7. Zusammengefasst dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung insoweit durch, als dass die Streitsache zur Neuvornahme der Erbteilung mittels Losbildungsverfahren sowie zur vorgängigen Schuldentilgung bzw. - sicherstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen, welche sich – ausgehend vom streitwertbestimmenden Erbteil der Berufungsklägerin von Fr. 3'114'817.00 – auf rund Fr. 37'250.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD)