4.3. Das Gesetz ermöglicht dem Teilungsgericht – sofern wie vorliegend kein Testament etwas anderes vorgibt oder sich die Parteien nicht anderweitig einigen können – einzig das Losbildungsverfahren (Art. 611 ZGB) und den Verkauf bzw. die Versteigerung einzelner Erbschaftssachen (Art. 612 ZGB). So kann das Gericht den Erben insbesondere nicht nach eigenem Gutdünken Erbschaftsgegenstände zuweisen (BGE 143 III 425 E. 5.9) oder andere Zuteilungskriterien heranziehen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht deutlich gemacht, dass ein Verkauf von Erbschaftssachen nur möglich ist, wenn der Weg nach Art.