ und D._____ zu ermöglichen. Dafür sind über den familienrechtli- chen Bedarf hinaus Fr. 7'303.65 (= 2 x Fr. 1'197.45 + Fr. 598.75 + Fr. 1'570.00 [Steuern, davon Fr. 960.00 aufseiten des Klägers und Fr. 610.00 aufseiten des beklagtischen Haushalts mit Steueranteilen der Beklagten von Fr. 430.00 und E._____ von Fr. 180.00}] + Fr. 200.00 + Fr. 500.00 + 2 x Fr. 1'020.00) erforderlich. E._____ Anteil von nunmehr einem Fünftel am Überschuss von Fr. 5'273.00 (= Fr. 16'761.00 [Gesamteinkommen] ./. Fr. 7'178.00 [familienrechtliche Existenzminima] ./. Fr. 200.00 [Vorsorge- unterhalt] ./. Fr. 1'570.00 [Steuern] ./. Fr. 500.00 [Sparquote] ./. 2 x Fr. 1'020.00 [Unterhaltsbeiträge C._____ und D._____]) beläuft sich auf Fr. 1'055.00. Es ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Beklagte: Fr. 3'781.00 + Fr. 430.00 + Fr. 1'197.45 ./. Fr. 4'637.00 = Fr. 771.45 zuzüglich Vorsorgeunterhalt von Fr. 200.00 = gerundet Fr. 970.00 E._____: Fr. 1'040.00 + Fr. 180.00 + Fr. 1'055.00 ./. Fr. 200.00 = gerundet Fr. 2'075.00 Steuerberechnungen (gemäss Steuerberechnungstool auf www.ag.ch): Kläger: steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 106'548.00 (= 12 x [Fr. 11'924.00 ./. Fr. 3'045.00 {Unterhaltsbeiträge exkl. Volljährigenunterhaltsbeiträge C._____ und D._____}] ./. Fr. 12'297.00 ./. 2 x Fr. 12'400.00 (Kinderabzüge C._____ und D._____) = Fr. 69'400.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 106'548.00 ./. Fr. 11'097.00 ./. 2 x Fr. 6'800.00 (Kin- derabzüge C._____ und D._____) = Fr. 81'800.00 ➔ mutmassliche Steuer Fr. 11'528.50 (Fr. 960.70 p.m.) Beklagtischer Haushalt; steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 92'184.00 (= 12 x Fr. 7'682.00 [= Einkommen Be- klagte Fr. 4'637.00 + Unterhaltsbeitrag Beklagte Fr. 770.00 [ohne Vorsorgeunterhalt] + Kin- derunterhaltsbeitrag E._____ Fr. 2'075.00 + Kinderzulage Fr. 200.00) ./. Fr. 7'819.00 (wie Vorphase 4a) ./. Fr. 10'300.00 (Kinderabzug E._____) = Fr. 74'000.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 92'184.00 ./. Fr. 8'719.00 (wie Vorphase 4a) ./. Fr. 6'800.00 (Kinderabzug E._____) = Fr. 76'600.00 → mutmassliche Steuer Fr. 7'304.50 (Fr. 608.70 p.m.) 4.8.8. Phase 5 (ab Dezember 2031) 4.8.8.1. Phase 5a (Dezember 2031 bis und mit November 2033) Grund für die Bildung der Phase 5 ist der Umstand, dass im November 2031 das jüngste Kind der Parteien, E._____, 16-jährig wird, weshalb der - 61 - Beklagten ab Dezember 2031 eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Der Beklagten wird in der Phase 5 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 5'797.00 angerechnet. Mit diesem Einkommen wird ihr die Aufrechter- haltung der letzten ehelichen Lebenshaltung von Fr. 5'537.45 (= familien- rechtliches Existenzminimum von Fr. 3'825.00 [gegenüber Vorphase um Fr. 44.00 erhöhte Auslagen für auswärtige Verpflegung] + plafonierter Überschussanteil von Fr. 1'197.45 + Steueranteil von Fr. 515.00 [bei einer steuerlichen Belastung ihres Haushalts von ca. Fr. 735.00]) vollständig möglich sein (die Beklagte verlangt denn auch für die Phase 5 keinen nach- ehelichen Unterhalt mehr). Mit ihrem geringfügigen Überschuss hat sie sich nicht am Unterhalt von E._____ zu beteiligen, zumal sie ihm nach wie vor die persönliche Betreuung angedeihen lässt. E._____ familienrechtlicher Bedarf (ohne Steuern) beläuft sich weiterhin auf Fr. 1'040.00. Sein Überschussanteil ist bei Fr. 1'250.00 zu plafonieren. So wird er einerseits – während zwei Jahren – über einen höheren Über- schussanteil als seine Mutter (Beklagte) verfügen und anderseits wird sich sein Unterhaltsbeitrag beim Übergang zu Volljährigenunterhalt mehr als halbieren. Bei einem entsprechenden Unterhaltsbeitrag ist mit einem Steu- eranteil von E._____ in der Höhe von ca. Fr. 210.00 zu rechnen, sodass ein Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'260.00 (= Fr. 1'040.00 + Fr. 1'250.00 + Fr. 220.00 ./. Ausbildungszulage von Fr. 250.00) festzusetzen ist. Steuerberechnungen (gemäss Steuerberechnungstool auf www.ag.ch): Beklagtischer Haushalt; steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 99'684.00 (= 12 x Fr. 8'307.00 [= Einkommen Be- klagte Fr. 5'797.00 + Unterhaltsbeitrag E._____ Fr. 2'260.00 + Ausbildungszulage Fr. 250.00) ./. Fr. 7'863.00 (Erhöhung gegenüber Vorphase 4b um Fr. 44.00 Mehrkosten aus- wärtiger Verpflegung nun bei 100 %-Pensum) ./. Fr. 10'300.00 (Kinderabzug E._____) = Fr. 81'500.00 steuerbares Einkommen Bund: Fr. 99'684.00 ./. Fr. 8'763.00 (Erhöhung gegenüber Vor- phase 4b um Fr. 44.00 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung nun bei 100 %-Pensum) ./. Fr. 6'800.00 (Kinderabzug E._____) = Fr. 84'100.00 → mutmassliche Steuer Fr. 8'833.60 (Fr. 736.15 p.m.) 4.8.8.2. Phase 5b (ab Dezember 2033) Ab E._____ Volljährigkeit (Dezember 2033) reduziert sich auch sein bis zum Abschluss seiner Erstausbildung geschuldeter Unterhaltsbeitrag wie bei D._____ auf Fr. 1'020.00 (Phase 5b). 4.9. Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Unterhaltsbeiträge (in Klammern jeweiliger Anteil Betreuungsunterhalt; in Fettschrift Volljährigen- unterhalt): - 62 - C._____ D._____ E._____ Beklagte Phase 1 1'825 (220) 1'825 (220) 2'005 (2020) 1'032.25* Phase 2 1'550 1'930 (330) 2'205 (330) 1'161.25* Phase 3 1'020 2'025 (339) 2'305 (339) 1'336* Phase 4a 1'020 1'890 1'940 1'030 Phase 4b 1'020 1'020 2'075 970 Phase 5a 1'020 1'020 2'260 --- Phase 5b 1'020 1'020 1'020 -- *Dispositionsmaxime 5. Güterrecht 5.1. Rechtliches Unbestrittenermassen unterstanden die Parteien während der Ehe dem or- dentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Auf entsprechende von beiden gestellte Anträge hin wurde allerdings schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens im Eheschutzverfahren SF.2017.84 die Gütertrennung angeordnet, und zwar mit Wirkung ab 1. No- vember 2017 (Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzentscheides vom 19. April 2018). Damit hat die im vorliegenden Scheidungsverfahren vorzuneh- mende güterrechtliche Auseinandersetzung bezogen auf den 1. November 2017 als Auflösungsdatum stattzufinden (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massge- bend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschaftsaktiven und -passiven ist dagegen der Zeit- punkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinandersetzung in einem streitigen Verfahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kom- mentar, 7. