schliesslich nur die öffentliche Versteigerung (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3). 4.2. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen dagegen vor, sie habe – im Gegensatz zu den anderen Parteien – ausdrücklich und als einzige den Antrag auf Zuweisung bestimmter Liegenschaften gestellt. Entsprechend lägen keine unterschiedlichen Zuweisungsbegehren vor, die eine Versteigerung rechtfertigen würden, womit der Grundsatz der Naturalteilung zum Tragen komme (Berufung S. 15 ff.). Die Zuteilung der Liegenschaften habe deshalb durch Losbildung- und Losziehung zu erfolgen (Berufung S. 18).