Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich der Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Nachlasses keine Anordnung getroffen hat, ist das Verfahren auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in teilweiser Gutheissung der Berufung zu diesem Zweck und zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.