Da das Gesetz in streitigen Fällen nur die Losbildung oder den Verkauf kennt, die Berufungsklägerin die Zuweisung in natura beantragt hat und das Bundesgericht die Losbildung und damit die Zuweisung in natura höher gewichtet als den Verkauf, hat das Teilungsgericht das Losbildungsverfahren durchzuführen, zumal ein solches bei dieser Vielzahl von Liegenschaften und den übrigen Aktiven ohne Weiteres möglich sein wird. Sind erst einmal die Lose nach richterlichem Ermessen verbindlich erstellt, ist auch die Ausgangslage für Einigungsgespräche unter den Erben eine andere und allenfalls erfolgsversprechender, denn andernfalls die Ziehung der gemachten Lose vollständig dem Zufall überlassen wird.