Wie die Berufungsklägerin aber zu Recht vorbringt, unterliess es die Vorinstanz indessen gänzlich, bezüglich der Passiven konkrete Anweisungen zu treffen. So werden zwar finanzielle Mittel im Umfang der Passiven nicht an die Erben verteilt, ob und gegebenenfalls von wem die Schulden getilgt werden oder ob die übriggebliebenen Mittel bspw. auf einem Sperrkonto sichergestellt werden, ist dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz ist damit ihrer Pflicht nach Art. 610 Abs. 3 ZGB nicht nachgekommen.