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Eine (scheinbare) Ausnahme gilt für Geldforderungen und Geldschulden: Da sie naturgemäss keiner Be- wertung bedürfen, sind sie grundsätzlich zum Nominalwert einzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aufwiesen. Sodann gilt für den Fall, dass nach Auflösung des Güterstandes Errungenschafts- werte (hier Ehegattengesellschaft) gegen Entgelt veräussert werden, grundsätzlich, dass der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung des veräusserten Gegenstandes tritt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 214 ZGB). Was die – von der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime beherrschte – güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Übrigen an- belangt (insbesondere auch die gesetzlichen Vermutungen von Art. 205 ZGB, wonach Vermögenswerte, die sich im Zeitpunkt der Güterstandsauf- lösung im gemeinsamen Besitz befunden haben, im Miteigentum beider Ehegatten stehen, und alles Vermögen eines Ehegatten [auch Miteigen- tumsanteile nach Art. 205 Abs. 2 ZGB] bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelten) kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei zum einen Folgendes rekapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungenschaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach - 63 - Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB (dazu sogleich) nach Abzug der auf ihr lasten- den Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rückschlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechnerische Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten letztlich eine Geldforde- rung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu be- zahlen hat. Zum andern sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf das Hauptaktivum der Parteien (Ehegattengesellschaft bzw. Gesell- schaftsanteile) zu ergänzen: Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermö- gensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Er- rungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf die- ser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigengut) zu- geordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Güter- massen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu bejahen ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Eine nach- trägliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hypothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumteilung zu bewirken und Hypotheken sowie (nicht rückerstattungspflichtige) Vorbe- züge für Wohneigentum haben keinen Einfluss auf die Massenzuteilung (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensgegenstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermögensgegen- stands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Der Umstand, dass der andere Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb des Vermögensgegenstands beigetragen hat, lässt dagegen eine Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB entstehen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Aufstellung des Vorschlags der Be- klagten durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.5.7 [S. 79]) als ungenau. Wegen des Übergewichts des von der Beklagten beim Erwerb des Grundstücks eingesetzten Eigenguts hätte der Gesellschaftsanteil bzw. der Liquidationserlös der Beklagten ihrem Eigengut (so die Beklagte ausdrücklich in der Duplik, act. 238) und ihrer Errungenschaft eine Ersatz- forderung inkl. Mehrwertanteil nach Art. 209 Abs. 1 und 3 ZGB zugeordnet werden müssen (vgl. unten E. 5.2.2.1). 5.2. Ehegattengesellschaft 5.2.1. Unbestritten ist, dass die Parteien während ihrer Ehe unter Errungen- schaftsbeteiligung ein Grundstück kauften und dabei als Gesamteigentü- mer ins Grundbuch eingetragen wurden. Auf diesem Grundstück liessen - 64 - sie ein Einfamilienhaus erstellen. Die Liegenschaft bildete das Hauptakti- vum im ehelichen Vermögen der Parteien. Sie wurde im Verlauf des vorlie- genden Scheidungsverfahrens und nach der bereits im Eheschutzverfah- ren angeordneten Auflösung des ordentlichen Güterstandes zu einem Kaufpreis von Fr. 1'235'000.00 veräussert (beklagtische Beilage 135 zur Eingabe vom 7. Dezember 2021). Nach Rückzahlung der Hypothek (Fr. 720'000.00) und unter Berücksichtigung diverser Abzüge (insbeson- dere Maklerprovision, Grundstückgewinnsteuer und der Notariats- und Grundbuchkosten) resultierte ein (ebenfalls nicht streitiger) Nettoerlös von Fr. 435'603.10 (vgl. dazu E. II.5.6.3 des angefochtenen Entscheids). Der Kaufpreis gelangte auf ein beiden Parteien gehörendes Sperrkonto bei der F._____, von dem aus zwischenzeitlich Akontozahlungen an die Parteien im Umfang von je Fr. 50'000.00, die Rückzahlung der WEF-Vorbezüge bei- der Parteien von je Fr. 21'500.00 und im Rahmen des vorliegenden Beru- fungsverfahrens zur Prozessfinanzierung eine weitere Auszahlung an die Beklagte in der Höhe von Fr. 20'000.00 (vgl. den Entscheid des Gerichts- präsidiums Baden vom 26. März 2024 im Verfahren SF.2023.110, B-act. 330 ff.) erfolgten. 5.2.2. Erwerben Eheleute eine eheliche Wohnung zu Gesamteigentum, liegt eine sogenannte Ehegattengesellschaft vor, die eine einfache Gesellschaft im Sinne von 530 ff. OR ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 196 ZGB). Ist im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Auf- lösung eines ordentlichen Güterstandes eine Ehegattengesellschaft zu be- rücksichtigen, ist das Vorgehen ein zweistufiges. Zuerst hat eine Liquida- tion nach Art. 548 ff. OR stattzufinden (unter Umständen nur virtuell, wenn das Gesamteigentum weitergeführt wird oder noch kein Verkauf stattgefun- den hat). Alsdann sind die Liquidationsergebnisse güterrechtlich den ver- schiedenen Gütermassen zuzuordnen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 1123 ff.). Die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (Liquidation) richtet sich nach Art. 548 ff. OR. Danach hat zuerst die äussere Liquidation zu erfolgen, in der die Beziehungen zu Dritten aufgelöst und insbesondere Schulden (Hypotheken) zurückbezahlt werden. Im Rahmen der anschliessenden in- neren Liquidation sind zunächst den Gesellschaftern die Auslagen und Ver- wendungen im Sinn von Art. 537 OR zu ersetzen und dann die von ihnen (ursprünglich und nachträglich) geleisteten Einlagen zurückzuerstatten, wenn auch nur wertmässig (vgl. Art. 548 OR, insbesondere Abs. 1 und 2 wonach die Gesellschafter – zumindest von Gesetzes wegen – die zu Ei- gentum [quoad dominium] eingebrachten Sachen nicht an den Gesellschaf- ter, der sie eingebacht hat, zurückfallen, dieser jedoch Anspruch auf den Wert hat, für den sie übernommen worden ist; zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2024, N. 6 ff. zu - 65 - Art. 548/549 OR). Schliesslich ist ein allfällig verbliebener Gewinn zu ver- teilen, nach der dispositiven gesetzlichen Bestimmung zu gleichen Teilen (Art. 549 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 533 Abs. 1 OR), d.h. bei zwei Ge- sellschaftern hälftig (so HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1119 sowie Anhang VII S. 707). STAEHELIN (a.a.O., N. 13 f. zu Art. 548/549 OR) postuliert für den Fall der Ehegattengesellschaft allerdings davon abwei- chend eine zu den Einlagen der Eheleute proportionale Beteiligung am Ge- winn, weil dies dem eherechtlichen System des der variablen Ersatzforde- rung nach Art. 206 ZGB entspreche, was eine Vermutung rechtfertige, dass die Eheleute das gewollt hätten, was der Gesetzgeber als gerecht empfun- den habe. Wie es sich damit verhält, kann indes für den vorliegenden Fall offenbleiben, nachdem die Beklagte, obwohl ihre Einlage in die Ehegatten- gesellschaft über anderthalbmal so gross war wie diejenige des Klägers, lediglich eine hälftige Teilung des Gewinns verlangt (vgl. Duplik, act. 237). 