Die Berufungsbeklagten stützten den fraglichen Entschädigungsanspruch zwar auch für den Zeitraum nach dem Tod der Erblasser auf das Institut der Ausgleichung (Klage S. 15; Klageantwort der Beklagten 2 S. 9). Auch wenn – wie soeben dargelegt – eine Ausgleichungspflicht mangels lebzeitiger Zuwendung nicht mehr als Rechtsgrund infrage kommt, sind die Berufungsbeklagten dennoch implizit davon ausgegangen, die Gebrauchsüberlassung erfolge nicht unentgeltlich, sondern werde letztlich aus dem Erbanspruch der Berufungsklägerin finanziert bzw. mit diesem verrechnet.