Gleichzeitig hat das Bundesgericht deutlich gemacht, dass ein Verkauf von Erbschaftssachen nur möglich ist, wenn der Weg nach Art. 611 ZGB verschlossen bleibt, d.h., wenn die Erbschaftssache nicht mehr in einem Los Platz hat und damit nicht mehr einem Erben zugewiesen werden kann. Sogar wenn die Erbteile kleiner sind als der Wert der Sache, ist die Zuweisung mit Ausgleichszahlung gegenüber der Veräusserung vorzuziehen, sofern die Differenz nicht erheblich ist.