5.2.2.1. Unbestrittenermassen haben beide Parteien im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks und dem Hausbau je einen WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 21'500.00 getätigt. Während der Kläger aus diesem Umstand ableitete und weiterhin ableitet, dass der nach Abzug der (zurückzubezah- lenden) WEF-Vorbezüge verbleibende Rest hälftig den Errungenschaften der Parteien zuzuteilen sei, hat die Beklagte vor Vorinstanz geltend ge- macht, die Parteien hätten – abgesehen von den WEF-Vorbezügen – wei- tere Eigenmittel für den Kauf des Grundstücks und die Erstellung der ehe- lichen Liegenschaft aufgewendet, der Kläger ausschliesslich aus Errungen- schaft im Umfang von Fr. 40'449.50, die Beklagte aus Errungenschaft Fr. 14'359.05 und aus Eigengut Fr. 68'033.35 (vgl. Klageantwort, act. 131 ff.). Die Vorinstanz hat die Sachdarstellung der Beklagten zur Liegenschaftsfi- nanzierung übernommen. Aus dem vom Kläger zum Beleg der Richtigkeit seiner Auffassung angeführten Grundbuchauszug LIG T._____ […], dem Kaufvertrag zum Grundstück vom 10. September 2010 sowie zwei Anmel- dungen von Veräusserungsbeschränkungen der AA._____ (Beilagen Klä- ger 21-23 vom 2. Juli 2020) ergebe sich nichts über die genauen Anteile der Ehegatten an der Finanzierung der Liegenschaft; insbesondere lasse sich daraus nicht auf die den Eigenmitteln zugrunde liegenden Gütermas- sen schliessen. Die Beklagte habe [hingegen] die Geldflüsse, die zur Ein- lage von Eigenmitteln in die Liegenschaft geführt hätten, sehr detailliert be- hauptet und ihre Ausführungen nachvollziehbar mit zahlreichen Kontoaus- zügen belegt. Es hätte entsprechend am Kläger gelegen, diese Behaup- tungen substanziiert zu bestreiten und Belege für seine Ansicht vorzulegen, was er indes weder in den Rechtsschriften noch anlässlich der Hauptver- handlung getan habe (angefochtener Entscheid E. II.5.6.5). Dementspre- chend hat die Vorinstanz befunden, dass die – gemäss (vom Kläger unge- nügend bestrittener) Sachdarstellung der Beklagten – von den Parteien im - 66 - Zusammenhang mit dem Grundstückkauf und Hausbau getätigten "Inves- titionen" (= Einlagen) von Fr. 40'449.50 (aus Errungenschaft Kläger), Fr. 14'359.05 (aus Errungenschaft der Beklagten) sowie Fr. 68'033.35 (aus Eigengut der Beklagten) aus dem Nettoerlös von Fr. 435'603.10 (vgl. an- gefochtener Entscheid II.5.6.10) zurückzuerstatten seien. Der nach Abzug dieser Einlagen sowie der beiden WEF-Beiträge (von je Fr. 21'500.00) ver- bleibende Rest von Fr. 269'761.17 (vgl. angefochtener Entscheid II.5.6.6.) stehe den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 134'880.60 als Gewinn zu (ange- fochtener Entscheid E. II.5.6.7). Während der ganze Gewinnanteil beim Kläger zusammen mit der Einlage in dessen Errungenschaft falle, verteilte die Vorinstanz den Gewinnanteil der Beklagten proportional auf ihre Einla- gen aus Eigengut (mit Fr. 88'325.80) und Errungenschaft (mit Fr. 18'641.95) sowie den WEF-Vorbezug (mit Fr. 27'912.85), wobei sie den auf den WEF-Anteil entfallenden Teil – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_278/2014 vom 29. Januar 2015 (= BGE 141 III 145 E. 4.3.2) – wiederum proportional – auf Eigengut (mit Fr. 23'048.30) und die Errungenschaft (mit Fr. 4'864.55) verteilte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. II.5.6.8-II.5.6.10). Dies ergab in der klägerischen Errungenschaft eine Position "Aktiven Liegenschaft" im Betrag von Fr. 175'330.10 (= Fr. 40'449.50 + Fr. 134'880.60). Aufseiten der Beklagten ergab sich eine Position "Aktiven Liegenschaft" von total Fr. 37'865.55 (= Fr. 14'359.05 + Fr. 18'641.95 + Fr. 4'864.55) (vgl. tabellarische Zusammenstellungen in E. II.5.7 des angefochtenen Entscheids). 5.2.2.2. Dagegen wendet der Kläger in seiner Berufung (S. 19-22, B-act. 115 ff.) Folgendes ein: Die von der Beklagten in der Klageantwort (act. 31) aufge- stellte Behauptung betreffend eine Eigengutsinvestition von Fr. 68'033.35 habe der Kläger "eingestandenermassen" in der Replik zwar nicht vertieft, gleichwohl aber bestritten, indem er unverändert behauptet habe, die Par- teien seien deswegen zu gleichen Teilen am Nettoverkaufserlös beteiligt, weil sie gleich hohe WEF-Vorbezüge gerade deshalb vorgenommen hät- ten. Mit ihrer Begründung, der Kläger habe die Behauptungen der Beklag- ten nicht genügend bestritten, habe die Vorinstanz Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB missachtet. In Abs. 2 habe der Gesetzgeber die gesetzliche Vermu- tung hinterlegt, dass Parteien am ehelichen Vermögen als Miteigentümer grundsätzlich gleich berechtigt seien. Deshalb habe der Gesetzgeber in Art. 200 Abs. 1 ZGB weiter vorgegeben, dass derjenige, der Eigengutsin- vestitionen oder -forderungen behaupte, dies nicht bloss behaupten, son- dern strikt nachweisen müsse. In Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB gebe der Ge- setzgeber damit vor, dass es entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht genüge, Eigengutsforderungen bloss zu behaupten, vielmehr sei der strikte Nachweis und damit Beweis von der behauptenden Partei zu erbringen. Ob Investitionen/Einzahlungen oder gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 200 Abs. 2 ZGB aus ehelichem Vermögen/Errungenschaft finanziert worden seien, setze nicht nur voraus, dass die Eigengutsinvestitionen - 67 - behauptende Partei nachweise, dass entsprechende Zahlungen erfolgt seien, sie müsse lückenlos aufzeigen, "dass sie über entsprechendes Ei- gengut 'per Begründung' des Eigenguts, […] regelmässig per Datum Heirat bis zur entsprechenden Investition verfügte". Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Allein die Übersicht der Saldi des von der Beklag- ten gehaltenen Kontos eee 6 (31. Dezember 2007 Fr. 62'990.20; 31. De- zember 2008 Fr. 58'786.25; 31. Dezember 2009 Fr. 57'783.50; 31. Dezem- ber 2010 Fr. 157.70 Klageantwortbeilagen 41 und 44) lege offen, dass die Beklagte im Jahre 2010 nicht die von ihr behaupteten Eigengutsinvestitio- nen hätte erbringen können, "so sie denn nachgewiesen hätte, dass die per 31. Dezember 2007 auf deren Konto befindlichen Fr. 62'990.20 effektiv und nachweislich nicht eheliches Vermögen sondern Eigengut dargestellt ha- ben sollen". Über welche Sparkapitalien die Beklagte per Heiratsdatum 25. Mai 2007 verfügt habe, habe diese weder behauptet noch nachgewie- sen. Nachdem keine Partei Eigengutsinvestitionen habe nachweisen kön- nen, seien sie beide, wie von ihnen mit den gleich hohen WEF-Vorbezügen angedacht, am Nettoerlös von Fr. 435'603.10 bzw. nach Abzug der WEF- Vorbezüge von je Fr. 21'500.00 noch Fr. 392'603.10, je zur Hälfte anteils- berechtigt. 