5. 5.1. Die Vorinstanz urteilte weiter über den sich im Nachlass befindenden 40 %- Anteil an der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaften H._____ und O._____ stehenden Liegenschaft D._____ in QU._____. Da eine Zuweisung des Liquidationsanteils mangels Einigkeit über den Anrechnungswert nicht möglich und eine öffentliche Versteigerung nicht realistisch sei, beliess es diesen 40 % Anteil ungeteilt in der Erbengemeinschaft. Es hielt darüber hinaus fest, dass die drei Parteien Anspruch auf je den gleichen Liquidationsanteil hätten (vorinstanzliches Urteil E. 3.3).