5.3. Nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Bei der betreffenden Erbschaftssache handelt es sich um einen 40 %-Anteil an einem Gesamthandverhältnis über eine Liegenschaft, in welchem die restlichen 60 % ebenfalls von einer Erbengemeinschaft gehalten werden. Es liegt in der Natur des Gesamthandverhältnisses, dass über eine im Gesamteigentum stehende Sache nur gemeinschaftlich, d.h. zur gesamten Hand, verfügt werden kann (Art. 652 f. ZGB).