5.2.2.3. Diese Ausführungen sind nicht zu hören. Zunächst ist durch den Grund- buchauszug belegt (und auch nicht bestritten), dass die Parteien Gesamt- eigentümer des Grundstücks waren. Unter diesen Umständen besteht nach Art. 937 ZGB eine Vermutung des Rechts, d.h. für die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Rechts (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 200 ZGB), hier eben Gesamteigentum. Damit besteht vorliegend von vornherein kein Raum für die vom Kläger postulierte Anwendung von Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB. Vielmehr stellt sich im Zusammenhang mit einer Ehegattengesellschaft die Frage nach den von den Parteien in die einfache Gesellschaft getätigten Einlagen. Ob und in welchem Umfang Einlagen stattgefunden haben, ist eine Tatfrage. Tatsachen müssen in einem Prozess zunächst behauptet werden, wobei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als einer doppelseitigen Klage (actio duplex; vgl. STECK/FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 23 der Vorbemerkungen zu Art. 196-220 ZGB) beide Parteien die für ihren Standpunkt wesentlichen Tatsachen vorzubringen haben, die von der Gegenpartei im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO bestritten werden müssen. Nur im Falle der Bestrei- tung bedürfen Behauptungen auch des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Zu ergänzen ist Folgendes: Ohne Behauptung von Einlagen oder im Falle der Bestreitung ohne Beweis müsste das ganze Liquidationsergebnis als Gewinn qualifiziert werden, der nach Art. 533 Abs. 1 OR hälftig zu verteilen wäre, wobei die Anteile am Liquidationserlös – mangels Nachweises der - 68 - Herkunft der Einlagen – den Errungenschaften der Eheleute zuzuordnen wären (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren festzustellen, dass der Kläger in seiner Klage (act. 93) die Behauptung aufstellte, die "Liegenschaft" (d.h. der Kauf des Grundstücks und der Hausbau) sei mit einer Hypothek von Fr. 720'000.00, zwei identisch hohen WEF-Vorbezügen der Parteien von je Fr. 21'500.00 und während der Ehe angesparten Gel- dern zu gleichen Teilen von den Parteien finanziert worden. Dieser sehr allgemein gehaltenen Behauptung hat die Beklagte bereits in der Klageant- wort (act. 130 ff.) eine äusserst detaillierte und mit Beweismitteln untermau- erte Sachdarstellung entgegengestellt, in welchem Umfang aus den ver- schiedenen Gütermassen der Parteien (Errungenschaft beider Parteien und Eigengut [ausschliesslich] der Beklagten) Geldmittel für den Kauf des Grundstücks und für den Hausbau verwendet wurden. Unter diesen Um- ständen war es am Kläger, in seiner zweiten schriftlichen Äusserungsmög- lichkeit (Replik) diese Sachdarstellung der Beklagten substanziiert zu be- streiten. Daran fehlt es. Zwar brachte der Kläger in der Replik (act. 179) Folgendes vor: " Die Beklagte lässt vorbringen, am Verlaufserlös sei sie deshalb zu einem höheren Anteil als der Hälfte entsprechend berechtigt, weil sie ca. CHF 30'000.00 mehr als der Kläger an Eigengut investiert haben soll, wo- bei die Ausführungen der Beklagten nicht korrekt, deren Vorbringen des- halb auch nicht nachvollziehbar sind: Die Parteien haben die Liegenschaft am 16. September 2010 bewusst zu- sammen […] als absolut gleichberechtigte Gesamteigentümer käuflich er- worben (Klagebeilagen 21 und 22), und sie haben eben gerade deshalb, weil sie an der Liegenschaft zu gleichen Teilen gemeinsam […] je zu 50 % künftig beteiligt sein wollten, dann folgerichtig auch je exakt den gleichen Betrag an Vorsorgegelder, nämlich wie bekannt ist je CHF 21'500.00 in- vestiert, dies obwohl der Kläger im damaligen Zeitpunkt über nicht uner- heblich höhere Vorsorgeguthaben verfügte, er so auch einen höheren Vor- bezug hätte […] investieren können." Darin kann keine substanziierte Bestreitung der von der Beklagten erhobe- nen Tatsachenbehauptungen erblickt werden, dass sie – im Gegensatz zum Kläger – Eigengutsmittel für den Grundstückkauf und Hausbau aufge- wendet habe (vgl. vielmehr die Aussage des Klägers in der Parteibefra- gung, wonach jedenfalls von seiner Seite ausschliesslich Errungenschaft [und damit kein Eigengut] "reingesteckt" worden sei, act. 292). Insbeson- dere beinhaltet die (unbestrittene) klägerische Behauptung, beide Parteien hätten je einen Betrag von Fr. 21'500.00 WEF-Vorbezüge getätigt, keine Bestreitung der beklagtischen Behauptung, dass und in welchem Umfang darüber hinaus weitere Eigenmittel in den Grundstückskauf und den nach- folgenden Hausbau investiert wurden. Dies umso weniger, als WEF-Vor- bezüge von zusammen Fr. 43'000.00 bei Weitem nicht ausreichten, um die für den Erwerb von Grundeigentum grundsätzlich erforderlichen - 69 - Eigenmittel von 20 % des Verkehrswerts aufzubringen. Im Übrigen kann im vorliegenden Fall durchaus als vom Kläger zugestanden gelten, dass die Parteien über die WEF-Vorbezüge hinaus Eigenmittel aufgewendet haben. So hat der Kläger eben in seiner Klage (act. 93) noch ausgeführt, die Par- teien hätten ihre Liegenschaft mit einer Hypothek von Fr. 720'000.00 einer- seits und zwei identisch hohen WEF-Vorbezügen sowie während der Ehe angesparten Geldern anderseits erworben. Ferner hat der Kläger die Be- hauptung der Beklagten, dass er Eigenmittel in der Höhe von Fr. 40'449.50 eingebracht habe, nie als unzutreffend zurückgewiesen. Aus der Steuererklärung 2006 der Beklagten ergibt sich im Übrigen, dass diese am 31. Dezember 2006 und damit ca. fünf Monate vor der Ehe- schliessung (25. Mai 2007) über Sparguthaben in der Gesamthöhe von Fr. 98'388.00 verfügte (Klageantwortbeilage 37). Es ist daher plausibel, dass das nun vom Kläger in seiner Berufung (S. 21, B-act.117) erwähnte Guthaben auf dem Konto der Beklagten bei der F._____ (Fr. 62'990.20 per 31. Dezember 2007, Fr. 58'786.25 per 31. Dezember 2008, Fr. 57'783.50 per 31. Dezember 2009 und Fr. 157.70 per 31. Dezember 2010, Klageant- wortbeilagen 41 und 44) mit diesen Sparguthaben materiell identisch ist, zumal vom Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt wurde, wie die Be- klagte innert den nur gut sieben Monaten nach der Eheschliessung am 25. Mai 2007 eine Errungenschaft in der Höhe von fast Fr. 63'000.00 hätte ge- nerieren sollen. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die von der Beklagten in ihrer Klageantwort aufgestellten Behauptungen und eingelegten Beweismittel für einen Vollbeweis, dass es sich bei diesen Gut- haben um vorehelich gesparte Gelder der Beklagten handelte, nicht aus- reichen, bleibt es dabei, dass die Beklagte in Anbetracht einer fehlenden substanziierten Bestreitung ihrer differenzierten Behauptungen durch den Kläger in der Replik, nicht gehalten war, allfällige Behauptungs- und Be- weismittellücken in der Duplik zu schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie hinsichtlich der von den Parteien in den Grundstückkauf und Hausbau investierten Eigen- mittel der beklagtischen Sachdarstellung gefolgt ist (neben den – unbestrit- tenen – WEF-Vorbezüge beider Parteien von je Fr. 21'500.00 – ebenfalls nie bestrittene – klägerische Eigenmittel aus Errungenschaft von Fr. 40'449.50; beklagtische Errungenschaftsmittel Fr. 14'359.05 und be- klagtische Eigengutsmittel von Fr. 68'033.35). Daraus ist – wie bereits er- wähnt in Ergänzung zum angefochtenen Entscheid – in rechtlicher Hinsicht zu schliessen, dass der Gesellschaftsanteil (und nun der Liquidationserlös) des Klägers vollumfänglich in dessen Errungenschaft fällt, der Gesell- schaftsanteil (bzw. Liquidationsanteil) der Beklagten – wegen des Überge- wichts des beim Erwerbs aufgebrachten Eigenguts – dagegen in deren Ei- gengut: Diesem gegenüber steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzfor- derung ihrer Errungenschaft in der Höhe von Fr. 14'359.05 zuzüglich Mehr- wertanteil zu (vgl. oben E. 5.1 in fine). - 70 - 5.2.2.4. Der Kläger bringt für den Fall, dass das Obergericht entgegen seiner Auf- fassung zum Schluss gelangen sollte, dass die Beklage echte Eigenguts- investitionen habe nachweisen können, vor, die Berechnungen und Über- sichten der Vorinstanz seien in zwei wesentlichen Punkten gleichwohl falsch: Da WEF-Vorbezüge gleich wie Hypotheken zu behandeln seien, sei es zum einen offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz zusätzlich auf dem WEF-Vorbezug der Beklagten einen Mehrwert angerechnet habe, nicht aber gleichermassen beim Kläger. Zum andern habe die Vorinstanz den Liquidationserlös und damit auch den Mehrwert-anteil insoweit falsch an- genommen, als sie bei deren Berechnung die WEF-Vorbezüge der Par- teien nicht auch vorgängig wie die Hypotheken in Abzug gebracht habe (klägerische Berufung S. 22 f., B-act. 118 f.). Es ist nicht klar, was damit geltend gemacht werden soll, und der Kläger zeigt nicht auf, wie sich seiner Meinung nach die güterrechtliche Schluss- rechnung dadurch ändern würde. Die Ermittlung des auf den WEF-Vorbe- zug entfallenden Mehrwertanteils erübrigte sich für die Vorinstanz im Fall des Klägers von vornherein, weil dieser eben im Gegensatz zur Beklagten beim Grundstückskauf/Hausbau nur Errungenschaftsmittel eingesetzt hatte. 5.3. Weitere Errungenschaftsaktiven und -passiven 5.3.1. Kläger Die Vorinstanz hat aufseiten des Klägers folgende übrige Errungenschafts- aktiven und -passiven eingesetzt: Davon sind die nicht kursiv gesetzten im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben: Privatkonto F._____ 3'258.47 (fff) Privatkonto F._____ - 82.68 (ggg) Sparkonto F._____ 500.00 (hhh) Vorsorgekonto 3a F._____ 4'635.10 (iii) Fondsgebundenes Vorsorgeguthaben 17'534.65 (vgl. E. 5.3.1.1) Jahresendzulage 2017 pro rata 6'888.25 (vgl. E. 5.3.1.2) Motorrad Ducati Monster 6'534.00 Total (Aktiven ohne Liegenschaft) 39'267.79 Steuern 2016 2'078.80 (vgl. E. 5.3.1.3) - 71 - Steuern 2017 (vgl. E. 5.3.1.4) 4'632.50 Kreditkartenschulden AC._____ 5'796.25 Total Passiven 12'507.55 Hinsichtlich dieser übrigen Errungenschaftsaktiven und -passiven des Klä- gers sind, soweit sie weiterhin streitig sind, folgende Ergänzungen anzu- bringen: 5.3.1.1. Der Kläger beziffert in seiner Berufung (S. 24, B-act. 120) seine "Spargut- haben inkl. Vorsorgekonto" auf Fr. 32'379.54 und führt zusätzlich zu besag- tem Betrag ein fondsgebundenes Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 17'534.65 auf. Dies steht in einem – in der Berufung mit keinem Wort begründeten – Widerspruch zu der von der Vorinstanz in E. II.5.7 des an- gefochtenen Entscheids erstellten Auflistung der Aktiven des Klägers. Die- ser lässt sich entnehmen, dass sich die Aktiven des Klägers ohne Liegen- schaft inkl. des fondsgebundenen Vorsorgeguthabens von Fr. 17'534.65 und inkl. des vom Kläger nicht anerkannten Jahresendzuschlags von Fr. 6'888.25 (vgl. sogleich E. 5.3.1.2) auf Fr. 39'267.79 bzw. ohne diesen Jahresendzuschlag auf den vom Kläger nunmehr in der Berufung geltend gemachten Betrag von Fr. 32'379.54 beliefen. Da der Kläger in der Beru- fung die Abweichung, wie gesagt, mit keinem Wort begründet, ist von ei- nem blossen Versehen des Klägers bzw. mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass der Betrag von Fr. 32'379.54 das fondsgebundene Guthaben von Fr. 17'534.65 mitumfasst. 5.3.1.2. 5.3.1.2.1. Die Beklagte hatte in ihrer Duplik (act. 223 Rz. 46 f.) als Errungenschaft des Klägers pro rata temporis zehn Zwölftel des ihm im Dezember 2017 ausbezahlten Jahresendzuschlags 2017 von netto Fr. 8'265.90 (bei Fr. 8'900.00 brutto, Duplikbeilage 97) berücksichtigt. Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung angegeben hatte, er könne dazu nichts sagen (act. 291), ging die Vorinstanz davon aus, dass die Zurechnung der Fr. 6'888.25 aus einer Jahresendzulage an die Errungenschaft des Klägers als unbestritten zu berücksichtigen sei (angefochtener Entscheid E. II.5.4.4). Der Kläger bezeichnet diese vorinstanzliche Beurteilung als aktenwidrig: Gemäss Ziffer 2.6.2 (Absatz 2) des Eheschutzurteils vom 19. April 2018 hätten sich die Parteien in Bezug auf die Jahresendzulage beziehungs- weise den Bonus 2017 insoweit verbindlich verständigt, als der Beklagten daran ein Anteil von pauschalen Fr. 5'000.00 (recte wohl Fr. 1'000.00, vgl. Dispositiv-Ziffer 2/6.2 des Eheschutzentscheids vom 19. April 2018) zu- stehe. Diesen Betrag habe die Beklagte denn auch schon vor Jahren er- halten (weshalb er zu Recht auch nicht nochmals in E. 5.8.3.1 betreffend - 72 - die nach dem Auflösungsdatum entstandene Bonuszahlungen aufgeführt werde). Doppelt sei die Beklagte aber natürlich nicht am Bonus 2017 an- teilsberechtigt, weshalb der Betrag von Fr. 6'888.25 nicht zur Ermittlung des Vorschlags aufzurechnen sei (Berufung S. 23, B-act. 119). 5.3.1.2.2. Diese vom Kläger gemachten Einwendungen sind nicht nachvollziehbar Die vom Kläger erwähnte Einigung der Parteien im Eheschutz, dass der Beklagten ein Anteil von pauschal Fr. 5'000.00 zustehe, betraf den Bonus 2017. Der Betrag von Fr. 8'900.00, den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid pro rata temporis mit Fr. 6'883.35 der klägerischen Errungen- schaft zugeordnet hat, betrifft die vom Bonus zu unterscheidende Jahres- endzulage 2017 (vgl. die vom Kläger im Eheschutzverfahren SF.2017.184 mit Eingabe vom 25. Januar 2018 eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate April [Bonus] und Dezember [Jahresendzulage]). In der Lehre wird aber einhellig die von der Beklagten in ihrer Duplik (act. 223 Rz. 46 in fine) erwähnte Auffassung vertreten, dass bei einer Arbeitslohnforderung, die proportional zur erbrachten Arbeitsleistung inkrementell entsteht, der bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung bereits ent- standene Anteil, selbst wenn die Lohnforderung noch nicht fällig ist, pro rata temporis in die Errungenschaft fällt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 207 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 207 ZGB). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht gefolgt. 