Die Berufungsbeklagte 2 hat im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, an der fraglichen Adresse gewohnt zu haben. Sie habe das besagte Studio auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers genutzt, wenn sie die Eltern besucht habe. Gewohnt habe sie jedoch seit 1977 ununterbrochen in QW._____, wo sie auch arbeite (vgl. Duplik der Berufungsbeklagten 2 Rz. 28 [GA act. 299]). Gestützt darauf ist zwar unbestritten und somit erstellt, dass die Berufungsbeklagte 2 das fragliche Studio nutzen konnte. Die Berufungsklägerin blieb jedoch den ihr obliegenden Beweis dafür schuldig, dass die Berufungsbeklagte 2 tatsächlich darin gewohnt hätte.