611 ZGB gegenüber dem Verkauf der Liegenschaften hingewiesen (GA act. 349). Da das Gesetz in streitigen Fällen nur die Losbildung oder den Verkauf kennt, die Berufungsklägerin die Zuweisung in natura beantragt hat und das Bundesgericht die Losbildung und damit die Zuweisung in natura höher gewichtet als den Verkauf, hat das Teilungsgericht das Losbildungsverfahren durchzuführen, zumal ein solches bei dieser Vielzahl von Liegenschaften und den übrigen Aktiven ohne Weiteres möglich sein wird.