652 f. ZGB). Da jedoch die übrigen Beteiligten dieses Gesamthandverhältnisses im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind, steht es dem Teilungsgericht vorliegend nicht zu, darüber zu verfügen bzw. dessen Teilung anzuordnen. Vielmehr bedürfte es dazu die Zustimmung der üblichen Gemeinschafter, d.h. der Erbengemeinschaft O._____, welche an sich selbst wieder eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ist. Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis – wenn auch mit falscher Begründung – zu Recht davon ausgegangen, dass der entsprechende Anteil nicht verwertet werden könne. Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin, der 40 %-Anteil am Gesamthandverhältnis sei durch den Teilungsrichter gemäss Art.