6.2. Nach Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Erbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Das Begehren eines einzigen Erben genügt, und zwar auch dann, wenn dieser faktisch aus der Erbteilung nichts mehr erhält (W OLF, in: Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, 2014, N. 39 zu Art. 610 ZGB). Die Passiven einer Erbschaft können wie die Aktiven anlässlich der Teilung den einzelnen Miterben zugewiesen werden. Das Gesetz lässt denn auch die Solidarhaftung der Miterben für fünf Jahre über die Erbteilung hinaus andauern (Art. 639 ZGB). Die Erben sind aber von Gesetzes wegen nicht zum Einbezug der Schulden in die Erbteilung