5.3.1.3. Die Vorinstanz hat in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufseiten des Klägers als weiteres Passivum eine Steuerschuld 2016 in der Höhe von Fr. 2'078.80 berücksichtigt, die von diesem in seiner Berufung nicht aufgeführt wird. Dabei fehlt es an einer Begründung für diese Abweichung. Es fragt sich, ob es sich dabei um ein Versehen handelt, oder darin – weil durch die Nichtberücksichtigung der Steuerschuld sich die Errungenschaft des Klägers zu seinen Lasten erhöht – ein (stillschweigendes) Zugeständ- nis an die Beklagte zu erblicken ist. In Anbetracht anderer Ungenauigkeiten (vgl. oben E. 5.3.1.1 und unten E. 5.3.1.4) ist von einem Versehen und nicht von einem Zugeständnis des Klägers auszugehen. 5.3.1.4. Weiter liegt allem Anschein nach ein Verschrieb vor, wenn der Kläger in seiner Berufung (S. 24) als Passivum den von der Vorinstanz unter dem Titel "Steuern 2017" erwähnten Betrag von Fr. 4'632.50 als "Steuern 2007" bezeichnet. 5.3.1.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz für den Kläger errechneten Errungenschaft von Fr. 202'090.34. - 73 - 5.3.2. Beklagte Aufseiten der Beklagten bestanden gemäss insoweit nicht beanstandeter Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.5.7) am 1. No- vember 2017 folgende Kontenguthaben sowie Schulden: Genossenschaftsanteil F._____ Fr. 200.00 Privatkonto F._____ Fr. 92.15 (jjj) Privatkonto F._____ Fr. 0.80 (aaaaaa) Sparkonto F._____ Fr. 0.50 (aaabbb) Vorsorgekonto 3a F._____ Fr. 18'948.35 (aaaccc) Total Aktiven ohne Liegenschaft Fr. 19'241.80 Passiven (Bonuscard) Fr. 496.35 Insoweit wird der vorinstanzliche Entscheid im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren nicht gerügt. 5.3.3. Es hat somit bei den vorinstanzlich ermittelten Vorschlägen (Kläger: Fr. 202'090.34; Beklagte Fr. 56'611.00) sein Bewenden. Daraus resultiert mit der Vorinstanz eine güterrechtliche Ausgleichszahlung des Klägers an die Beklagte nach Art. 215 ZGB in der Höhe von Fr. 72'739.70 (= Fr. 202'090.34 : 2 ./. Fr. 56'611.00 : 2). 5.4. Regelung von nach der Auflösung des Güterstandes entstande- ner Schulden 5.4.1. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz diverse Schulden des Klägers geltend gemacht, die nach dem güterrechtlichen Stichtag entstanden, aber nach Art. 205 Abs. 3 ZGB ebenfalls im Scheidungsverfahren zu regeln seien (An- sprüche aus Beteiligung an den Bonuszahlungen für die Jahre 2019-2022, Unterhaltsrückstände Fr. 12'553.75 sowie mutmassliche Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung von D._____ Fr. 9'000.00). Die Vorinstanz hat unter dem Titel Bonusbeteiligungen einen Anspruch der Beklagten von Fr. 29'696.15 zuzüglich Fr. 3'903.60 Zins (bis 30. Juni 2023) festgestellt (angefochtener Entscheid E. II.5.8.3) sowie den von der Beklag- ten geltend gemachten und vom Kläger nur gesamthaft und damit ungenü- gend bestrittenen Unterhaltsausstand von Fr. 12'553.75 bejaht; dieser Be- trag sei durch die von der Beklagten mit Eingabe vom 15. März 2022 ein- gereichte Aufstellung des Alimenteninkassos S._____ belegt (angefochte- ner Entscheid E. II.5.8.4). Dagegen könne der Kläger – so die Vorinstanz - 74 - weiter – nicht zur Bezahlung von Fr. 9'000.00 für eine kieferorthopädische Behandlung von D._____ angehalten werden, weil lediglich eine Kosten- schätzung vorliege und die effektiven Kosten der Behandlung nicht ab- schliessend belegt seien (angefochtener Entscheid E. II.5.8.5). Der Kläger bezeichnet in seiner Berufung (S. 25, B-act. 121) die Bonusgut- haben mit Fr. 29'696.50 (recte: Fr. 29'696.15) nebst Fr. 3'903.60 als richtig berechnet. Und die Beklagte hält an den Fr. 9'000.00 für die kieferorthopä- dische Behandlung nicht fest. Insoweit kann somit eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids unterbleiben (vgl. oben E. 2.1). 5.4.2. 5.4.2.1. Demgegenüber beanstandet der Kläger die Berücksichtigung des Unter- haltsaustands. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass das Behauptungsver- fahren mit dem Abschluss des Rechtsschriftenwechsels schliesse und spä- tere Vorbringen (Eingaben/Behauptungen/Unterlagen) grundsätzlich nicht mehr beachtlich seien; dies treffe umso mehr auf Unterlagen zu, die eine Partei an der Hauptverhandlung aus dem Ärmel schüttle. Ob eine Partei ihrer Unterhaltspflicht über einen langen Zeitraum (hier seit Januar 2019) frankengenau nachgekommen sei oder nicht, erschliesse sich entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht aus einer blossen Liste, ob diese nun von einer Partei oder einer juristischen Person ([…]) ausgefertigt worden sei oder nicht. Mache eine Partei Unterhaltsaustände geltend, habe sie de- tailliert nicht bloss darzulegen, wie viel an Unterhaltsbeiträgen wann zahl- bar und fällig gewesen seien, sondern auch, wann was für Zahlungen bei ihr eingegangen seien. Solches habe die Beklagte nie rechtsgenüglich ge- tan (Berufung S. 26 f., B-act. 122 f.). 5.4.2.2. Nicht zu hören ist der Einwand des Klägers, bei der Zusammenstellung des Alimenteninkassos S._____ (beklagtische Hauptverhandlungsbeilage Bei- lage 144) handle es sich um eine verspätete Eingabe. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um die aktualisierte Version einer schon vorher verur- kundeten Unterlage (vgl. beklagtische Duplikbeilage 116). Im Lichte von Art. 205 Abs. 3 ZGB, wonach die Parteien ihre Schulden regeln (sollen), einerseits und von Art. 85 Abs. 2 ZPO, wonach eine Partei die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens (oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei) nachzuholen hat, sobald sie dazu in der Lage ist, anderseits muss es einem Ehegatten möglich sein, im Scheidungsverfah- ren die bis zum Ende des Verfahrens aufgelaufenen Unterhaltsausstände zu beziffern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu Art. 205 Abs. 3 ZGB müssen Unterhaltsausstände sogar zwin- gend in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteingezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1), andernfalls sie nicht mehr geltend gemacht werden können. - 75 - Nach dem Gesagten hätte vom Kläger erwartet werden können und müs- sen, dass er zur korrigierten Zusammenstellung des Alimenteninkassos Stellung nimmt, sei dies noch an der Verhandlung selbst oder in einer schriftlichen Stellungnahme. Dies hat er nicht getan. Damit müssen die Ausführungen der Beklagten zu den Unterhaltsausständen als unbestritten gelten. Gleichzeitig fehlt es an Behauptungen (und dem Nachweis) des Klä- gers für den Umfang, in dem er seiner Unterhaltspflicht, wie in den Sum- marentscheiden festgelegt, vollumfänglich nachgekommen ist und damit erfüllt hat. Die Beweislast für die Erfüllung als rechtsaufhebende Tatsache liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – bei ihm als Schuldner (LAR- DELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 58 zu Art. 8 ZGB). 5.5. 