Angesichts der oben dargelegten Bundesgerichtspraxis greift die vorinstanzliche Erwägung, keine der Parteien habe die Losbildung beantragt, entsprechend bleibe diese Variante dem Gericht verwehrt, zu kurz. Die Berufungsklägerin hat mit ihren Anträgen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verteilung gewisser Erbschaftssachen in natura wünscht, hat sie doch die Zuweisung einzelner Liegenschaften an sich selbst beantragt. Zudem hat sie in ihrer Stellungnahme zur Duplik von F._____ explizit auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend Vorrang des Losbildungsverfahren nach Art. 611 ZGB gegenüber dem Verkauf der Liegenschaften hingewiesen (GA act. 349).