6. 6.1. Weiter beantragt die Berufungsklägerin wie bereits vor Vorinstanz, die Schulden der Nachlässe seien vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventualiter sicherzustellen. Die Vorinstanz habe sich lediglich zu den Grundpfandschulden geäussert, ohne dazu effektiv eine Tilgung oder Sicherstellung anzuordnen. Zu den weiteren Passiven habe sie sich gar nicht geäussert, obschon nach Art. 610 Abs. 3 ZGB jeder Miterbe verlangen könne, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. F._____ und A._____ beantragen mit jeweiliger Berufungsantwort auch in diesem Punkt die Abweisung der Berufung.