effektive Anspruch eines jeden Erben am Nettowert des Nachlasses. Die Vorinstanz beschränkte sich damit nicht nur auf eine Auseinandersetzung mit den Aktiven, sondern bezog die Passiven insofern ein, als dass sie diese vorab zumindest rechnerisch vom Nachlass subtrahierte. Damit hat die Vorinstanz – ohne es als solches zu bezeichnen – die Schulden des Nachlasses gewissermassen sichergestellt, denn die Erben haben gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nur in dem Umfang Anspruch auf die Aktiven des Nachlasses, als diese abzüglich der Passiven noch vorhanden sind.