5.2. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufung dagegen vor, sie habe gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB einen Anspruch darauf, dass der 40 %- Gesamthandanteil ebenfalls geteilt werde und sie den ihr zustehenden Erbanteil erhalte sowie nach Erhalt dessen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden könne. F._____ und A._____ beantragten jeweils in ihren Berufungsantworten mit Verweis auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt.