Nachdem die Vorinstanz auf die Losbildung verzichtete und stattdessen die Veräusserung sämtlicher Liegenschaften anordnete, ist das Verfahren in diesem Punkt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in teilweiser Gutheissung der Berufung zur Durchführung des Losbildungsverfahrens und zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 22 -