Die Zuteilung der Liegenschaften habe deshalb durch Losbildung- und Losziehung zu erfolgen (Berufung S. 18). Das Argument der Vorinstanz, die Zuweisung scheitere an ihren finanziellen Möglichkeiten, überzeuge deshalb nicht, weil sie die Liegenschaften auf Anrechnung an ihren Erbteil sowie mit der darauf lastenden Hypothek übernehmen würde (Berufung S. 16 f.). F._____ und A._____ beantragten jeweils in ihren Berufungsantworten mit Verweis auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt.