Die Situation der Berufungsbeklagten 2 unterscheidet sich demzufolge insofern von jener der Berufungsklägerin, als dass erstere generell keine Wohnkosten einsparen konnte. Dadurch fehlt es jedoch am für die Ausgleichung erforderlichen Ausstattungscharakter der Zuwendung, zumal die gelegentliche Nutzung des Studios im Rahmen von Besuchen der Eltern weder existenzbegründend, existenzsichernd oder existenzverbessernd wirkt. Mit der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte 2 daher unter diesem Titel nichts zur Ausgleichung zu bringen, weshalb die Berufung der Berufungsklägerin in diesem Punkt unbegründet ist.