_, transitorische Passiven und verschiedene Hypotheken verzeichnet. Nach der Feststellung der Aktiven und Passiven berechnete die Vorinstanz den Nettowert des Nachlasses (Aktiven abzüglich Passiven) und stellte fest, dass sämtliche drei Erben zu je 1/3 am Nachlass berechtigt seien (vorinstanzliches Urteil E. 1.3.2 und E. 2.1). Bei der darauffolgenden Berechnung der effektiven Ansprüche der Erben drittelte die Vorinstanz den Nettowert des Nachlasses und verrechnete jeweils diesen Drittel mit allfälligen ausgleichungspflichtigen Vorempfängen, Darlehen oder Guthaben der Erben. Daraus resultierte der - 24 -