5.5.1. Nach dem Gesagten steht der Beklagten gegenüber dem Kläger neben der Ausgleichszahlung von Fr. 72'739.70 aus der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung im engeren Sinn (Art. 215 ZGB) einerseits ein (unbestrittener) Anspruch von Fr. 29'696.15 (Fr. 7'010.40 + Fr. 8'171.40 + Fr. 5'872.75 + Fr. 8'641.55) zuzüglich Zins von Fr. 3'903.60 (hälftiger Anteil an den nach dem Stichtag erfolgten Bonuszahlungen 2019-2022, vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.8.3) und anderseits ausstehender Unterhalt von Fr. 12'553.75 aus der Tilgung von nach dem güterrechtlichen Stichtag ent- standenen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zu, total Fr. 118'893.20. Zu beachten ist zudem, dass sich der Erlös für die eheliche Liegenschaft, zu deren Kauf der Kläger ausschliesslich mit Errungen- schaftsmitteln und die Beklagten mit Mitteln aus Eigengut und Errungen- schaft beigetragen hatte, auf einem gemeinsamen Sperrkonto der Parteien bei der F._____ liegt; es stellt aktuell das Hauptaktivum der Parteien dar, an dem sie gemeinsam berechtigt sind. 5.5.2. 5.5.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht, wie es den Normal- fall bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung darstellt, den Kläger in einem der Vollstreckung zugänglichen Leistungsurteil zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. Vielmehr hat sie in Dispositiv-Ziffer 10.1 mit Blick darauf, dass eben das Vermögen der Parteien in der Hauptsache aus dem gemeinsamen (Sperr-) Konto bei der F._____ ([…]) besteht und der Kläger über seinen Anteil an diesem hinaus gar nicht über ausreichend Geldmittel verfügt, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 118'893.20 zu leisten, dessen Saldierung angeordnet. Vom Saldo, der unter Berücksich- tigung der Akontozahlungen an die Parteien im Umfang von je Fr. 50'000.00 noch Fr. 292'603.10 des ursprünglichen Nettoerlöses von Fr. 435'603.10 betrage (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.9 in fine) stehe dem Kläger ein Betrag von Fr. 6'436.90 und der Beklagten ein solcher von - 76 - Fr. 286'166.20 zu (für die Herleitung dieser beiden Beträge vgl. angefoch- tener Entscheid E. II.5.9 [S. 84]). Dieses Vorgehen der Vorinstanz darf weniger durch das auf Feststellung lautende klägerische Replikbegehren Ziff. 8.2 als durch das beklagtische Duplikbegehren Ziff. 9b (wonach die Beklagte berechtigt zu erklären sei, vom Konto einen Betrag von [vorläufig Fr. xxx] zu beziehen) gedeckt gelten. Es wird vom Kläger in seinem güterrechtlichen Rechtsmittelantrag über- nommen. 5.5.2.2. Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Saldo von Fr. 392'603.10, der nach der Rückzahlung der beiden WEF-Einlagen von je Fr. 21'500.00 auf dem […] bestanden hatte, unter Berücksichtigung der bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung erfolgten Auszahlungen an die Par- teien von je Fr. 50'000.00, im Umfang von Fr. 6'436.90 auf den Kläger und im Umfang von Fr. 286'166.20 auf die Beklagte verteilt hat. Der letztere Betrag beläuft sich nun aber, nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zusätzliche Fr. 20'000.00 zu Prozessfinanzierung vom Konto bezogen hat, auf nur mehr Fr. 266'166.20: Kläger Beklagte --- Eigengut* 179'407.45 175'330.10 Errungenschaft (nur Liegenschaft)** 37'865.55 ./. 118'893.20  güterrechtlicher Anspruch Beklagte  118'893.20 56'436.90 →392'603.10 336'166.20 ./. 50'000.00 Akontozahlungen ./. 50'000.00 ./. 20'000.00 6'436.90 →272'603.10 266'166.20 *vgl. angefochtener Entscheid S. 78: Fr. 68'033.35 + Fr. 88'325.80 + Fr. 23'048.30 **vgl. angefochtener Entscheid S. 78 (Kläger) bzw. S. 79 (Beklagte) Der Kläger verfügt nach dem Vollzug des vorliegenden Urteils über Fr. 33'197.14 (= Fr. 39'267.79 [Aktiven exkl. Liegenschaft von Fr. 39'267.79] ./. Fr. 12'507.55 [Passiven] + Fr. 6'436.90). Dieser Betrag entspricht seinem Vorschlag von Fr. 202'090.34 abzüglich des von ihm aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (inkl. Regelung der gegenseiti- gen Schulden) geschuldeten Betrags von Fr. 118'893.20 sowie der Akon- tozahlung von Fr. 50'000.00. Die F._____ kann selbstredend als nicht am Scheidungsverfahren betei- ligte Dritte, der aus dem synallagmatischen Vertragsverhältnis mit den Par- teien Rechte zustehen, nicht urteilsmässig zur Zahlung dieser Beträge an die Parteien verpflichtet werden. Der genaue aktuelle Stand des Guthabens der Parteien auf dem gemeinsamen Konto bei der F._____ ist nicht bekannt (Gebühren einerseits und Zins anderseits). Daher ist eine Regelung zu tref- fen für den (wahrscheinlichen) Fall, dass der aktuelle Kontostand vom Be- trag von Fr. 272'603.10 abweicht. An einem Überschuss würden dem - 77 - Kläger 44.65 % und der Beklagten 55.35 % zustehen. Von einem Manko hätte der Kläger 44.65 % und die Beklagte 55.35 % zu tragen. Dies ausge- hend davon, dass der Kontosstand nach der Rückzahlung der WEF-Einla- gen Fr. 392'603.10 (100 %) betrug, wovon dem Kläger Fr. 175'330.10 bzw. 44.65 % und der Beklagten Fr. 217'273.00 (Fr. 179'407.45 + Fr. 37'865.55) bzw. 55.35 % zustanden. 6. 6.1. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung die Verlegung der Verfahrens- kosten durch die Vorinstanz (Halbierung der Gerichtskosten und Wettschla- gung der Parteikosten, obwohl sich unter dem Gesichtspunkt von Obsiegen und Unterliegen gerechtfertigt hätte, dem Kläger mindestens 75 % der Ge- richtskosten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die Hälfte ihrer Partei- kosten zu übernehmen). Ferner wird in der beklagtischen Berufung die Festsetzung ihrer URP-Entschädigung durch die Vorinstanz ausgehend von einem zu tiefen Streitwert von Fr. 278'012.85, anstatt richtig Fr. 287'701.85, gerügt (beklagtische Berufung S. 24 ff., B-act. 154 ff.). Auch der Kläger beanstandet eine zu tiefe Festsetzung des URP-Honorars (klägerische Berufung S. 28, B-act. 124 ff.). 6.2. In diesen Punkten erweisen sich beide Berufungen ohne Weiteres als un- begründet. 6.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen (erstinstanzlichen Scheidungs-) Urteil praxisgemäss die Gerichtskosten halbiert und keine Parteikosten zuge- sprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer konstanten kantonalen Praxis, dass in erstinstanzlichen Scheidungsverfahren (wie auch in Präliminar- und Eheschutzverfahren) als familienrechtliche Verfah- ren unabhängig vom Verfahrensausgang die Gerichtskosten halbiert und keine Parteientschädigungen auferlegt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber werden im Rechtsmittelverfahren bzw. Abände- rungsverfahren die Kosten – grundsätzlich – nach Prozessausgang verlegt (Art. 106 ZPO). Schon deshalb kann die Beklagte nichts aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 (Verfahren ZSU.2021.232), auf den in der Berufung zur Begründung verwiesen wird, ableiten, handelte es sich in jenem Verfahren doch um einem in einem Ab- änderungsverfahren gefällten (Rechtsmittel-) Entscheid. 