Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin, der 40 %-Anteil am Gesamthandverhältnis sei durch den Teilungsrichter gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verwerten, läuft daher ins Leere und ist abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass es der Vorinstanz unbenommen wäre, den Gesamthandsanteil als solchen im Rahmen des - 23 - nach den vorstehenden Erwägungen neu durchzuführenden Losbildungsverfahrens einem der Erben zuzuweisen.