§ 7 Abs. 1 VKD) beläuft. Über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird die Vorinstanz in ihren erneuten Entscheid zu befinden haben (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.