6.2.2. Hinsichtlich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Ur- teils, in dem die Vorinstanz die URP-Entschädigungen den Parteivertretern (und nicht den Parteien) festgesetzt hat, ist festzuhalten, dass die - 78 - Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einer Partei nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beschlägt. Viel- mehr wird darin das Rechtsverhältnis geregelt, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Partei zwischen dem Staat und Parteivertreter begründet wird. Demgemäss hätten die unentgeltlichen Ver- treter der Parteien ein Rechtsmittel (Beschwerde nach Art. 110 ZPO und nicht Berufung) in eigener Sache bzw. in eigenem Namen erheben müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 1.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, Rz. 981). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beru- fungen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzlichen Ent- scheids richten, mangels fehlender Legitimation bzw. Beschwer der Par- teien nicht einzutreten. 7. Gemessen an den Parteianträgen obsiegt der Kläger im Unterhaltspunkt ganz überwiegend. Im güterrechtlichen Punkt erfolgt lediglich eine Anpas- sung an den Umstand, dass zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschus- ses während des Berufungsverfahrens aus dem Sperrkonto der Parteien Fr. 20'000.00 an die Beklagte ausbezahlt wurden, sowie eine Ergänzung, die die Saldierung des gemeinsamen Sperrkontos für den Fall sicherstellen soll, dass der Saldo derzeit nicht exakt Fr. 272'603.10 betragen sollte (vgl. E. 5.5.2). Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Kläger die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen sowie ihn zu ver- pflichten, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen, dies umso mehr, als hinsichtlich des Kinderunterhalts in den Phasen 4 und 5, punktuell auch in den Phasen 2 und 3 (hinsichtlich C._____) von Amtes wegen Korrekturen zugunsten der unter der Obhut der Beklagten stehenden Kinder erfolgen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem zweitinstanzlichen güter- rechtlichen Streitwert von Fr. 92'625.40 (= Fr. 286'166.20 ./. Fr. 193'540.80 bzw. Fr. 99'062.30 ./. Fr. 6'436.90) unter Berücksichtigung eines 30 %-Zu- schlags nach § 7 Abs. 3 VKD zufolge der von beiden Parteien erhobenen Berufungen und der im Berufungsverfahren getroffenen weiteren Abklärun- gen auf der nach § 7 Abs. 1, 5 und 6 VKD resultierenden Entscheidgebühr von Fr. 7'254.00 auf gerundet Fr. 9'430.00 festzusetzen. Diese wird mit den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (vgl. aArt. 111 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO). Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT beträgt beim Streitwert von Fr. 92'625.40 Fr. 12'406.30. Von dieser Grundentschädigung ist ein Abzug von 20 % wegen entfallener Verhandlung vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Dafür sind Zuschläge von 20 % für die Berufungsantwort sowie je 10 % für die Eingaben vom 26. August 2024 und 10. Februar 2025 zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Da mit diesen Zuschlägen dem - 79 - zusätzlichen Aufwand angemessen Rechnung getragen werden kann, er- übrigt sich ein Zuschlag nach § 7 AnwT. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer resultieren Parteikosten in der Höhe von Fr. 12'432.20 (= Fr. 12'406.30 x 1.2 [100 % - 20 % + 20 % + 2 x 10 %] x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 6.1, 6.4 und 10.1 des Entscheids des Gerichtspräsidi- ums Baden vom 30. Juni 2023 aufgehoben (davon Dispositiv-Ziffer 6.4 er- satzlos) und wie folgt neu gefasst: 6.1. 6.1.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der gemein- samen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C._____ - Fr. 1'825.00.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis und mit November 2025 - Fr. 1'550.00 (ohne Betreuungsunterhalt) von Dezember 2025 bis und mit Mai 2027 (Volljährigkeit) - Fr. 1'020.00 Volljährigenunterhalt ab Juni 2027 bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung D._____ - Fr. 1'825.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis und mit November 2025 - Fr. 1'930.00 (inkl. Fr. 330.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2025 bis und mit Mai 2027 - Fr. 2'025.00 (inkl. Fr. 339.00 Betreuungsunterhalt) von Juni 2027 bis und mit Juli 2028 - Fr. 1'890.00 (ohne Betreuungsunterhalt) von August 2028 bis und mit Dezember 2030 (Volljährigkeit) - Fr. 1'020.00 Volljährigenunterhalt ab Januar 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung E._____ - Fr. 2'005.00 (inkl. Fr. 220.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis und mit November 2025 - Fr. 2'205.00 (inkl. Fr. 330.00 Betreuungsunterhalt) von Dezember 2025 bis und mit Mai 2027 - 80 - - Fr. 2'305.00 (inkl. Fr. 339.00 Betreuungsunterhalt) von Juni 2027 bis und mit Juli 2028 - Fr. 1'940.00 (ohne Betreuungsunterhalt) von August 2028 bis und mit Dezember 2030 - Fr. 2'075.00 (ohne Betreuungsunterhalt) von Januar 2031 bis und mit November 2031) - Fr. 2'260.00 (ohne Betreuungsunterhalt) von Dezember 2031 bis und mit November 2033 (Volljährigkeit) - Fr. 1'020.00 Volljährigenunterhalt ab Dezember 2033 bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung 6.1.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen - Fr. 1'032.25 ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Urteils bis und mit November 2025 - Fr. 1'161.25 von Dezember 2025 bis und mit Mai 2027 - Fr. 1'336.00 von Juni 2027 bis und mit Juli 2028 - Fr. 1'030.00 von August 2028 bis und mit Dezember 2030 - Fr. 970.00 von Januar 2031 bis und mit November 2031. 7. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommen: Kläger: - Fr. 11'924.00 Beklagte: - Fr. 3'478.00 ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Urteils bis und mit Juli 2028, - Fr. 4'637.00 August 2028 bis und mit November 2031 - Fr. 5'797.00 ab Dezember 2031 C._____: - Fr. 200.00 ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Urteils bis und mit November 2025 - Fr. 250.00 ab Dezember 2025 D._____: - Fr. 200.00 ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Urteils bis und mit Juli 2028 - Fr. 250.00 ab August 2028 E._____: - Fr. 200.00 ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Urteils bis und mit November 2031 - Fr. 250.00 ab Dezember 2031 10.1. 10.1.1. Das auf den gemeinsamen Namen der Parteien lautende Liegenschafts- konto bei der F._____ (IBAN aaa) ist zu saldieren. Vom entsprechenden Saldo steht der Beklagten ein Betrag von Fr. 266'166.20 und dem Kläger ein Betrag von Fr. 6'436.90 zu. - 81 - 10.1.2. Ein allfälliger Überschuss ist dem Kläger mit 44.65 % und der Beklagten mit 55.35 % zuzuteilen. Ein allfälliger Fehlbetrag ist vom Kläger mit 44.65 % und von der Beklagten mit 55.35 % zu tragen. 1.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'430.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüs- sen von Fr. 7'250.00 (Kläger) und Fr. 3'500.00 (Beklagte) verrechnet, so- dass der Kläger der Beklagten direkt Fr. 2'180.00 zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Partei- kosten in der Höhe von Fr. 12'432.20 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 82 - Aarau, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella