4. 4.1. Die Vorinstanz stellte weiter den Wert der sich im Nachlass befindenden Liegenschaften fest (vorinstanzliches Urteil E. 1.3.2) und erwog, dass sich eine Realteilung aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Berufungsklägerin als nicht möglich erweise. Zudem seien die anderen Parteien mit einer Zuweisung der Liegenschaften nicht einverstanden. Die Naturalteilung würde entsprechend den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben verletzen. Da eine Losbildung von den Parteien nicht beantragt worden sei und F._____ explizit beantragt habe, keine Liegenschaften übernehmen zu wollen, bleibe allein der Verkauf der Liegenschaften und die Teilung des Erlöses als mögliche Lösung.