Die Berufung der Berufungsklägerin erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. Die Berufungsklägerin ist für die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Paradieshofes für insgesamt 360 Monate ausgleichungs- bzw. entschädigungspflichtig. Die Höhe des monatlichen «Mietzinses» von Fr. 1'000.00 blieb vor Obergericht unbestritten. Entsprechend hat die Berufungsklägerin neben dem Betrag von Fr. 17'620.60 (Rückzahlung Verwandtenunterstützung) einen Betrag von insgesamt Fr. 360'000.00 für die Überlassung des Paradieshofes zur Ausgleichung zu bringen.