Damit hat die Vorinstanz – ohne es als solches zu bezeichnen – die Schulden des Nachlasses gewissermassen sichergestellt, denn die Erben haben gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nur in dem Umfang Anspruch auf die Aktiven des Nachlasses, als diese abzüglich der Passiven noch vorhanden sind. Wie die Berufungsklägerin aber zu Recht vorbringt, unterliess es die Vorinstanz indessen gänzlich, bezüglich der Passiven konkrete Anweisungen zu treffen.